{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-04-14_3_StR_82_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-04-14","aktenzeichen":"3 StR 82/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fa\n\n> StR 82/55 2235 020 >\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsachke\n\ngegen\n\nden Weber Rudolf 3 GEEEREEEE aus DEE zehoren\nm ED 1595 in RE Bezir: OB (csr),\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 3. Strafsenat’des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmannals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß |\nBundesrichter Dr. Wiefels.\nBundesrichter Wirtzfeld.\nals beisitzende Richter,\n\nOberstantsanuel tn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals. Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Limburg/Lahn vom 7. Januar 1955\nwird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, daß die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt |\nangeordnet ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVor Rechts wegen\n\nmt men me\n\nGründe\n\neine ann were mumer msn er arme man m\n\nDer Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt\nworden. Seine Unterbringung in ‚einer Trinkerheilanstalt\nist angeordnet: worden. '\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt unä die Verletzung von Verfahrensrecht: und des. BR}\nsachlichen Rechts gerügt. en BE u Br\n\nI. Die Verfährensrüge ist unzulässig, da sie nicht die\nBeweismittel angibt, deren Benutzung das Landgericht nach\nder Meinung des Beschwerdeführers unterlassen hat (8 344\nAbs 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n1. Die Merkmale des § 1§ 3 StGB sind ausreichend festgestellt. Insbesondere hat der. Angeklagte die unzüchtige\nHandlung öffentlich begangen. Dafür kommt. es entscheidend\ndarauf an, ob eine der Zahl nach unbeschränkte Vielheit\nvon Personen nach den Verhältnissen des Tatorts und der Tatzeit die unzüchtige Handlung hätte wahrnehmen können, ohne\ndaß der Täter in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern (RGSt 73, 90; BGH J2 1951, 600). Daß diese Möglichkeit hier gegeben war, hat das Landgericht ohrie Rechtsirrtun festgestellt, da die Tat am Tage auf dem Hof eines\nHauses begangen wurde, so daß das Treiben des Beschwerdeführers vom Innern des Hofes und von einem Teil der\nStraße aus zu bemerken war.\n\nAuch die Feststellungen zur inneren Tatseite des § 1§ 3 StGB sind ausreichend. Hier ist erforderlich, daß der Täter\n\nsich der Öffentlichkeit seines unzüchtigen Verhaltens bewußt ist oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnet,\nseine Handlungen könnten von einer unbestimmten Personenzahl\n“ wahrgenommen werden, und sie auch für diesen Fall will\n(RG HRR 1940 Nr 640; BGH JZ 1951, 339; BGH 3 StR 694/53\n_ vom 28. Januar 1954; BGH 3 StR 498/54 vom 18. November\n1954). Davon geht auch das Landgericht ersichtlich aus und\nerklärt, es könne. nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte sich de |\n\n‚Öffentlichkeit seiner Handlungsweise bewußt war. Diese knappe Begründung genügt nach den Umständen\ndes Falles, weil die Tat im Hofe des Hauses begangen wurde,\nin dem der And klagte wohnte, und weil ihm daher. aie örtlichen Verhältnisse ‘und die Einsichtsmöglichkeiten genau\nbekannt waren. Daß der Beschwerdeführer sich der Anstössig-\n\n. keit seines Treibens bewußt war, konnte die Strafkammer\nohne Rechtsirrtum aus seinem Verhalten gegenüber Frau Sc\n\nI] entnehmen.\n\n2. Zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten\n\n(§ 51 StGB) hat das Landgericht ebenfalls ausreichende\n\n_ Feststellungen getroffen. Es hat hier in Übereinstimmung\nmit dem Gutachten des Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung weder das Einsichts- noch das Hemmungsvermögen\nvöllig aufgehoben war; immerhin war aber das Hemmungsvermögen infolge des Alkohölgenusses erheblich eingeschränkt.\nDiese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen. Namentlich besteht kein Anhalt\nfür die Annahme, daß die Strafkammer übersehen hätte, daß\ndas Hemmungsvermögen nicht notwendig erst bei \"sinnloser\nTrunkenheit\" entfällt (vgl BGHSt 1, 384). Die Ausführun-\n\n. gen der Strafkammer hierzu beziehen sich auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten und sind in diesem Zusammenhang rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3. Auch die Voraussetzungen für die Anordnung der\nSicherungsmaßnahme nach §§ 42 c StGB sind rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß der\nAngeklagte sich nicht nur vor Begehung der abgeurteilten\nTat, sondern schon oft auf mehrtägigen Zechfahrten auswärts herumgetrieben hat und daß auch seine früheren\nStraftaten, bei denen es sich ebenfalls um sittliche\nVerfehlungen gehandelt hat, in angetrunkenem Zustand begangen worden sind. Hiernach konnte das Landgericht den\nAngeklagten. als \"einen nach der kriminellen Seite ausartenden Gewohnheitstrinker\" ansehen. Ohne Reehtsirrtum konnte\ndie Strafkammer auch die Überzeugung gewinnen, daß die Anordnung der Maßnahme des § 42 ce StGB erforderlich sei, um\nden Beschwerdeführer an ein gesetzmässiges und geordnetes\nLeben zu gewöhnen und die Jugend vor weiterer Gefährdung\ndurch ähnliche Straftaten des Angeklagten wirksam zu schützen,\n\nDie Strafkamner hätte jedoch entsprechend dem Yortlaut des § 42 c StGB die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt\nanoränen müssen (vgl BGH 2 StR 61/50 vom 12. Dezember\n1950 = JZ 51, 239). Insoweit kann der Senat den Schuldspruch von sich aus berichtigen.\n\n4. Im übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen,\n\nGlanzmann Jagusch Maaß\n\nDr.Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/3-str-82-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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