{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-04-14_3_StR_54_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-04-14","aktenzeichen":"3 StR 54/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22509\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebswerker Julius REEB aus U y\ngeboren am EEE 1911 : in ZUBE <..\n\nwegen versuchter Unzucht mit. einem Kinas.\n\nhat der 3: Strafsenat des Bumdsagerichtshöfe in der Sit-\n\nzung vom 14. April 1955, an der ' teilgenommen habens\n\nSenats räsident Glanzmamn.\nals orsitzender,\n\n Bundesriehter Dr. ‚Jagusch|\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr.Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfelä\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt. u:\nals Vertreter‘ der. Sundesamnaltschaft,\n\nJüstizangestell ter RD\n\nals Irkunäsbeamter 7 ‚schäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte u\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main.\nvom 4. September 1954 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit über ‚die Bewilligung einer\n Strafaussetzung zur Bewährung entschieden worden\nist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n‚zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe 2\n\n‚A BEE Anm Gitn ans Mr Om Immer ame Bam gun zn.\n\nDer Angeklagte: ist wegen versuchter Verführung eines\nMinderjährigen zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten\nverurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden\niste\n\nGegen dieses Urteil hat die Stantsanwaltschaft Revision eingelegt und sie in zulässiger Weise auf den Aussprüch über die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Sie macht geltend, das Tandgericht\nhabe nicht. geprüft, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Ungeprüft sei ferner geblieben, ob der Aussetzung der. Strafe eine innerhalb der\nletzten fünf Jahre vor Begehung der Tat bewilligte gleich-.\nartige Vergünstigung entgegenstehe. Hierdurch sei § 3 Abs\n3 Nr 1lund2 StGB verletzt. 0 nu\n\nDie Strafkammer hat die Vollstreckung der Strafe deshalb zur Bewährung ausgesetzt, weil sie nach dem in der\nHauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten, der von ihm nach Begehung der Tat\ngezeigten Reue und auf Grund der Tatsache, dass. ‚seine\nletzte einschlägige Vorstrafe sechzehn Jahre zurückliegt,\ndie Erwartung für gerechtfertigt hält, dass er unter Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und\n_ georänetes Leben führen werde, Dies erscheint dem Land--\ngericht insbesondere auch dadurch gewährleistet, dass der\n\nAngeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers\n\nunterstellt und ihm aufgegeben wird, sich | ‚einer ärztlichen\nBehandlung zu unterzichen.\n\nMit diesen Darlegungen hat die Strafkammer nur die Frage der persönlichen Aussetzungswürädigkeit des Angeklagten\n(§ 23 Abs 2 StGB) bejaht, zur Trage, ob das öffentliche\n\nEen re ae\n\nee te.\n\n\\N\n\nInteresse die Vollstreckung der Strafe erfordert oder der |\nVersagungsgrund des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB gegeben ist, aber\nnicht ausdrücklich Stellung genommen, Das wäre ein Rechtsfehler, wenn zu besorgen wäre, dass der Tatrichter sich\n\ndiese Frage überhaupt nicht gestellt oder sie aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hat. Denn Strafaussetzung zur\nBewährung darf auch bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit\ndes Verurteilten nicht gewährt werden, wenn einer: diese:\nbeiden unbedingten Versagungsgründe vorliegt wer BEHS\n\n6, 125 (1267).\n\nDaraus, dass das Tandgericht ; im Urteil sich mit diesen Fragen nicht ausdrücklich auseinandersetzt, kann nicht\nohne weiteres entnommen: werden, dass es diese Bestimmungen\nnicht geprüft oder zu Unrecht nicht angewendet hätte, Ebenso, wie der Tatrichter unter Umständen von einer Erörterung\nder Strafaussetzung zur Bewährung in den Urteilsgründen\nvöllig absehen kann (vgl BGHSt 6, 168 {I727), braucht er\nauch nicht immer zu allen Voraussetzungen der Strafaussetzung ausdrücklich Stellung zu nehmen. Sein Schweigen\nbeeinträchtigt den Bestand der Entscheidung über die Strafaussetzung dann nicht, wenn sich dem Zusammenhang der Ur- *®\nteilsgründe mit ausreichender Sicherheit. entnehmen lässt,\ndass er alle in Frage kommenden Gesichtspunkte bedacht und\nohne Rechtsfehler beurteilt hat. Anderenfalls liegt in dem\nUnterlassen der Prüfung ein sachlichrechtlicher Fehler\n(vel BGH 4 StR 59/54 vom 29. April 1954; BGH 5 StR Baer\nvom 25. November 1954). |\n\nEs kann hier dahingestellt bleiben, ob dem Urteil mit\nhinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass die\nStrafkammer das Vorliegen des öffentlichen Interesse geprüft und mit zutreffenden Erwägungen verneint hat,\n\nJedenfalls kann dem Urteil nämlich nicht entnommen\nwerden, dass das Landgericht das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB geprüft und ohne Rechtsirrtum nicht für vorliegend gehalten hat. Nach dieser Bestimmung darf Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet werden, wenn während der letzten fünf Jahre vor\nBegehung der Straftat die Vollstreckung einer .gegen den\nVerurteilten im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt worden ist.\n\n- Die Straftat, wegen der der Angeklagte verurteilt\n\nworden ist, ist Mitte Dezember 1953 begangen. Wie das\n\nLandgericht im Urteil selbst festgestellt hat, ist der\nAngeklagte 1948 wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen\n\nals Postfacharbeiter entlassen unä wegen dieser Taten zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden,\ndie durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949\nerlassen worden ist.. Unter diesen Umständen hätte das\nBandgericht nähere Feststellungen darüber treffen müssen,\nwann die Verurteilung des Angeklagten erfolgt und ob ihm\ndiese Strafe - worauf ihre Nic htverbüssung bis zum Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes hindeuten könnte - nicht _\nim Gnadenwege bedingt ausgesetzt worden ist. Der spätere\nErlass dieser Strafe durch das Straffreiheitsgesetz 1949\nist für die Beurteilung dieser Frage bedeutungslos: Zwar\nwürde ein etwaiger früherer Gnadenbescheid durch den Er-\n\nlass der Strafe gegenstandslos geworden sein; bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt wäre er aber wirksam gewesen: Er würde daher\neiner neuen Strafaussetzung nicht nur dem Wortlaut des § 23\nAbs 3 Nr 3 StGB nach entgegenstehen. Denn der Sinn dieser\nBestimmung ist der, dass der Täter, der eine Strafaussetzung\nzur Bewährung sich nicht zur Lehre dienen lässt und erneut\nstraffällig wird, zum zweiten Male innerhalb von fünf Jahren\ndiese Vergünstigung nicht erhalten soll (BGHSt 6, 59).\n\nDa nicht auszuschliessen ist, dass das Landgericht\ndie notwendige Prüfung des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB hier\nunterlassen oder möglicherweise aus rechtsirrigen Erwägungen diesen Versagungsgrund nicht für vorliegend gehalten hat, muss das Urteil, soweit über eine Strafaussetzung zur Bewährung entschieden worden ist, aufgehoben\n\nwerden.\n\nGlanmem °. dJeguschh Maaß\n\nDr.Wiefels Wirtzfeld Br","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/3-str-54-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/3-str-54-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.696024+00:00"}}