{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-04-06_3_StR_635_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-04-06","aktenzeichen":"3 StR 635/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3StR 635/54 2235 020\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rektor Max K Ep zus PA zeboren\nm EEE 1599 ir NO /Nänren (CSR),\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. April 1955, ‚an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n- als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt m Bu\n\n| als Vertreter der Bandesenwaltschaft,\nHilfsarbeiter. im mittleren Justizdienst\n\\ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht kann En\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil. des Landgerichts in Frankfurt/Main vom\n30. Juni 1954 wird verworfen. Die Kosten des\nRechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZug\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der Rektor der\nHD Schule ir m var, von dem Vorwurf freigesprochen, bei seiner i4 Jahre alten Schülerin Brunhilde\nKA unter Anwendung von Gewalt 10 -— 15 mal die Brust;\ndabei einmal mit Griff unter den KXleiderausschnitt, bei\nseiner Schülerin Doris WB? mal und bei seiner Schülerin\nGisela Kaup 4 - 5 mal die Brust über der Kleidung gedrückt und sich dadurch in drei Fällen der fortgesetzten\nUnzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr 1 StGB) und zugleich\nim Falle Kalb der erzwungenen Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer weiblichen Person (§ 176 Abs I Nr 1 StqB),\nin den Fällen MB und Kon zugleich der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren (8 176\nAbs 1 Nr 3 StGB) schuldig gemacht zu haben. Mit der von\nder Staatsanwaltschaft eingelegten Revision wird die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Die Revision hat keinen Erfolg. a\n\n1. Das Landgericht hat geglaubt, nicht. mehr als das\nvon dem Angeklagten Zugegebene feststellen zu können,, weil\n‚es gegen die Glaubwürdigkeit der drei Mädchen auf Grund\n\n| des überzeugenden psychologischen Gutachtens der Sachver-\n\nständigen Kriminalpsychologin Dr. Justin fund des von den\nZeuginnen gewonnenen persönlichen Eindrucks durchgreifende Bedenken gehabt hat. Die Revision. macht geltend, das\nGericht habe in dieser Hinsicht die ihm zur Wahrheitsfindung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht erschöpft,\nes hätte zumindest die als Zeuginnen geladenen Klassen-\n\n: lehrerimnen SE uns Vo Hören müssen.\n\nDas Landgericht hatte die Pflicht, den Sachverhalt\naufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben\n\n[§ 244 Abs 2 StPO). Dass es diese Pflicht verkannt oder\naus Rechtsirrtum nicht genügend beachtet hätte, ist\n\nnicht festzustellen. Für die Frage, ob die beiden Lehrerinnen zur Klärung der Glaubwürdigkeit der Kinder als\nZeuginnen zu hören waren, durfte nicht ausschlaggebend\nsein, dass allseits auf ihre Vernehmung verzichtet worden\nwar. Dass das Gericht dies verkannt hätte, ist aber nicht\nersichtlich und auch nicht behauptet.\n\nEs ist auch nicht anzuerkennen, dass der Sachverhalt\ndazu drängte, die Lehrerinnen in der Hauptverhandlung zu\nvernehmen. Die Kriminalpsychologin Dr. Justin hatte die\ndrei Kinder auf Ersuchen der Strafkammer jugendkundlich\n\nuntersucht. Hierbei lagen ihr die Strafakten vor, in\ndenen sich auch die Schulgutachten der Lehrerin Gerda\nSCEEEEEB befanden, die Brunhilde Kalte vom 3. bis zum\n6. Schuljahr und die beiden anderen Mädchen vom 1. bis\nzum letzten Schuljahr in ihrer Klasse gehabt hatte. Die\nSachverständige hatte mit den Eltern Kalb und den Müttern MP und Kaue gesprochen und die Kinder ‚einer\npsychologischen Prüfung unterzogen. Auf dieser Grundlage hat sie ihr Gutachten erstattet. Der Tatrichter\n\nwar berechtigt,diesem Gutachten eine ausschlaggebende\nBedeutung beizumessen; der von den Mädchen in der Haupt-\n. verhandlung gewonnene persönliche Eindruck widersprach\nihm nicht. Ohne Rechtsirrtum konhte das Gericht annehmen, .\ndass durch Vernehmung der Lehrerinnen Zweifel an der\nRichtigkeit der bereits gewonnenen Überzeugung nicht\naufkommen konnten, zumal die schriftlichen Äusserungen\nder Lehrerin, die die Kinder besonders genau kannte, dem,\n\nGutachten der Sachverständigen ebenfalls nicht widerspra- E1\nchen und alle Beteiligten auf die Vernehmung der Lehrerinner\n\nE\n\nverzichteten. &\n\n£\n[3\n|\n\nno\n\n2. Der Angeklagte hat in einem schriftlichen Bericht\nan seinen Vorgesetzten, den Zeugen Schulrat Ha im:\nsich selbst \"unzulässiger Handlungen\" gegenüber den Mädchen bezichtigt. Das Landgericht hat angenommen, dass es\nsich in Wahrheit nur um den Schein eines Geständnisses\nhandelt, wie die nähere Kenntnis des Charakters und die\nunklare, ängstliche Ausdrucksweise des Angeklagten ergäben.\n\na) Die Revision weist darauf hin, dass dieser schriftliche Bericht laut der Verhandlungsniederschrift nicht\nGegenstand der Beweisaufnahme gewesen sei, und sieht hierin\neine Verletzung insbesondere des § 249 StPO. Diese Rüge\nist unbegründet. Das Gericht hat den Schulrat Halberstadt\nals Zeugen vernommen und konnte hierdurch den Inhalt des Berichtes, den es ihn vorhalten konnte, feststellen, ebenso\nauch durch Vernehmung des Angeklagten.\n\nb) Die Revision meint weiterhin, das Gericht hätte\ndurch Vernehmung des Vaters der Brunhilde Kal und der\nVorsitzenden des Elternbeirats, Frau Br; die beide im Bericht erwähnt worden sind, ermitteln müssen, welche Bedeutung den im Bericht enthaltenen Angaben des Angeklagten zukomme. Auch insoweit ist nicht festzustellen,\ndass das Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht\nverkannt oder rechtsirrig nicht genügend beachtet hätte.\nDer Akteninhalt ergibt nicht, dass diese Zeugen belastende\nAussagen machen konnten. Es wurde sogar von allen Beteiligten auf ihre Vernehmung trotz ihrer Anwesenheit verzichtet,\n\nc) Über den Charakter und den seelischen Zustand des\nAngeklagten ist der Arzt Dr. Müller, der den Angeklagten\n\nseit Januar 1953 ärztlich behandelt hatte, als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Die Revision rüst,\ndass das Landgericht nicht aufgeklärt habe, seit welcher\nZeit der von dem Arzt geschilderte Gesundheitszustand\ndes Angeklagten bestand und ob er nicht etwa nur eine\nFolge des Bekanntwerdens seiner Handlungen war. Der :\nArzt hat sich nach dem Urteil nicht nur über den Gesund- ;\nheitszustand, sondern auch über die Wesensart und den &\nCharakter des Angeklagten geäussert. Für die Ansicht des. \\\nGerichts sind nicht der Gesundheitzustand,, sondern Wesensart und Charakter bestimmend gewesen. Dass dies rechtlich unbedenklich ist, liegt auf der Hand. Seit welcher\nZeit der vom Arzt bekundete Zustend hochgradiger Nervorsität und Erschöpfung bestanden hat, bedurfte also nicht\n‚der Aufklärung.\n\n3. Nach Ansicht der Revision ist dem Urteil nicht\nzu entnehmen, was als erwiesen angesehen worden ist, so\ndass nicht nachgeprüft werden könne, ob die Handlungen\ndes Angeklagten mit Recht nicht als unzüchtig gewertet\nworden sind. Hiermit wird ein Verstoss gegen § 265 Abs 5\nStPO gerügt und die Möglichkeit behauptet, der Begriff\nder Unzucht könne verkannt, somit sachliches Recht ver-\n\nletzt worden sein.\n\nEs ist der Revision zuzugeben, dass nicht ‚alle Feststellungen zur äusseren Tatseite ohne weiteres eindeutig\nsind. Bezüglich der Schülerin | ist festgestellt, dass\nder Angeklagte beim Beaufsichtigen der Arbeiten manchmal,\n\nwenn er sich über sie beugte, seinen Arm um sie gelegt hat\nund dabei einmal an ihre weiche Brust gekommen ist und\ndass er sie einmal, als sie verspätet kam, \"zur Tür hinausgesteckt\" und sie dabei berührt hat. Die beiden anderen\n\n+\nEi\n5\n\na\ni\n&\nBi\n\n\\\n\nAE\n\nSchülerinnen hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen körperlich berührt. An welchen Körperstellen er\nsie berührt hat und unter welchen Umständen dies geschehen\nist, ist nicht ausdrücklich gesagt. Dem Urteilszusammenhang kann aber doch entnommen werden, dass Berührungen an\nder Brust gemeint sind. Zur inneren Tatseite.hat das Gericht aber die eindeutige Feststellung getroffen, dass sowohl die Berührung der Brust der Brunhilde KalWB als auch\ndie körperlichen Berührungen bei anderen Mädchen versehentlich erfolgt sind. Diese Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, reichen zur Verneinung des. Schuldvorwurfs in allen Fällen aus; denn unzüchtig können zur aus\nwollüstiger Absicht begangene ‚Handlungen sein. .\n\nDie Tntscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nGlanzmann 2 Jagusch - = Bu ‚Maaß\nDr. Wiefels Wirtzfeld BR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-06/3-str-635-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-06/3-str-635-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.633141+00:00"}}