{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-31_3_StR_34_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-31","aktenzeichen":"3 StR 34/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2237\nim Nanzen aes Volkes ‚Or\ni 09;\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Anton v CB =: CD zeboren\nom ED 15:5 in u Nieierrhein,\n\nwegen Unzucht mit Anhängigen u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\n3undesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 1. Juli\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 är 1\n5463 in Tateinheit mit Vergehen nach § 173 Abs 2 Satz 2 StGB\nin zwei Fällen, darunter in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die\nVerletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts\n\ngerügt.\nSeine Revision hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\nl. Die Revision rügt zunächst § 140 StPO sei dadurch\nverletzt, dass das Landgericht in der Hauptverhandlung den\nAntrag des Beschwerdeführers, ihm einen Pflichtverteidiger\nzu bestellen, als verspätet zurückgewiesen habe, obwohl\ner bei Anklagezustellung nicht nach § 201 StPO auf sein\nRecht, nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO einen Pflichtverteidiger\nzu beantragen, hingewiesen worden sei. Hierdurch sei zugleich § 338 Nr 8 StPO verletzt:\n\nwenn das Vorbringen der Verteidigung richtig wäre,\nwürde jedenfalls kein Verstoss gegen § 338 Nr 8 StPO, sondern nur ein solcher gegen § 338 Nr 5 StPO vorliegen können.\n\nNach den getroffenen Feststellungen ist die Ablehnung\ndes Antrags des Beschwerdeführers als verspätet aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus der Zustellungsurkunde\nin Verbindung mit der dienstlichen Erklärung des mit der\nZustellung der Anklage betrauten ehemaligen Justizangestellten SED erzipt sich, dass die Anklage dem Beschwerdeführer mit einem Formblatt zugestellt worden ist,\nvon dem sich ein üuster in den ikten befindet. In diesem\n\nFormblatt heisst es u.a.: \"Sie haben ferner das Recht, die\nBestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Dieser\nAntrag muss binnen einer Wochen seit Zustellung dieses\nSchreibens gestellt werden\". Da die Zustellung dieses\nSchreibens am 10. Oktober 1952 erfolgt ist, lief daher\n\nvon diesem Zeitpunkt ab die Wochenfrist des § 140 Abs 3\nStPO.\n\nDer Antrag des Angeklagten, der von ihm ohne Begründung gestellt,- also nicht ausdrücklich auf.den Fall des\n§ 140 Abs 1 Nr 2 StPO beschränkt war, hätte aber dem Vorsitzenden der Strafkammer erneut die Prüfung nahelegen\nmüssen, ob dem Angeklagten nicht nach § 140 Abs 2 StPO\nein Pflichtverteidiger beigeorädnet werden musste. Diese\nFrage war bei der gegebenen Sachlage zu bejahen. Die Beiordnung eines Verteidigers musste wegen der Schwierigkeit\nder Sache und der Schwere der Tat, die sich eindeutig aus\nder Höhe der verhängten Strafe von drei Jahren Zuchthaus,\nergibt, erfolgen (vgl BGHSt 6, 199 2007).\n\nDie Verletzung des § 140 Abs 2 StPO wird von der Revision nicht ausdrücklich gerügt. Diese Gesetzesbestimnung\nwird zwar angeführt, es handelt sich aber um einen offensichtlichen Schreibfehler, da die Revision nach dem Sachzusammenhang nicht § 140 Abs 2 StPO, sondern § 140 Abs 1\nNr 2 StPO gemeint hat; sie stützt sich ausdrücklich darauf,\n. dass hier eine Tat in Frage komme, die nicht nur wegen\nRückfalls Verbrechen sei. Ob hier trotzdem dem Vorbringen\nder Revision entnommen werden kann, dass sie auch die Verletzung des § 140 Abs 2 StPO rügen will, kann dahingestellt\nbleiben, da das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben\nwerden muss. Das Landgericht wird jedoch für die neue\nHauptverhandlung berücksichtigen müssen, dass jedenfalls\ndie Voraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO hier vorliegen.\n\nJ>\n\n2. Weiter macht die Revision geltend, das Landgericht\nhabe in der Eauptverhandlung zu Unrecht die Vernelmuns\nseiner Ehefrau und seines Schwiegersohnes, die er als\nZeugen für die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nChristine 3r@®benannt habe, abgelehnt. In der Sitzungsniederschrift ist ein Beweisamtrag des Beschwerdeführers,\nseinen Schwiegersohn zu hören, nicht enthalten. Es ergibt\nsich jedoch aus ihr, dass er zweimal die Vernehmung seiner\nEhefrau beantragt hat; auch hier ist jedoch kein Beweisthema angegeben. Dass der Angeklagte hinsichtlich beider\nZeugen Beweisamträge gestellt hat, ergibt sich jedoch\ndaraus, dass die Strafkammer nach der Niederschrift\nBl 174 d.A. folgenden Beschluss verkündet hat: \"Der Antrag des Angeklagten, seinen Schwiegersohn und seine Ehefrau zu hören, wird abgelehnt, da diese Personen bei den\nin Frage stehenden Handlungen des Angeklagten nicht anwesend waren, und es daher für die Entscheidung ohne 3edeutung ist, ob diese Personen als Zeugen gehört werden.\"\n\nDie Verhandlungsniederschrift enthält also eine Lücke\ninsofern, als sie den Beweisamtrag hinsichtlich des Schwiegersohnes des Angeklagten überhaupt nicht, hinsichtlich\nder Ehefrau die Angabe des Beweisthemas nicht enthält.\n\nDas Revisionsgericht hat daher in freüer Beweiswürdigung zu ermitteln, wie das Beweisthema gelautet hat. Die\ndienstlichen Äusserungen des Vorsitzenden und des Protokollführers ergeben hierüber nichts. Für die Richtigkeit des Revisionsvorbringens spricht aber der Umstand,\ndass der Beschwerdeführer schon vor der Nauptverhandlung\nin einer längeren schriftlichen Eingabe viele Tatsachen\nbehauptet hat, aus denen sich, wenn sie zutreffen sollten,\neine ungewöhnliche Verlogenheit der Zeugin Christine Bro»\nergeben würde, Unter diesen Umständen muss zu Gunsten des\n\n-5 -\n\nangeklagten von der Richtigkeit seines Revisionsvorbringens\nausgegangen werden, dass er die beiden Zeugen für bestimmte\nTatsachen benannt hat, um hierdurch die Unglaubwürdigkeit\nder Christine Br zu beweisen. Ist das aber der Fall, so\nhat die Strafkammer durch die Ablehnung der Vernehmung der\nZeugen mit der von ihr gegebenen Begründung den § 244 Abs 3\nStPO verletzt; wesentliche Bekundungen über die Glaubwürdigkeit der Christine Br@®konnten die Zeugen nämlich möglicherweise auch dann machen, wenn sie bei den strafbaren\nHandlungen des Angeklagten nicht zugegen gewesen sind. Es \\\nkann daher nicht die Rede davon sein, dass die in dass Wissen der |\nZeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. u\n\nEs ist nämlich nicht auszuschliessen, dass das Landgericht, das gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der. Zeugin Christine Zr sewisse Bedenken äussert, bei Vernehmung der Zeugen zu einer für den Angeklagten günstigeren\nTatsachenfeststellung gekommen wäre. Das Landgericht folgt\nder Aussage der Christine Br@pässhalb, weil sie durch\ndie Sachverständigengutachten bestätigt werde. Das trifft\nzu, soweit durch das Gutachten des Prof. Dr. Grebe ein\nGeschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Zeugin erwiesen wird. Für den Zeitpunkt des Beginns und den Umfang der\nunzüchtigen Handlungen ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten jedoch kein Anhalt. Insoweit hat die Strafkammer\nsich trotz der anfangs geäusserten Bedenken ausschliesslich\nauf die Aussagen der Christine Br» gestützt, ohne irgendwie darzulegen, warum es alle den Angeklagten belastenden\nAussagen dieser Zeugin geglaubt hat.\n\nAuf der möglichen Verletzung des 5 244 Abs 3 StPO kann\ndas Urteil daher beruhen, soweit der Angeklagte wegen der\nVerfehlungen mit der Christine BB erurteilt worden ist,\n\n-6-\n\nsodass es insoweit schon auf die Verfahrensrüge mit den\nFeststellungen aufgehoben werden muss.\n\n3. Dagegen ist die hinsichtlich der Verurteilung wegen\nder Straftaten mit der Eleonore Pggggerhobene Rüge der Revision, § 252 StPO sei durch Vernehmung des Assessors Tg»\nals Zeuge verletzt, nicht begründet. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht, nachdem die\nZeugin Eleonore Pin der Hauptverhandlung ihre Aussage\nnach § 52 StPO verweigert hatte, den Richter, der sie seinerzeit vernommen hatte, als Zeugen über ihre früheren Angaben\ngehört hat. Auch wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung berechtigt seine Aussage verweigert, kann ein Richter über\nie vor ihm gemachte frühere Aussage dieses Zeugen vernommen werden, sofern der Zeuge vor seiner damaligen Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden\nist (BGHSt 2, 99 106). Vor ihrer Vernehmung hatte aber\nAssessor GB die Eleonore BrWüber ihr Aussageverweigerungsrecht nach §§ 52, 55 StPO belehrt. Trotzdem hat\ndie Zeugin damals ausgesagt (vgl Bl 22 d.A.)..\n\n4. Auch soweit die Revision rügt, das Landgericht habe\nzur Beurteilung der Frage der Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten einen Sachverständigen hören müssen, kann sie\nkeinen Erfolg haben. Die Entscheidung, ob ein angeklagter\nder Verhandlung folgen kann, ist in erster Linie Sache des\nTatrichters. Dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen\nist, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe den Eindruck erweckt, geistig normal und in der Lage zu sein, der Verhandlung trotz seiner Schwerhörigkeit zu folgen und sei\n\nihr auch tatsächlich gefolgt. Die Revision macht ausser\nder von der Strafkammer berücksichtigten Schwerhörigkeit\ndes Angeklagten keine weiteren Tatsachen geltend, die dem\n\n- 7 -\n\nGericht die Zuziehung eines Sachverständigen hätten aufdrängen müssen. Aus der Beantragung eines Pflichtverteidigers\nseitens des Angeklagten ergibt sich diese Notwendigkeit nicht.\n\nII: Die Sachrüge ist ebenfalls begründet. Sie führt zur\nAufhebung des gesamten Schuldspruchs-\n\n1. Die Ausführungen der Revision über die Verletzung\nder Denkgesetze und der Lebenserfahrung stellen Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.\n\nEs ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer\ntrotz Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christine\nBr@Bin allgemeinen ihre Angaben hier im Einzelfall als\nglaubwürdig angesehen hat. Nicht unbedenklich erscheint\nallerdings - wie oben zu I 2 bereits dargelegt -, dass die\nStrafkammer ausführt, die Aussage der Christine Br sei,\n\"insoweit sie den ängeklagten betreffe\", durch die Sachverständigengutachten bestätigt. Insbesondere durch das Gutachten des Prof. Dr. Grebe wird aber nur bestätigt, dass\ndas Kind der Christine Brgg®von dem Angeklagten stammt,\ndass also ihre Aussage richtigt ist, soweit sie angegeben\nhat, mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt zu\nhaben; über ihre weiteren den Angeklagten belastenden An-\n\"gaben können dagegen die Sachverständigen nichts angeben. Die\nAusführungen des Tatrichters können aber vernünftiger-\n\nweise nur so verstanden werden, dass er trotz der allgemeinen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Christine\nBr ihren Aussagen deshalb folgen zu können glaubte,\n\nweil sie in einen wesentlichen Punkte durch die Sachverständigengutachten bestätigt wurde, Es handelt sich hier\noffenbar nur um .eine ungenaue Fassung der Urteilsgründe,\naber nicht um einen Denkfehler, der den Bestand des Urteils\ngefährden: Könnte.\n\n2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers im Falle\nChristine Brgg@pegegnet nach den bisherigen Feststellungen keinen Bedenken, soweit er wegen Verbrechens nach § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 175\nAbs 2 Satz 2 StGB verurteilt worden ist. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB ist dagegen auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen unzureichend begründet, da es an jeglicher Feststellung eines\nÜberordnungsverhältnisses i.S. dieser Gesetzesbestimmung\nfehlt. Einem Stiefvater sind die Stiefkinder nicht ohne\nweiteres zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut. Dass dem Angeklagten eine derartige Pflicht\nausdrücklich oder stillschweigend übertragen worden sei,\nstellt die Strafkammer nirgends fest. Einer ausdrücklichen\nFeststellung hätte es hier besonders deshalb bedurft, weil\nder Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen bis\nFrühjahr 1947 nicht einmal mit seiner Ehefrau und seinen\nStieftöchtern zusammenwohnte und nur zum Wochenende zu\nihnen kam, Erst im März 1947 zog er ganz zu ihnen. Seit\nAugust oder September 1947 haben aber keine unzüchtigen\nHandlungen zwischen ihm und Christine Brggpnehr stattge-\n_funden. Wie zur Tatzeit ein Erziehungs- oder Aufsichtsverhältnis, von dem die Strafkammer ohne weiteres ausgeht,\nbegründet gewesen sein soll, kann dem Urteil nicht ent-\n\nnommen werden.\n\n3. Die Verurteilung im Falle Eleonore Pggp, die nach\nden bisherigen Feststellungen hinsichtlich des Vergehens\nnach § 173 Abs 2 Satz 2 StGB unbedenklich ist, ist hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174\nNr 1 StGB in gleicher Weise unzureichend begründet, da\nes hier an jeder Feststellung eines Abhängigkeitsverhält-\n\n.\n\nnisses i.$. dieser Gesetzesbestimmung fehlt.\n\nDas Urteil muss daher in vollem Umfang aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden.\n\nDr, Koeniger Jagusch Maaß\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/3-str-34-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/3-str-34-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.893430+00:00"}}