{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-04-06_3_StR_280_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-04-06","aktenzeichen":"3 StR 280/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"«2 5027 7\n\n3 StR 280/54\n\nen\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baumeister und_Ingenieur Heino E, aus DE\nJ geboren am f Se in N\n\ns .\n\nwegen Devisenvergehens\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. April 19555 an der teilgenommen haben: ar\n\nSenatspräsident Glanzmann.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr: Jagusch\nBundesrichter Maaß.\nBundesrichter. Dr. Wiefels\nBundesrichter - Wirtzfeld\n\n0.0. Als. beisitzende Richter,\nBundesanwalt,\nBae als ‚Ver reter der: Bundesanwaltschaft,.\n\nHi £sarbeiter im mittleren Dear\n‚als ‚Urkunäsbeanter. der Geschäftss elle\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n_ Landgerichts in Darmstadt vom 8. Januar 1954 mit den\nFeststellungen \"aufgehoben. ad\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n‚auch über die Kosten des. Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n„T\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen eines im\nJahre 1950 begangenen Devisenvergehens nach Art INr1d\ndes Gesetzes Nr 53 der Militärregierung zu einer Geldstrafe von 900 DM verurteilt worden. Wird sie nicht bezahlt,\nso hat der Angeklagte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen Gefängnis zu verbüssen.\n\nMit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt er Vertetzung Ges sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet. \"\n\nI, Das Straffreiheitsgesetz. 1954 steht der Durchführung\ndes Verfahrens nicht im Wege. Der Angeklagte ist vom Landgericht Darmstadt am 19. Januar 1953 wegen leichtfertig fal-\n‚scher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung, übler\nNachrede, Beamtennötigung und wegen Beleidigung in zwei Fäl-\n. len zu ‚einer Gesamtstrafe von 6 Monaten. Gefängnis. verurteilt\nworden. Diese. Freiheitsstrafe verbüsste er, als er in diesem\nVerfahren wegen‘ Devisenvergehens verurteilt wurde. Die 'Devi-.\nsenverstösse beging ‚der Angeklagte, vor dem Erlass des:genannten Urteils. Ob das Verfahren in der vorliegenden Sache\n‚ nach § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen\n‚ist, richtet sich. mnach nach § 11 Abs 1 dieses Gesetzes .\n(vgl BGH S4 6, 312). Bs treffen ‚hier mehrere Freiheitsstrafen mit einer Geldstrafe zusammen; da schon die für die Freiheitsstrafen früher gebildete Gesamtstrafe die für die Gewährung von Straffreiheit nach § 2 des Gesetzes entscheidende\nGrenze von drei Monaten übersteigt, darf das Verfahren nicht\neingestellt werden (BGH 4 StR 492/54 vom 20.1.1955).\n\nMERIEBE SEE u >\n\nII. Soweit das Landgericht den von ihm festgestellten\nSachverhalt devisenrechtlich gewürdigt hat, enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n1) Der äussere Tatbestand mehrerer Verstösse gegen die\nVerbotsvorschriften der Artikel I Nr 1 d, Art II des Gesetzes Nr ‚33 der MiLReg tiest vor.\n\nBr Ohne im Besitze einer devisenrechtlichen Genehmigung zu sein, hat der Angeklagte Anfang 1950 ein von ihm\nerfundenes Verfahren zur Herstellung ausfällbarer und schmelz\n\nbarer Ligninharze zur Erteilung eines Patents durch einen\nösterreichischen Patentanwalt beim Patentant in Wien anmelden lassen. Der dieser Anmeldung zugrunde liegende Vertrag\nmit dem Patentanwalt war ein genehmigungsbedürftiges Gechäft nach Art I Nr 1 d in Verbindung mit Art X b des Gesetzes Nr 53. Das folgt daraus; dass durch die Ausarbeitung\nund Vorlage solcher Anträge im Ausland zu erfüllende Verpflichtungen begründet werden, für die Devisenwerte bereitgestellt werden müssen, wie dies z.B. - auch zur Erfüllung von.\nVerträgen über die Wareneinfuhr notwendig ist (vel Art Xb\n.aa0). So setzten denn auch die in der damals gültigen JEIA-Anweisung Nr 24 unter Ziff 35 zusammengefassten Bestimmungen\nüber das Genehmigungsverfahren beim Erwerb gewerblicher\nSchutzrechte im Ausland das Bestehen. der Genehmigungspflicht\nvoraus. Für entsprechende Aufträge von Deviseninländern an\nausländische Patentanwälte kann nichts anderes gelten. Irrig,\naber in diesem Zusammenhang. ohne Bedeutung für das vom Landgericht angenommene Ergebnis ist freilich dessen: ‚Ansicht,\n‚dass sich diese Genehmigungspflicht im vorliegenden Falle\naus den Vorschriften unter Ziff 21 der Anweisung Nr 24 ergebe. Die vom Landgericht angezogenen Vorschriften betreffen Verfügungen der Berechtigten über erteilte oder angemel-\n\ndete Rechte (vgl Langen, Devisenrecht, 2.Aufl S 56/57\nAnm 73 ff zu Art I).\n\nbo) Einer devisenrechtlichen Genehmigung nach Art I\n\nNr 1 d aa0. bedurfte auch der Abschluss des Vertrages\n\nvom 7. August 1950, in dem der Angeklagte als Geschäftsführer der Beton- und Baustoffwerke Ep & Co GmbH mit\nder österreichischen Firma Franz REED Vereinbarungen\nüber die künftige gemeinschaftliche Verwertung einer Erfindung des Angeklagten getroffen hat, Durch diesen Ver-.\ntrag wurde eirie in Deutschland beim Patentamt zur Erteilung des Patentschutzes angemeldete Erfindung dem österreichischen Vertragsgegner zur Mitverwertung überlassen.\nWenn auch ein erheblicher wirtschaftlicher Nutzen aus der\nVerwertung dieser Erfindung von beiden Vertragsteilen zunächst noch nicht erwartet wurde, so hat sich doch die Firma Rosenauer darin verpflichtet, dem Angeklagten für die\nerwartete Verwertung eine laufende Vergütung zu zahlen. Daraus ‚folgt, dass die Parteien auch der noch nicht fabrikationsreifen Erfindung einen wirtschaftlichen Wert beilegten. Daher bedurfte der. Vertrag über diesen Gegenstand der\ndevisenrechtlichen Genehmigung nach Art I Nr 1 d.des Gesetzes Nr 53, die der Angeklagte nicht eingeholt hat. Das\nLandgericht hat ihn allerdings in diesem Punkte nicht für\nschuldig erachtet. Hierdurch ist, er aber nicht beschwert.\n\nc) Die durch diesen Vertrag begründeten Ansprüche” des\nAngeklagten waren Devisenwerte im Sinne der Begriffsbestimmung des Art X d Nr 3 des Gesetzes Nr 53, die nach Art II\nNr 1 des gleichen Gesetzes anzumelden waren. Diese Anmeldepflicht erfüllte der Angeklagte nicht, sodass er sich deshalb nach Art VIII strafbar machte. Er verletzte ferner die\n\nVorschrift des Art I Nr 1 e des Gesetzes Nr 553 dadurch,\ndass er zur Erfüllung seiner auf Devisenwerte gerichteten Ansprüche Zahlungen einer in der Bundesrepublik ansässigen Firma entgegennahm, die diese Leistungen für\n\n. Rechnung, also zu Gunsten des österreichischen Vertrags-\n\nteils ausführts.\n\n2) Auch der innere Tatbestand der erörterten- Devisen\nzuwiderhandlungen ist gegeben. Nach den Feststellungen des\nLandgerichts handelte der Angeklagte in allen Fällen vorsätzlich. Das Landgericht hat auch dargelegt, dass der Ange\nklagte über das Verbotene seines Tuns nicht im Zweifel war,\nSoweit der Vertrag vom 7. August 1950 in Betracht kommt,\nist der Angeklagte durch das Schreiben des Hessischen\nMinisters für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft vom\n14. August 1950 deutlich darauf hingewiesen worden, dass\ner die abgeschlossenen Verträge zur Genehmigung vorzulegen\nhabe, Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Schreiben.\nsei nicht genügend bestimmt gewesen, geht fehl. Da er der\nAufforderung zur Vorlage der Verträge nicht nachkanm, kann\ner sich nicht darauf berufen, das Verbotene der nach dem\nBingang des Schreibens vorgenommenen Handlungen. und Unter-\n\nlassungen nicht gekannt zu haben. Nur insoweit hat ihn das.\nLandgericht auch verurteilt. Soweit schliesslich die Vereinbarung über äie Patentanmeldung in Betracht kommt, ergibt das Urteil ebenfalls, dass der Angeklagte. mit dem\nBewusstsein handelte, dass sein Vorhaben der Genehmigung\nbedurfte, Der Tatrichter ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte sich nicht auf einen .\nVerbotsirrtum berufen kann (§ 26a WistG 1952, 31 wist@ 1949\n\nII, Im übrigen ist das angefochtene Urteil aber nicht :;\nfrei von Rechtsirrtum.\n\n1) Ohne nähere Begründung hat das Landgericht einen\nFortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen von ihm\nangenommenen Devisenverstössen der Verurteilung zugrunde ee\n\nlegt Das kennzeichnende Merkmal einer Fortsetzungstat ist\nder Gesamtvorsatz des Täters, der vor oder bei der Vornahme\ndes ersten Teilakts der Fortsetzungsreihe deren sämtliche\nTeilstücke in ihren Umrissen umfassen muss (BGH St 1, 313\nBIP): Nach den Feststellungen des Tatrichters spricht hier\nnichts für einen solchen Gesamtvorsatz. Der Angeklagte beging zwar seine Devisenvergehen bei Verwertung seiner Erfindungen in Österreich, dabei handelte es sich aber um ganz\nverschiedene Erfindungen und zeitlich auseinander liegende\nVorgänge. Durch die rechtsirrige Annahme des Fortsetzungszusaimenhangs kann der Angeklagte beschwert sein, da der Gesamtvorsatz einer Fortsetzungstat möglicherweise eher für\neine Einstellung spricht, die die. durch das Devisenrecht ge-\n| schützte staatliche Ein- und Ausfuhrveroränung missachtet\n(§ 6 Abs | 2 Nr 2 WiStG 1949, 1952). |\n\n2) Das Landgericht hat die demnach zu Unrecht als Fortsetzungstat gewerteten Devisenverstösse als. Wirtschafts- | u\n‚straftat beurteilt. Die ‚Gründe, die nach Ansicht des Matrichters hierfür sprechen und die Annahme einer Ordnungswidrigkeit verbieten sollen, tragen seine Rechtsauffassung nicht.\nLie Abgrenzung zwischen Wirtschaftsstraftaten und Oränungs- \\\nwidrigkeiten ist nach § 6 Abs 2 des Wirtschaftastrafgesetzes .\n1949 vorzunehmen 6 2 Abs 2 St6B). .\n\nDas Landgericht will den | kriminellen Unrechtogehalt der 5\nTat der inneren Einstellung des Angeklagten entnehmen, es .\nhält also die Merkmale des § 6 Abs 2 Nr 2 WiStG 1949 für gegeben. Dass der Umfang der Zuwiderhandlungen nicht geeignet\nwar, das Staatsinteresse am Bestande und- Erhaltung der damals geltenden Ein- und Ausfuhrordnung zu verletzen(§ 6 Abs\n2 Nr 1 wiSt@ 1949)nimnt das Landgericht mit Recht nicht an.\nDie in § 6 Abs 2 Nr 2 des Gesetzes genannte, die staatliche\n\n_\n\nEin- und Ausfuhroränung missachtende Einstellung des Tä-\n\nters, aus der sich eine Verletzung des Staatsinteresses \\\nan der Erhaltung dieser Ordnung ergibt, hat das Landgericht\nangenommen, weil der Angeklagte sich einmal über den in dem\nSchreiben des Ministeriums gegebenen Hinweis auf die Geneh- ..\n\nmigungspflicht hinweggesetzt, ferner, weil er seine Vergehe\n\"in ganz raffinierter Weise getarnt\" habe.\n\nBeide Gesichtspunkte betreffen zunächst: nur sein Verhalten im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des\nVertrages vom Te ‚August 1950; sie sind auch insoweit kaum .\nKennzeichen dafür, dass. der Angeklagte nicht nur die Verwal\ntungstätigkeit. des Staates auf dem.Gebiete der Ein- und _\nAusführoränung ‚beeinträchtigte, sondern kriminelles Unrecht\nverübte;. ‚Die Feststellungen des Urteils lassen nämlich nich\nerkennen, ‘ob die ihm zur Last gelegte Tarnung bei der Annah\n\nme von DM durch einen Inländer zugunsten des ausländischen\nSchuläners auf den: Angeklagten zurückging; möglicherweise\nberuhte sie‘ auf ‚den Vorschlägen seines österreichischen\nSchuldners, der die Bestrafung wegen eigener Devisenvergehen vermeiden wollte. Ferner hätte das Landgericht prüfen\nmüssen, ob die in anderem Zusammenhange des Urteils. hervorgehobene Einsichtslosigkeit des Angeklagten gegenüber den\nAnforderungen der Devisenbewirtschaftung etwa nur der Ausfluß einer altersbedingten Verengung seines Gesichtskreises Bi\nwar. Dann hätte seine Einstellung nicht den Vorwurf ‚ver- =\ndient, den die Vorschrift des § 6 Abs 2 Nr 2 wiStrg vorausgesetzt und der durch die Beispiele verwerflichen Bigennutzes und verantwortungslosen Handelns verdeutlicht wird.\n\nDie bisherigen Ausführungen des Urteils lassen ‚demnach\nnicht erkennen, dass sich der Tatrichter des entscheidenden \\\n\nUnterschiedes zwischen kriminellen Unrecht und Verwaltungsunrecht bewusst gewesen ist, sodass das Urteil aus diesem\nGrunde aufgehoben werden muss.\n\nrgibt die neue Hauptverhandlung, dass die Zuwiderhandlungen des Angeklagten als Ordnungswidrigkeiten zu werten sind, so hat das Landgericht das Strafverfahren einzustellen (§ 31 Abs 2 c OWG).\n\nGlanzmann Jagusch Maaß 0\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-06/3-str-280-54","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-06/3-str-280-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.583664+00:00"}}