{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-31_3_StR_4_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-31","aktenzeichen":"3 StR 4/55","doktyp":null,"leitsatz":"Es widerspricht dem Gesetz nicht, wenn bei der Auslosung der Schöffen in der Weise verfahren wird, daß\n\njeder Schöffe, dessen Name gezogen wird, gleich für\nmehrere Sitzungstage ausgel6cst wird, |","text_plain":"Für das Nachschlagewerk I m 2 >\n\nNicht für die Amtliche Sammlung ! Be vr RDoun nn mn m mann mn mr nn nk aan nn nn ng ._. BEL\n\nGesetz: GVG 88 45 Abs 2, 77 Abs 1, 3\n\nRechtssatz: Es widerspricht dem Gesetz nicht, wenn bei der Auslosung der Schöffen in der Weise verfahren wird, daß\n\njeder Schöffe, dessen Name gezogen wird, gleich für\nmehrere Sitzungstage ausgel6cst wird, |\n\nAktenzeichen 3 St R 4/55\nUrt. des BCH v. 31. März 1955 LE M.-Gladbach\n\n3 StR 4/55\n\nnn nn nn\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nı) den Kaufmann Jakob ı EEE =: : I Fu\nvoren am ED 1914 ir. r MEERE -\n\n- 2) den Kaufmann Wilhelm S EEEEEEED => NM]\nEEE. 507% sehoren am ED 1912:\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 53, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBunäesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. WB ir ser Verhandlung.\nOberstaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nHilfäarbeiter im mittleren Justizdienst END\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sp wird das\nUrteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 26. Mai 1954\nim Falle 7 mit ‘den Feststellungen aufgehoben,\naußerdem im Gesamtstrafausspruch.\nDie weitergehende Revision des Angeklasten 5\nund die Revision des Angeklagten A werden verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer verhan -\nlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwies®t-Der Angeklagte AB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Über die Kosten der Revision des Angeklasten EEE 1. das Landgericht zu befinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n—— m mm 0. 0 mn din mm ee\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten AB wegen Betrugs und versuchten Betruges und den Angeklagten Sp\nwegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges.\njeden zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Angeklagten fechten dieses Urteil wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts\nan. Die Revision des. Angeklagten AB hat keinen, die des\nAngeklagten Sp hat zum Teil Erfolg.\n\nm Pe\n\nT, Verfahrensrügen;:\n\n1) Verletzung der §§ 77, 45 GVG, § 3538 Nr 1 StPO-\n\nAus der Niederschrift des Landgerichts vom 23. Dezenber 1955 über äie Auslosung der Strafkammerschöffen für die\n2. Strafkammer für das Geschäftsjahr 1954 ist zu entnehmen,\ndaß nicht für jeden Sitzungstag, sondern immer für sechs\naufeinanderfolgende Sitzungstage zwei Hauptschöffen ausgewählt worden sind. Die Revision hält dieses Verfahren für\ngesetzwidrig, weil auf diese Weise immer die gleichen Schöffen zusammen wirken und § 50 GVG weitgehend überflüssig wäre.\n\nDiese Ansicht ist unzutreffend. Nach 88 77 Abs 1, 43\nAbs 2 GVG ist die Zahl der Hauptschöffen so zu bemessen,\ndaß voraussichtlich jeder mindestens zu zwölf ordentlichen\nSitzungstagen im Jahre herangezogen wird. Nach §§ 77, 45\nAbs 2 GVG wird die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen\nan den einzelnen Sitzungen des Jahres teilnehmen, durch Auslosung bestimmt, Es fehlen nähere Anordnungen, in welcher\nWeise die Schöffen auf die einzelnen Sitzungstage zu verteilen sind und in welcher Art der Wechsel unter ihnen\nstattzufinden hat. Insoweit bleibt Raum für das pflichtmässige Ermessen des Auslosungsrichters: Zweck des § 45 GVG\n\n- 3 -\n\nist zu verhindern, daß die Schöffen willkürlich eingeteilt werden. Sie sind deshalb durch das Los im voraus\n\nfür die Sitzungstage des Geschäftsjahres zu bestimmen,\n\nso daß nicht bestimmte Richter für einen bestimmten Fall\nausgewählt werden können und eine Bevorzugung oder Benachteiligung eines Angeklagten ausgeschlossen ist. Diesen Gesetzeszweck widerspricht die vom Landgericht angewanäte\nArt der Auslosung nicht, Daß bei diesem Verfahren die\ngleichen Schöffen oft oder vielleicht sogar stets zusam-\n\nmen tätig sind, ist ohne Bedeutung. Ein Grund, dies auszuschließen, ist nicht zu erkennen. Auch dem § 50 GVG ist\nnichts für die Ansicht der Revision zu entnehmen, Die Notwendigkeit, eine Sitzung auch an einem Tage fortzusetzen.\nfür den der Schöffe zunächst nicht einberufen war, kann sich\nnichtnur in dem Falle ergeben, daß die Schöffen vor Be-\n\nsinn des Geschäftsjahres für jeden einzelnen Sitzungstag\ngesondert ausgelost sind, sondern auch in dem Falle, daß\n\ndie Schöffen sofort für mehrere Sitzungstage ausgelost\nworden sind.\n\n2) Verletzung von Rechtsnormen über die Beeidigung von Zeugen.\n\na) Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, ist hinsichtlich einzelner Zeugen\nNpeschlossen und verkündet\" worden, daß sie aus den im\nBeschluß angegebenen Gründen unvereidigt bleiben; hinsichtlich der übrigen Zeugen ist jeweils nur vermerkt,\nGaß der Zeuge vereidigt oder daß und aus welchem Grunde\ner unvereidigt geblieben ist. Die Revision entnimmt hieraus, daß die Strafkammer in einzelnen Fällen die Frage\nder Vereidigung zum Gegenstand einer förmlichen Beschlußfassung gemacht und daß in den anderen Fällen eine Beschlußfassung über die Beeidigung zu Unrecht nicht erfolgt\nist.\n\n£uch diese Rüge ist unbegründet. Richtig ist, daß\niiber die Frage, ob ein Zeuge zu vereidigen oder auf Grund\neiner Ausnahmevorschrift von der Vereidigung abzusehen\nist. eine Entscheidung ergehen muß. Diese kann aber zunächst der Vorsitzende auf Grund seiner auch die Sachleitung umfassenden Verhandlungsleitung treffen, während es\neiner Entscheidung des Gerichts nur bedarf, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 238 Abs 2 StPO von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig\nbeanstandet wird (BGHSt 1, 216; 3 StR 60/54 vom 6. Mai\n1954), Daß der Vorsitzende in den von der Revision angegebenen Fällen eine Entscheidung getroffen hat und daß\nBeanstandungen nicht erhoben worden sind, ist der Verhandlungsniederschrift zu entnehmen.\n\nb) Ausweislich des Protokolls ist von der Vereidigung der Zewgen Hp, VENEN. VEREEED ur: Den\nsemäß § 61 Nr 2 StPO und von’der Vereidigung der Zeugen\nVe ser: unä jun. hinsichtlich des Komplexes Bauund Bodenbank gemäß § 60 Nr’3 StPO und im übrigen nach\n8.61 Nr 2 StPO (Verletzter bezw. Angehöriger des Verletzten) abgesehen worden. Die Revision trägt vor,die Zeugen\nrom, CE: VERREEE und BEE seien Mitglieder und\nVorstandsmitglieder, Uciiliis sen. Rendant und Ve\nWB jun. als Vertreter des Vaters Angestellter der Sparund Darlehenskasse AGB etmüH, sie seien nicht unmittelbar Geschädigte und üeshalb nicht Verletzte im Sinne des\n§ 61 Nr 2 StPO.\n\nDie Frage, ob auch der, der von der Straftat in seir\nnen Rechten nur mittelbar betroffen wird, Verletzter im\nSinne des § 61 Nr 2 StPO ist, wird in der Rechtsprechung\nnicht einheitlich beurteilt. Entscheidend ist der Grund\nder Vorschrift, nämlich die Besorgnis der Voreingenommen-\n. heit eines Zeugen gegen einen Angeklagten, der durch die\n\nStraftat in die Rechte des Zeugen cingcegriffen hat: Es\nsoll beim Vorliegen dieser Befangenheit dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen werden, ob es von\nem Grundsatz der Vereidigung von Zeugen abgehen will _\n{vgl auch BGHSt 4, 202; 5. 85). Die Befangenheit ist aber\nnicht nur beim unmittelbar, sie ist auch beim nittelbar\nVerletzten zu besorgen, Das Landgericht konnte daher auch\nbei nur mittelbar Verletzten von der Vereidigung absehen,\nAls Ermessensentscheidung unterliegt die Entscheidung des\nTatrichters der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur darauf, ob die Grenzen des Ermessens überschritten oder ob\n\nErmessenserwägungen überhaupt nicht angestellt sind, Da\n\nbeides nicht der Fall ist, ist die Rüge unbegründet.\n\n3) Verletzung des g 338 Ziff: 7 StPO infolge\nwiderspruchswollen und unklaren Inhalts\nder Urteilsgründe.\n\nPiese Rüge wird im Zusammenhang mit der allgemeinen Sachbeschwerde erörtert werden, da mit ihr auch\n\ndie Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird.\n\n1) Versuchter Betrug z.N. des Angeklagten\nSED :\n\nDas Urteil stellt fest, daß Se zunächst\n\n10.000 DM als Darlehen zur Verfügung stellen und sich das\nGeld dadurch beschaffen wollte, daß er einen von ihm ausgestellten und von der Firma Ag & Co: akzeptierten\nWechsel über 10.000 DM bei der Stadtsparkasse Rn diskontieren ließ; ferner, daß er gesichert sein sollte, einmal dadurch, daß die beiden Schecks über je 5.000 DU, die\ner ausstellte, von Milan den Angeklagten sl <rst\n\n[07\n\n-6-\n\nsusgehändigt werden durften, wenn /die Richtigkeit des,\nFirm enstatus bestätigt fand, und zum andern dadurch,\n\ndaß ihm Maschinen zur Sicherung übereignet wurden.\n\nDer: Angeklagte Ag erklärte bei der Sicherungsübereignung, es bestünden an den Maschinen keine sonstigen\nSigentumsansprüche, obwohl ein Teil davon bereits der\nStädtischen Sparkasse WED-C Ep zur Sicherung übereignet war. Dadurch versuchte er, die 10.000 DM schon am\n10, November 1950 zu erlangen, um die für den nächsten Tag\nangesetzte Zwangsversteigerung zu verhindern, wobei er die\nirrige Auffassung des SC». er sei in Höhe von 19.000 D#\nsinslich gesichert, während die nicht an die Sparkasse\nED EB übereigsneten Maschinen nur einen Realwert\nvon 5.000 DM hatten, bewußt ausnutzte. Er bekam aber nur\neinen Scheck über 5.000 DM.\n\nDie im einzelnen vom Gericht zuräußeren und inneren\n Tatseite getroffenen Feststellungen rechtfertigen die\nVerurteilung des Angeklagten AM wesen versuchten Betruges. Die Revision meint, der Angeklagte habe einen\nrechtlichen Anspruch auf 10.000 DM gehabt, da Sp\ndas Geld mit dem von ihm akzeptierten Wechsel habe beschaffen wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zu der Zeit,\n\nzu der der Angeklagte 10.000 DM haben wollte und 5.000 DM\nbekommen hat, konnte er von See die 10.000 DM noch\nnicht verlangen, da MED den Status noch nicht als richtig befunden hatte und noch nicht alle Maschinen an see\nEB zur Sicherheit übereignet waren. Der Vermögensvorteil,\nden der Angeklagte erstrebte, war also rechtswidrig-\n\nDie Revision vertritt weiter die Ansicht, der Angezrlagte habe nicht das Bewußtsein der Schädigung gehabt,\nda er ie 10.000 DM nur etwas früher als vorgesehen hätte\nerhalten wollen, Demgegenüber hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte AB pewust auf eine Vermö-\n\nsensverfügung des N hingearbeitet hat, aus der\nsich, wie er wußte, eine finanzielle $\n\nSchlechterstellungs\nses SEEWerzeven musste, Denn AB vollte den Irr-\n\ntum des SUMME. er sci in Höhe von 10.000 Di dinglich\ngesichert, während in Wirklichkeit fünf der Maschinen mit\n\neinem Realwert von 5,000 DM im Eigentum der Städtischen\n\nSparkasse En EEE = 21a cr, bewußt ausnutzen, um\n10.000 DM sofort zu erhalten.\n\nDie Strafkammer hat geprüft, ob die Vollstreckung der\nfür diese Straftat verhängten Einzelstrafe von sechs Mona-\n\nten Gefängnis gemäß § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen\nist, Diese Erörterungen beruhen offensichtlich auf der Annahme, daß bei Biläung einer die Höchstgrenze des § 23 Abs\n\nStGB überschreitenden Gesamtstrafe Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung für solche Einzelstrafen gewährt werden kann. die\n\nfür sich allein die Höchstgrenze von neun Monaten nicht übersteigen. Diese Annahme ist rechtsirrig. Sie widerspricht\ndem Wortlaut und dem Sinne der gesetzlichen Vorschrift-\n\n2) Fortgesetzter Betrug z.N. der Spar- und Dar-\n: lehenskasse AB een Pr\nDas Landgericht hat folgende tatsächlichen Feststel-\n\nlungen getroffen: Der Angeklagte Ailiiierat vom 25. März\nvis 26, Juni 1951 in steigendem Umfang auf ein Konto\n\nTED bei der Volksbank ZU ausgestellte ungedeckte\n\nSchecks, die er vom Angeklagten SB rn ie1t, dem Konto der Firma Christel ME & Co bei der Spar- und Dar-\n\nlehenskasse AED eutschreiven und die Scheckbeträge\nsich sofort auszahlen lassen, Mit ihnen wurde dann Deckung\n\nfür die zeitlich früheren DW Schecks auf das Konto\nin Beebracht, wurden die hohen Kosten des Scheckum-\n\nufs getragen und der Geldbedar? der Firma Christel Ag\nEB : Co befriedigt. Der Rendant Ve ser Spar- una\n\nDariehenskasse Alp pevorschußte die hereingegebenen\nTOD Schecks, weil er auf Grund der Erklärungen des\nAngeklagten AlWier Überzeugung war, jeder Dn-Scheck fände in Zpseine sofortige Deckung aus eingehenden Kundengeldern. Als im Juli 1951 dieser Sachverhalt aufgedeckt wurde, betrug die Schuld auf dem Konto\n\nin AMP per 170.000 DM. Auch das Konto DEE i.n\nZU Hatte einen Soll-Saldo von über 18.000 DM. Das Gericht hat es nicht für widerlegt gehalten, daß der Angeklagte zunächst geglaubt hat, die DEW-Schecks fänden\naus Geldeingängen des Angeklagten SED aus Riesengeschäften mit der Firma TE: ca vertreten äurch\nEEE, ihre Deckung. Es hat aber festgestellt, daß\nImrath spätestens ab Ende Mai 1951 die \"Scheckreiterei\"\nerkannt hat, da der Angeklagte SW sich zu dieser\nZeit weigerte, weiter mitzumachen, und anregte, den zur\nAbdeckung des Saldos in ME erforderlichen Betrag\ndurch Liquidierung der Firma Christel Alb & Co. aufsubringen; außerdem weil der Angeklagte AED >: dieser Zeit ab auch selbst Blanco-DEEEB-Schecks ausgefüllt, Beträge nach ZB gesandt und Anrufe der Volksbank ZBnach neuen Blanco-SB-Schecks entgegengenommen hat. Obgleich der Angeklagte die \"Scheckreiterei\" erkannt hat, hat er auch noch nach diesem Zeitpunkt\nden Rendanten der Spar- und Darlehenskasse Ab in dem\nGlauben gelassen, die Vereinbarung der kurzfristigen Bevorschussung guter Schecks werde fortgesetzt, und dem Rendanten Geflissentlich den ihm nunmehr bekannten Sachverhalt verschwiegen. Unter dem Einfluß dieses Irrtums haben\nder Rendant der Kasse und sein Sohn sich, wie dem Angeklagten bekannt war und worauf es ihm ankam, dazu hergegeben, auch weiterhin die sofortige Verfügung über den Gegenwert eingereichter DEEWB-Schecks una damit der Sache\nnach eine weitere Erhöhung des Kredits um noch ca. 48.000 DM\n\n- 9 .-\n\nzuzulassen. Das Vermögen der Spar- und Darlehenskasse\nwurde dadurch mit dem dem Angeklagten bekannten Risiko\nder Aückerlangung auch dieser ca. 48.000 DM belastet,\n\nDurch diese Urteilsfeststellungen wird die Verurteilung des Angeklagten A wegen fortgesetzten Betruges nach der äußeren und inneren Tatseite getragen.\nDas Landgericht hat den Betrug nur für die Zeit ab Ende\nMai 1951 als nachgewiesen betrachtet. Es sieht die Irrtumserregung darin, daß der Angeklagte AB durch sein\nAuftreten dem Rendanten der Kasse vorgespiegelt hat, es\nhandele sich nach wie vor mur um die kurzfristige Bevorschussung guter Schecks, unddaßier der Kasse den ihm nunmehr bekannten Sachverhalt verschwiegen hat, obgleich\ner auf Grund seines. eigenen vorangegangenen Tuns und der\nvertraglichen Beziehungen zur Aufklärung der Kasse recht-\n\nlich verpflichtet war. Diese Beurteilung des festgesteilten Sachverhalts ist frei von Rechtsfeniern. |\n\nDie Revision macht geltend, das Urteil enthalte unlösbare Widersprüche und Unklarheiten, Während auf der\neinen Seite ausgeführt werde, der Rendant der Spar- und\nDarlehenskasse und sein Sohn hätten bis zum 26. Juni 1951\nfest daran geglaubt, daß jeder hereingenommene Dis-Scheck in Zw aus Kundengeldern Deckung finde, werde\nsuf der anderen Seite festgestellt, daß für sie ihr Glaube\nentscheidend gewesen sei, der Angeklagte SIEB erhalte\neinen Wiedergutmachungskredit und die Firma Christel >\nWED : Co sei kreditwürdig. |\n\nDie behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Das\nLandgericht hat als unwiderlegt angesehen, daß der Angeklagte SB von dem der Angeklagte Ab die Dreischer-Schecks erhielt, der Auffassung war, die Spar- und\nDarlehenskasse A zewähre den Kredit in der sicheren\nAnnahme alsbaldiger Ablösung durch das Wiedergutmachunss-\n\n- 10 -\n\ndarlehen, das er erwartete, Sie gebe nur einen Anschlußkredit und habe die berechtigte Hoffnung auf kurzfristige und unauffällige Erledigung der ganzen Kreditangelegenheit. Es hat weiter festgestellt; daß Si Ende\nMai 1951 erfahren hat, daß gegen die Eheleute Aus\nHaftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides ergangen\nwar, die Firma Christel AB & Co und deren Inhaber damit ohne weiteres kreditunwürdig waren, somit keinerlei\nAussichten auf Erlangung eines Wiedergutmachungsdarlehens\nweiterhin bestanden. %s führt dann aus, daß der Angeklagte\nSEE durch \"Ausfüllen und Hereingebenlassen\" neuer\nDO Schecks sowie durch Unterlassen der Aufklärung\nder Kasse vorgetäuscht hat, es habe sich nichts geändert\nDas Landgericht hat also nicht die Feststellung getroffen,\ndaß der Kasse von einem Wiedergutmachungsdarlehen des Angeklagten sa irgendetwas bekannt war, sondern nur\ndie Feststellung, der Angeklagte SW könne cies möglicherweise angenommen und an einen aus diesem Darlehen\nabzudeckenden Überbrückungskredit geglaubt haben.\n\nDa die Verurteilung des Angeklagten auch sonst Rechtsfehler nicht erkennen läßt, bleibt seine Revision ohne Erfolg.\n\nB. Revision des Angeklagten Sn.\nI. Verfahrensrügen\n\nre\n\n1) Auch der Angeklagte ED srhent die zu\nA I, 1-2 behandelten Verfahrensrügen, die bereits dort\ngewürdigt worden sind,\n\n2) Verletzung des § 338 Ziff 7 StPO wegen Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung.\nMit dieser Rüge wird auch Verletzung des sachlichen\nRechts geltend gemacht. Sie wird bei der Sachbeschwerde\nerörtert werden.\n\nF\nen\nI—\n\nl\n\n3} Verletzung des § 244 StPO (Aufklärungsrüge)\n\nDie Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Zeugen I —jgpi ihrer Vernehmung nicht auch danach gefragt worden sind, ob, gegebenenfalls wann sie von dem Wiedergutmachungsdarlehen\nerfahren haben und ob es bei ihrer Entscheidung überhaupt eine Rolle gespielt hat. Sie bringt vor, über den\nWiedergutmachungsfall sei mit den Zeugen Ve inerhaupt erst nach dem 26. Juni 1951 gesprachen worden.»\n\nDiese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil dem\nUrteil nicht zu entnehmen ist, ob dieser Gesichtspunkt\nGegenstand der Beweiserhebung war oder nicht. Die zu seiner Klärung erforderlichen Fragen hätte der Angeklagte\noder sein Verteidiger selber an die Zeugen richten können. Auf die Unterlassung einer Fragestellung durch das\nGericht kann die Revision nicht gestützt werden. Das Urteil führt (auf S 48) aus, wenn der Angeklagte SD\nmit der Kasse über die eingetretene Xreditunwürdigkeit\nder Firma und das Scheitern des Wiedergutmachungsdarehens gesprochen haben würde, dann hätte sich eine Abstimmung der Auffassungen ergeben; dabei wäre zutage getreten, .daß es sich weder um Kundenschecks handelte noch\nein Landesdarlehen zu erwarten stand. Diese Sachlage hätte die Zeugen Ucil sicher veranlaßt, höhere Scheckziehung nicht zuzulassen.\n\nIm übrigen ist die Aufklärungsrüge unzulässig, weil.\ndie Beweismittel nicht angegeben sind, die sich dem Gericht zur weiteren Aufklärung hätten aufdrängen müssen\niBGHSt 2, 168).\n\nII. Sachbeschwerdes\n\nrn nr en en\n\n1) Fortgesetzter Betrug z.N. der Spar- und Darlehenskasse AED :tmuH -\n\nDie Geläbeschaffungen über die Spar- und Darlehens-\n\n- 12 -\n\nzasse A erfolsten nach den getroffenen Feststellun-\n‚en Gurch beide Angeklagte im Interesse der Firma Chritel AD & Co, in die der Angeklagte als Gesellscharver eintreten wollte und in der er alle Geschäftsvorfälle kontrollierte, Alle Verhandlungen mit der Kasse hat\n\nbis zum 26, Juni 1951 ausschließlich der Angeklagte up\ngeführt. Er hat auch die DEEEEB- Schecks an sie zur\nGutschrift hereingegeben und sich die Scheckbeträge auszahlen lassen. Der Angeklagte SB hat die von Te\nBD :1\\anco unterzeichneten Schecks ausgefüllt, dem Anrath zur Weitergabe an die Spar- und Darlehenskasse übergeben und mit dem Gegenwert sowie mit den von ihm selbst\nunterschriebenen Schecks für die jeweils erforderliche\nDeckung bei der Volksbank in ZMllWgesorst. Er überließ\nspäter auch TÜEEEEWB Schecks dem Angeklagten ME, dcr\nsie selbst ausfüllte, auch selbst telegraphische Überweisungen nach ZB vornahn. N 0) überließ blanco unterzeichnete Schecks der Volksbenk in ZB zur eigenen Ausfüllung zwecks Beschaffung von Deckung auf Gem Zonto Din\nEB Das Urteil stellt weiterhin fest, daß der Ängeklagte SEE icr Ansicht gewesen ist, die Kasse gewähre\neinen Überbrückungskredit in der Gewißheit baldiger Ablösung durch den erwarteten Wiedergutmachungskredit, ferner\ndaß er nicht gewußt hat, die Kasse nehme die DEE -\nSchecks in dem festen Glauben herein, sie fänden in ZB\naus Kundengeldern Deckung. Nach dem Urteil ergab sich für\nbeide Angeklagte Ende Mai 1951 eine neue Lage: in i\n\nbis dahin geglaubt haben kann, die DB-Schecks fänden durch die Geschäfte des Angeklagten Sp nit TED\n& CB Deckung, erkannte, daß die Deckung durch \"Wechselreiterei\" geschaffen wurde und reale Deckung fehlte. Der\nAngeklagte SEE ertunr von äen liaftbefehlen zur Er-.\nswingung des Offenbarungseides, der dadurch bedingten Äre-Situnwürdigkeit der Fa. Alp & Co und dem Scheitern des\nWiedergutmachungskredits als weiterer Folge.\n\nnn 09\n\n- 15\n\nDas Landgericht wertet die Tatsache als Betrug,\ndaß die Angeklagten bewußt und gewollt ohne Mitteilung\nder neuen Lage an die Spar- und Darlehenskasse den Scheckumlauf in noch gesteigertem Umfange fortsetzten und dadurch die Schuld bei der Kasse bis zur Aufdeckung des\nSachverhalts noch um ca. 48.000 DM anwachsen ließen. Das\nist nicht rechtsfehlerhaft, Der Angeklagte Aw trat bei\nder Kasse auf, als habe sich nichts geändert; er verschwieg, daß die DD - Schecks entgegen der bisherigen Annahme keine Deckung aus Kundeneingängen in zB\nhatten. Mit Recht hat die Strafkammer hierin eine Täuschung der Kasse gesehen und zwar durch positives Tun\nund durch Unterlassen der Aufklärung, zu der das vorherige Tun und das Vertragsverhältnis den Angeklagten Amrath rechtlich verpflichtete, irrig ist die Annahme der\nStrafkammer, auch der Angeklagte SW nape selust\ndie Kasse getäuscht. Eine solche Art der Irreführung\nliegt nicht vor, da er mit der Kasse in keinerlei geschäftlicher Verbindung stand, Sein Betrug besteht darin.\ndaß er an dem Betruge des Angeklagten AB als Mittäter teilnahm, Der Mittäterschaft steht nicht entgegen,\ndaß der Angeklagte Sb in Gegensatz zu dem Angeklagten Ag von dem Irrtum der Kasse eine Vorstellung\nhatte, die der Wirklichkeit nicht genau entsprach. Denn\nauch er war sich darüber im klaren, daß die Kasse irrigerweise annahm, der von ihr gewährte Kredit sei kurzfristig und gesichert, während er ganz ohne Sicherung\nund die Frage, ob und wann Rückzahlung erfolgen würde,\nganz offen war. Die von der Strafkammer im einzelnen getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Bejahung des\näußeren und inneren Tatbestandes des gemeinschaftlichen\nBetrugs. Was die Revision vorbringt, richtet sich weitgehend gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils\nund die Beweiswürdigung des Tatrichters, Da Verstöße ge-\n\n- 14 -\n\non Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht\n8 8\nsoriiegen, kann dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz\n\nkeine Berücksichtigung finden.\n\n2} Betrug 2:N. EEED\n\nDer Angeklagte hat sich einen Betrag von 18.000 IM;\nden er zur Abdeckung der infolge der \"Scheckreiterei\" auf\ndem Konto DB bei der Volksbank ZMillentstandenen\nSchuld von 18.738 DM benötigte, von dem Zeugen TED\ngegen Wechsel mit dem Vorgeben beschafft, das Geld sei für\nden Amerikaner Dr. MeB an dem EMEB zeschäftliches\nInteresse hatte, bestimmt, Dr, NeiBsei vorübergehend\nin Verlegenheit mit inländischen Zahlungsmitteln, Da Stoffels möglicherweise aus einer Verrechnung an Dr. ei\nnoch eine im Augenblick uneinbringliche Forderung von rund\n7.000 DM hatte, hat das Landgericht angenommen, daß der\nAngeklaste SE Gen Zeugen Er ewußt nur über die\nTatsache getäuscht hat, daß allein er an dem Unterschiedsbetrag zwischen 7.000 und 18.000 DM interessiert war. Die\nFrage, ob der hierdurch bei EB hervorgerufene Irr-.\ntum für die Gelähergabe ursächlich war, hat das Lanägericht bejaht auf Grund der Bekundung. des Zeugen TED.\ner würde dem Angeklagten SED zwar angesichts der |\ndamals bestehenden persönlichen Beziehungen und gemeinsamen Interessen allenfalls geholfen haben, aber doch\nnicht, ohne sich zuvor zu überzeugen, daß die Notlage\ndes Angeklagten Sp unverschuldet sei. Das Landsgericht meint nun, bei wahrheitsgetreuer Sachdarstellung\nnätte SED dem Zeugen EEE diese Überzeugung\nnicht verschaffen können, da die Schuld in ZB in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Betruge zum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse Age estanden habe.\nHierbei übersieht das Landgericht, daß EM allein\nbeurteilen kann, was er unter unverschuldeter Notlage\nversteht. Solange FÜEWricht das Gegenteil bekundet,\n\n- 15 -\n\nist richt auszuschließen, daß er das Geld auch gegeben\nhätte, wenn er erfahren hätte, wie sich infolge der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten AB sie Lage des Angeklagten SB immer unginstiger entwickelt hat.\n\nNach den Feststellungen hat SW sich an der\nFirma AGB & Co deshalb weiter beteiligt, weil er befürchtete, andernfalls sein ihr zur Verfügung gestelltes\nGeld nur in Form einer Konkursguote zurückzuerhalten. Ausserdem hat er sich nach dem Scheitern seiner Bemühungen\num die Erlangung eines Wiedergutmachungsdarlehens zunächst\ngeweigert, weiter mitzumachen. Er hat sogar die Liguidierung des Unternehmens angeregt, obwohl er sich dadurch genötigt sah, seine eigene Existenzgrundlage aufzugeben Ob\nunter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen ThWiie unrichtigen Erklärungen des\nAngeklagten SsSEEENED> als ursächlich für die Entschließung\ndes Eichier angesehen werden können, wird zu prüfen sein.\nEbenso, ob für die Auffassung des TED stwa der Umstand\nvon Bedeutung sein kann, daß nach der Überzeugung des\nLandgerichts den Angeklagten SW an dem Weiterbestehen einer Restschuld von 11,500 DM keine Schuld trifft.\n\nDas Urteil kann daher in diesem Punkt nicht aufrechterhalten werden.\n\n3) Versuchter Betrug z.N. der Bau- und Bodenbank Fgw-\n\nAuch insoweit ist. die Revision unbegründet. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Der innere Tatbestand des\nBetruges ist vom Landgericht entgegen der Ansicht der\nRevision ausreichend festgestellt. Der Kredit in annähernder Höhe des buchmäßngen Bestandes des Sparbuchs von\n106.609 DM sollte in der Weise erwirkt werden, daß der\nAngeklagte Sk» die durch das Sparbuch ausgewiesene,\n\n- 16 -\n\nin wahrheit aber nur in Höhe von DM 10,000 besteherde\nForderung abtrat und daß im Verein mit dem Sohn des\nRendanten UcEEB eine Deckungsbestätigung der\nSpar- und Darlehenskasse Aw für den ganzen buchmäßigen Bestand beschafft wurde. Das Landgericht sieht\ndie Vermögenswerminderung, die bei Gewährung: des erstrebten Kreäits entstanden wäre, darin, daß die Bauund Bodenbank an Stelle des als Kredit gegebenen Geldes\neine Forderung gehabt hätte, deren Einziehung zu Schwieriskeiten und Verzögerungen führen konnte, Seine Überzeugung begründet es damit, daß die Kasse selbst illiquide war, die Bereitschaft der Zentrale zur erneuten\nVorlage nicht sicher feststand, die Deckungsbestäti--\ngung vielleicht zu einem zeitraubenden Prozeß führen\nkonnte, zumal Verschelen jun. die Genossenschaft rechtlich nicht verpflichten konnte, und die weiteren Gelder,\num die sich der Zeuge WB, der schon die 10.000 DM\ngegeben hatte, bemühte, sich verzögerte, Daß eine derart gefährdete Forderung keinen gleichwertigen Ersatz für\ndas als Kredit herausgegebene Geld selbst dargestellt\nhätte, ist nicht zweifelhaft. Das Gericht stellt fest,\ndaß sich der Angeklagte dieser Tatsachen bewußt gewesen\nist und die Vermögensschädigung billigend in Kauf genommen hat, Damit ist die von der Revision vermißte\nFeststellung, daß der Vorsatz des Angeklagten auch\ndie Schädigung der Bank umfaßte, getroffen. Das weitere Vorbringen der Revision zu dieser Frage wendet sich\ngegen die tatrichterlichen Feststellungen und ist in\nder Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen. |\n\nDaß der Rücktritt nach § 46 StGB ein persönlicher\nStrafaufhebungsgrund ist und dem Teilnehmer nicht zugute kommt, ist anerkannte Rechtsprechung (RGSt 56, 209;\n72, 350). \"\n\n1\nm\n-]\n]\n\nDa auch im übrigen Rechtsfehler nicht ersichtlich\nsind, ist die nevision auch in diesem Falle zu verwerfen.\n\nInfolge der Aufhebung des Urteils im Falle Tun\n\nWEB 43 auch aie gegen den Angeklagten SEP ausgesprochene Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\nDr. Koeniger Jagusch Maaß\n\nDr .Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/3-str-4-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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