{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-31_3_StR_12_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-31","aktenzeichen":"3 StR 12/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Tnmn Namen\n\n7.\nig)\nJ\n=\n[21\nG\n\nIn der Strafsachs\n\ngegen\n\nden Strassenbahnarbeiter Heinrich SEE zu: Dem\nGE , 2etcr=n =: EEE 1.905 :: CE\n\n(Schlesien),\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter. Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfelä\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 9. Oktober\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nsr ünd e_:\n\nu a er\n\nt zur Bewäh-\n\nin\n\nDer Angeklagte ist nach § 176 Nr 3 Si\nten Gefängnis verurteilt worden; die Strafe i\n\nun\n\nrung ausgesetzt. Seine Sarhbeschwerde ist begründet,\n\nDas angefochtene Urteil beruht teilweise auf Erwägungen über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Belastungszeugen, die rechtlich nicht zu billigen sind.\n\nDie Strafkammer führt aus, nach ihrer Überzeugung habe der Angeklagte der damals neunjährigen Edith Ha,\ndie er im Schlosspark auf den Schoß genommen hatte, einmal \"in wollüstiger Absicht mit seiner Hand über dem Rock ..\nkurz an deren Geschlechtsteil gestrichen\"\n\nDies begründet sie u.a, mit einigen für sich allein\nnicht zu beanstandenden Erwägungen tatrichterlicher Art,\nZu bemängeln sind die Urteilsgründe jedoch in den folgenden\n\nPunkten:\n\n1. Die belastende Feststellung beruht vorwiegend auf\nder Aussage der Edith HB. Diese ist auch nach Meinung\nder kriminalpsychologischen Sachverständigen allgemein unglaubwürdig. Der Grund dafür ist im Urteil angedeutet, jedoch nicht näher angegeben. Die Strafkammer glaubt ihr die\nbelastende Aussage dennoch, und zwar deshalb, weil das Kind |\n\"besorgt war\", seine Beteiligung und Schuld an der Tat als\nmöglichst gering hinzustellen; deshalb sei es \"unwahrscsheinlich\", dass es eine unsittliche Handlung des Angeklagten\n\"entgegen dem tatsächlichen Geschehen darstellt\".\n\niese Begründung ist widersprüchlich und rechtlich\nnicht haltbar; denn dieser Gedankengang des Gerichts heruht im Gegente”l rauf dass das Kind, eu ‚gegen der Wal\ne\nes in Wirklie keit war. Das Landgericht r nimmt also selbst\nan, dass Edith das Verhalten des Angeklagten \"entgegen d\n+atsächlichen Geschehen\" schildert.\n\nIm übrigen bezeichnet der Ausdruck \"unwahrscheinlich\"\nnicht den zur Bildung einer sicheren richterlichen Überzeu- &\n\ngung rechtlich erforderlichen Grad von Gewissheit. Die Strat#\nkammer musste sich fragen, ob sie gewiss ist, dass Edith |\nin diesem Falle und insoweit die Wahrheit gesagt und nur\nnoch weitere unsittliche Handlungen des Angeklagten verschwiegen hat. Art und Form der Darstellung dieser Erwägung :\nim Urteil, die die Einlassung des Angeklagten widerlegen\nsoll, sprechen gegen eine solche Überzeugung des Gerichts:\n\nvor allem aber ist es denkfehlerhaft, bei der Prüfung '\nder. Glaubwürdigkeit eines Zeugen die Tat, deren Ermittlung\ndie Aussage erst dienen soll, als in irgendeiner Form began-ı\ngen schon vorauszus setzen und daraus Gesichtspunkte für- die :\nGlaubwürdigkeit des Zeugen abzuleiten. Das mag -, mit gehöriger Vorsicht - zulässig sein, wenn die Schuld des Angeklagten in anderer Weise schon erwiesen ist. In Bezug auf eine\nHauptbelastungszeugin - als solche sieht das Landgericht\ndie Edith HB offensichtlich an - ist es bei der hier\ndargestellten Beweislage rechtlish ausgeschlossen. Im strafverfahren darfeine Tatsache, äle erst ermittelt werden soil;\n\nnicht schon zur Prüfung des Beweiswerts des Zeugen herangezogen werden.\n\n}\nDu\nf\nt\n\ngem ern nommen\n\nSchon deswegen ist Aufhebung und Zurückverweisung\ngeboten Die erwähnte Teil enanbwindigkenn der Edith Tom\nWB: für den Schulädspruch ersichtlich von Bedeutung.\n\nr\n\n£., Unrichtig ist es ferner, wenn die Sirafkamner ausführt, sie folge den belastenden Aussagen der übrigen }2-\n\nr\n\n15jährigen Zeugen, soweit \"ihre Aussagen mit der der Zeugin\nSun übereinstimmen\", Dem Urteil zufolge besteht keine\nsolche Übereinstimmung. Vier der Knaben haben ausgesagt,\nder Angeklagte habe der Edith unter dem Rock ar den Geschlechtsteil. gefasst, zum Teil sogar mehrfach, einmal an\nanderer Stelle des Parks auch an die Brust. Diese erhenlich\nabweichenden Bekundungen wiederum glaubt die Strafkammer\nnicht; sie hält es für möglich, dass die Knaben sus 20 m\nEntfernung \"einen harmiosen Griff des Angeklagvsen als Griff\nan den Geschiechtsteil des Mädchens auffasstenr\", Nur Di\nhat auch von einem Griff über der Kleidung gesprochen. Es\nist aber unerfindlich, warum er dann nicht auch insoweit,\noder sogar ersi recht, einen harmlosen Griff des Angeklagten verkannt haben kann.\n\nUnter diesem Umständen ist es unverständlich, worauf\ndie Strafkammer die Ansicht stützt, die Knaben hätten \"aus\ndem Vorfall nicht mehr gemacht, als sie tatsächlich beobachteten\", und sie hätten \"ihrer - also der Knaben - Überzeugung nach die Wahrheit\" gesagt. Es bedarf keiner Darlegung,\ndass das, was ein Zeuge für zutreffend hält, roch nicht der\nWirklichkeit zu entsprechen kraucht. Haben sich die Knaben\njedoch getäuscht, so haben sie einem harmlosen Vorfall eine\nstrafbare Bedeutung gegeben und ihn also aufgebauscht. Das\ngeht schon aus dem Herbeirufen der Polizei hervor. Ist mis\nden Worten \"ihrer Überzeugung nach\" aber die Überzeugung\n\nder ärgvliichen Sachverständigen gemeint, so wäre diese\nAusdrucksweise sc missverständlich und mehrädeutig, dass\nıistTehle ım Nachteil des Angeklagter.\n\nbed\n\nschon darin sin Reo\n\nliegt.\n\nAus diesen mehrfachen Gründen können diese Aussagen\ndiejenige der Edith HB richt stützen. Die Verurteilung\nkann daher mit der gegenwärtigen Begründung nicht bestehen\nbleiben.\n\n3. Die neue Hauptverhandlung bietet Gelegenheit zur\nPrüfung, ob das Teehäuschen \"einsam und abgelegen'\" im Park\nsteht näer vielmehr, wie der Verteidiger vorträgt, nur 20 m\nvon einer Hauptverkehrsstrasse und 15 m von einem vielbegangenen Weg abliegt und von überall her gut einzusehen ist.\n\nKoeniger Jagusch Maaß\nDr. Wiefels wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/3-str-12-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/3-str-12-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.873158+00:00"}}