{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-04-01_3_StR_873_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-04-01","aktenzeichen":"3 StR 873/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23.8tR, 873/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nPu\n\n. In der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Alfred von K En au: Tommi\nGEB, seboren am GE 1923. ı: vn\n\nx) SE (Oberschlesien) ’\n\nBee egen Unzucht mit einer Abhängigen u.a,\nRSARORTE.?\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt I euomer\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit er wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nverurteilt ist,\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nB... j ‘ Von Rechts wegen\n\nwur ine uch,\n\nar. 2 rm\n\n- 2. 3\n”.c\n\nFF\n\nu\n\nua?\n\n5\n\nGründe; 2\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen, versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung;\nleichter Körperverletzung und wegen fortgesetzter Beleidigung in zwei Fällen verurteilt worden. Mit der Revision macht er Verletzung von Verfahrensrecht und von sach- EN\nlichem Recht geltend. |\n\nI. Die Revision hat Erfolg, soweit sie die Verurteilung\naus § 174 Abs 1 Nr 1 StGB-angreift. Die am 8. Juni 1934\ngeborene Adelheid Ulitze war vom Februar bis zum Septem- Br\nber 1950 im Haushalt des Angeklagten als Hausgehilfin be- E\nschäftigt. Sie verliess die Arbeitsstelle aus nicht festgestellten Gründen. Im April 1951. trat sie wieder bei dem\nAngeklagten als Hausgehilfin ein und’ wurde wiederum in den\nHaushalt aufgenommen. Von Mitte April 1951 ab hatte der\nAngeklagte mit ihr mehrfach Geschlechtsverkehr. Das Landgericht nimmt an, das Mädchen sei dem Angeklagten zur Frziehung anvertraut gewesen: Es handle sich um ein Flüchtlingsmädchen, dessen Mutter im Jahre 1939 gestorben sei,\nAdelheid habe grössteniteils bei ihrer Schwester gelebt.\nDer Vater habe sich um ihre Erziehung nicht gekümmert.\n\nEr sei damit einverstanden gewesen, dass die Erziehung\nSache des Angeklagten sein’solle. Dieser habe auch ge- .\nwusst, dass er die Vollmacht’ des Vaters zur Erziehung\nAdelheids gehabt habe, und habe sich in diesem Sinne\n\nauch gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten geäussert, j\n\nDie Revision macht demgegenüber. geltend, diese\nFeststellungen seien unzureichend. Es hätte aufgeklärt\nwerden Müssen, in welcher Weise der Vater die Erziehung\ndes Mädchens Adelheid dem Angeklagten übertragen habe.\nUnter allen Umständen hätte der Vater, der nach den Ur-\n\nteilsfeststellungen den Erziehungsauftrag gegeben haben\nsolle, als Zeuge gehört werden müssen. Das Landgericht\nhabe insoweit die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO). Die Rüge greift im Ergebnis\n\nKAPESELN\n\ndurch, ns\n5 Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausge- k 3\n3 ' sprochen, dass eine im Haushalt beschäftigte Minderjäh- Fi:\n\nZu rige dem Haushaltungsvorstand zur Erziehung, Aufsicht\n2 oder Betreuung im Sinne von § 174 Nr 1 StGB anvertraut\n\na ist, wenn er nach den Umständen des Falles und nach der\nF . natürlichen Auffassung sich für ihre gesamte Lebensfühu rung verantwortlich fühlen. muss (BGH NIW 1951, 161 und\n\nu _ BEHSt, 1, 56). Das wird namentlich dann bejaht, wenn das\nMädchen noch in besonders jugendlichen Alter steht, in\n\nRUN den Haushalt aufgenommen und dort mit versorgt wird und\n\nER \"5 Be ‘von denjenigen Personen, die sonst zur Erziehung, Auf-\n\nSs RT sicht ‚und Betreuung ‚berufen wären, wie den.Eltern, räunlich so getrennt ist, dass, diese keinen ständigen Einfluss auf die Minderjährige ‚äusüben können. In den Haushalt des Angeklagten war Adelheid aufgenomnen, wie dies\n\n2 bei Hausgehilfinnen ohne Rücksicht auf ihr Alter üblich\n\nu ist, weil die Art der Arbeitsleistungen es erfordert, Sie ’\nstand aber keineswegs in besonders jugendlichem Alter. F\n\n‚Denn sie war nahezu siebzehn Jahre alt, als sie zum zwei-\n\nS ten Mal in ‚den Dienst des. Angeklagten trat und zum ersten\n: _ Male Geschlechtsverkehr. mit ihm hatte. In diesem Alter\n\nFi sind berufstätige Mädchen vielfach schon unabhängig und\n\ne selbständig auch gegenüber ihren Eltern. Das kommt ins-\n\nA\n\nTE\na En\n\nbesondere darin zum Ausdruck, dass sie Arbeitsverhältnis- E\nse selbständig eingehen und selbständig lösen, ohne dass\n\nN die Eltern hierbei irgendwie mitwirken und in Verbindung\n” zu dem Arbeitgeber treten. In solchen Fällen vermag der\n\na\n..\n\n.. £2 *\nm\n\n”\n\nö\n&.\nin\nCs\n4\n3,“\nAd\n\nY\n\nNamen enn ee‘ Acht\n\nUmstand. allein, dass das Mädchen in den Haushalt des\nArbeitgebers aufgenommen ist, nicht ein Verhältnis des\nAnvertrautseins zu begründen. Vielmehr ist hierzu eine\nVereinbarung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten erforderlich, dass der Haushaltungsvorstand für\ndie Erziehung, Aufsicht oder Betreuung der jugendlichen :\nHausgehilfin verantwortlich sein soll. Nach den tatrichterlichen Feststellungen lebte Adelheid, ehe sie in den :\nHaushalt des Angeklagten kam, bei ihrer Schwester. Ob\ndiese sie noch erzogen oder beaufsichtigt hat, ist dem “\nUrteil nicht zu.entnehmen. Seine Gründe enthalten kei- Be\nne Angaben darüber, wie alt die Schwester war 'und was 2\nAdelheid während dieser Zeit getan hat. Nur soviel erge-\n\nben sie, dass. der. Vater sie \"wohl mehrmals besuchte, oh-\n\nne jedoch besonderes Interesse an ihrer Erziehung zu\n\nnehmen.\" Unter diesen Umständen hätte es allerdings\n\nder. näheren Angabe bedurft, in welcher Weise und in\n\nwelchen Umfange der Vater Adelheid dem Angeklagten\n\nzur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ha-\n\nbe, und es hätte hierüber der Vater selbst vernommen\n\nwerden müssen. Dieses Beweismittel drängte sich nach\n\nden Umständen auf, Eine auf keinerlei Tatsachen gegrün-\n\ndete und deshalb möglicherweise irrige Annahme des Angeklagten, dass Adelheid ihm zur Erziehung anvertraut\n\nsei, würde die Feststellung, dass es nach den gesamten. or\nUmständen so gewesen. sei: und die Beweiserhebung hierüber\nnicht ersetzen. “\n\nDas Landgericht nimmt ersichtlich an, dass der Va-\n\n‘ter beim erstmaligen Eintritt Adelheids in die Dienste\n\ndes Angeklagten diesem die Erziehung des Mädchens über- “\nlassen habe. Wenn darin ein Erziehungsauftrag für den\nAngeklagten zu sehen wäre, so würde dieser in dem Zeit-\n\nBT\n\ned\n\npunkt erloschen sein, in dem Adelheid die Arbeitsstelle beim Angeklagten verliess, Die Gründe für das Ausscheiden hat der Tatrichter nicht feststellen können,\n\nEs muss deshalb davon ausgegangen werden, dass Adelheid\ndies selbständig getan und ihr Vater dabei nicht mitgewirkt hat. Die Ausführungen des Urteils ergeben nichts\ndarüber, dass bei ihrem Wiedereintritt im April 1951 der\nVater mit dem Angeklagten eine Abrede dahin getroffen habe, er solle das Mädchen erziehen, beaufsichtigen oder\nbetreuen. Das wäre aber, um den Angeklagten im Sinne des\n§ 174 Nr 1 StGB zu verpflichten, selbst dann erforderlich gewesen, wenn beim ersten Eintritt im Februar 1950\nein dahin gehender Auftrag dem Angeklagten erteilt worder wäre. Die bisherigen Feststellungen ergeben somit\nnicht, dass Adelheid dem Angeklagten zu der Zeit, in\nder er mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte, zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war, Darin\nliegt zugleich ein sachlicher Mangel des Urteils, Er\nzwingt dazu, das Urteil insoweit mit den Feststellungen\naufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das\nLandgericht zurückzuverweisen. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB nicht zu überführen ist, so\nwird zu prüfen sein, ob er’sich nicht einer Beleidigung\nder Adelheid UM schuldig gemacht hat, indem er geschlechtlich mit ihr verkehrte.\n\nII. Im übrigen begegnet die Verurteilung des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision beanstandet lediglich hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung, das Landgericht habe seine Feststellung, der\nAngeklagte habe Adelheid U mit einem Stuhl und so-\n\"mit mit einem gefährlichen Werkzeug geschlagen, gegenüber dem Abstreiten des Angeklagten auf die Bekundung\nAdelheids gestützt. Das sei mit den Denkgesetzen nicht\n\nvereinbar, weil das Urteil an anderer Stelle ausführe,\n\ndas Mädchen erwecke den Eindruck der Unglaubwürdigkeit.\nDie Rüge verfehlt ihr Ziel. Im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt es, dass das Gericht die Bekundungen eines Zeugen zum Teil für wahr, zum Teil für unwahr halten\nsowie einen Zeugen für unglaubwürdig ansehen und trotzdem\nseine Bekundungen in diesem oder jenen Punkte für wahr erachten kann. So liegt der Fall hier, Das Landgericht ist\nden Bekundungen der Zeugin nur insoweit nicht gefolgt, als\nsie den Angeklagten der Notzucht, begangen im Februar 1950,\nbeschuldigte.\n\nIII. Die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen,\nDie Revision beanstandet nur die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens innerhalb der rechtlich gezogenen Schranken. Das ist unzulässig.\n\nIV. Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Verbrechens\nnach § 174 Nr 1 StGB hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden muss. i\n\nRotberg Koeniger Busch\nBaldus Naaß\n\n- sohn\n2 B .\n\nwo nn ner rn nr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-01/3-str-873-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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