{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-26_3_StR_466_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-26","aktenzeichen":"3 StR 466/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 466/52 ? d\n\n2288 064\n\nIm Namen des Volkes\n\n54\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Schrotthändler Laurentius B e EB zus\n\nFEED, Kreis DIEB, geboren am . ED AD\nin Zr, Kreis wo@i,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. März 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesriehter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\n\nals beisitgende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EMMED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustigangestellter ip\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n27. Februar 1952 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtemittels, an das Landgericht zurückverwibsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nf}\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in\nTateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 5, 16 des Gesetzes über\nden Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe\nvon vier Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\n1.) Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Eröffnungsbeschluss nicht vollständig erledigt\nhabe. Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, er habe in den\nJahren 1949, 1950 und im Januar 1951 seines Vorteils wegen\ngewerbsmässig 'grössere Mengen Kupfer, von dem er wusste |\noder den Umständen nach annehmen musste, dass es mittels j . | '\nstrafbarer Handlungen erlangt war, angekauft, und durch\ndieselbe Handlung fortgesetzt ohne die vorgeschriebene\n£rlaubnis Kupfer zur gewerblichen Weiterveräusserung von .,\nden minderjährigen KEEP, De WERE und Manfred Be\nBOB sowie von dem volljährigen Heinz BEEWD erworben.\nDie Anzahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Einzelhandlungen ist aus üem Eröffnungsbeschluss nicht zu entnehmen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nAngeklagte in 4 Fällen von dem minderjährigen Manfred\nSEE, in 37 Fällen von dem minderjährigen KB und\nin 22 Fällen von unbekannten Personen gestohlenes Kupfer\nangekauft. In diesen 22 Fällen hat er in sein Metallbuch\n\nden Namen DEM, der ir FE Häufig ist, ohne\n\nPEN\na\n\nEZ\nnn a\n\n. ...\n\n§ 2.\n.% . .\nSIE De;\n=-\n\nK4\n=\nWU >\n\n“\n\n‘y2 .2,% IR LEN NL\n\nAFTER EZ SEE ZUR ZEN\nmr -\n\nVornamen und Anschrift als Verkäufer eingetragen. Mit die- a\nsen Feststellungen hat das Landgericht den Eröffnungsbe- 2\n\nschluss erschöpft. Es hat offenbar nicht feststellen\n\nkönnen, welche Personen in den letztgenannten Fällen die\nVerkäufer gewesen sind, ob insbesondere auch DE, TeiEHEEED\nund Heinz BEEMEB dem Angeklagten Kupfer verkauft haben.\n\nPR\n\nRS\n\nun\nDE EL RS .\n\n-3-\n\nInsoweit hat das Landgericht den Angeklagten auch nur der\nHehlerei, nicht auch eines Vergehens nach den §§ 5, 16\nUnedMetG für schuldig befunden. Aus den Urteilsgründen geht\nzwar nicht hervor, ob das Landgericht den Angeklagten aller\nihm zur Last gelegten Einzelhandlungen für überführt angesehen hat. Darüber brauchte sich aber das Urteil nicht ausdrücklich auszusprechen. Da sowohl der Eröffnungsbeschluss\nals auch das. Urteil Fortsetzungszusammenhang annehmen,\nbrauchten nur die Einzelfälle erörtert zu werden, die zur\nVerurteilung des Angeklagten geführt haben.\n\nFerner vermisst die Revision bei mehreren Feststellungen die Angabe, auf welche Beweismittel sich das Landgericht stütze. Das gelte insbesondere von der Feststellung,\ndass der Angeklagte von den Metalldiebstählen in den\nBabcockwerken Kenntnis gehabt und dass die Polizei ihn vor\ndem Ankauf dort gestohlener Schweisskabel gewarnt habe. Auch\ndiese Rüge ist unbegründet. Das Gesetz schreibt nicht vor,\ndass das Gericht die Beweismittel, die ihm zur Begründung\nseiner Überzeugung gedient haben, im Urteil bezeichnen muss\n\nSchliesslich beanstandet die Revision, dass das Metallbuch des Angeklagten als Beweismittel verwertet worden sei,\nobwohl seine Verlesung in der Hauptverhandlung aus dem Pro-\n+okoll nicht ersichtlich sei. Diese Rüge ist eine reine\nProtokollrüge und unbeachtlich, weil das Urteil nicht auf\ndem Protokoll, sondern auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht. Dass das wetallbuch in verfahrensrechtlich\nunzulässiger Weise verwertet worden sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht.\n\n2.) Die Sachrüge hat dagegen Erfolg.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die\nVerurteilung wegen Vergehens nach §§ 1, 16 UnedMetG in Tateinheit mit einem Vergehen nach den §§ 5, 16 dieses Gesetzes.\n\n‚Y)\n\n-Ah-\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte vorsätzlich ohne\n\nbehördliche Genehmigung Kupferabfälle zur gewerblichen Veiter-\n\nveräusserung angekauft und zwar in einer Reihe von Fällen\nvon Personen, die, wie er erkannte, zur Zeit des Ankaufs\n\nnoch minderjährig waren. Diese Feststellungen tragen die Ver-\n\nurteilung. Das genaue Alter der Jugendlichen brauchte das\nLandgericht nicht anzugeben. Es genügte die Feststellung,\ndass sie jedenfalls zur Zeit der Tat noch minderjährig waren\nund dass dies der Angeklagte gewusst hat. Die Angriffe der\nRevision richten sich insoweit nur gegen die tatsächlichen\nFeststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts und\nsind daher unbeachtlich. Auch der Widerspruch, den die Revision in den tatsächlichen Feststellungen findet, ist nur ein\nscheinbarer. Das Landgericht, nimmt an, der Angeklagte habe\nin vier Fällen von dem minderjährigen Manfred DEWEEEB Al1tküpfer angekauft. Dem scheint allerdings die in Zusammenhang nit den Erörterungen über die Buchführung des Angeklagten getroffene Feststellung zu widersprechen, dass der \\ngeklagte nach den Aussagen der Zeugen Heinz und Manfred\nBED in vier Fällen von diesen Kupfer angekauft habe.\n\nDie‘ letztere Feststellung lässt sich aber zwanglos so ver-\n„ste hen, dass Heinz ul 8er Auftraggeber war, während\n\"anfred iD die Sachen dem Angeklagten gebracht hat.\nDann ist sie auch mit. der- ’tnabne;. dass Manfred BENED\n\nals Verkäufer aufgetreten se, grlihr.\n\nKe% EIER ae ER, ish\n\nDagegen sind ER ER ringen, des landgerichts zur Verurteilung des Angekiagtah wegen Hehlörei nicht frei von\n\nA \">,\n\nRechtsirrtum. en Ko Be ae\n\n-Zu Unrecht rügt 2 \"Kovision allerdings mangelnde Feststellungen über den straftaren Vorerwerk in den 22 Fällen,\nin denen der Angeklagte Altmetall von unbekannten Personen\nangekauft hat. Das Landgericht. hat festgestellt, dass säntliches Kupfer, das der Angeklagte an sich gebracht hat, gestohlen war. Die Ansicht der Revision, Hehlerei liege nicht\nvor, wenn die Verkäufer ihrerseits gutgläubig angekauft\n\n. . u EI\na\n\n. “ x\nmm 4-0\n\n..\n\n-5-\n\nhätten oder wenn sie das Kupfer in der irrigen Annahme, es\nsei herrenlos, gefunden hätten, ist nicht zu billigen. Auch\nwer eine gestohlene Sache von einem redlichen Besitzer erwirbt, begeht Hehlerei, wenn er weiss oder den Umständen\nnach erkennen muss, dass ein früherer Besitzer sie durch\neine strafbare Handlung erlangt hatte (vgl BGH 4 StR 212,51\nvom 21. Mai 1951 mit Nachweisen). Durch den gutgläubigen\nZwischenerwerb war das Eigentum des Bestohlenen nicht untergegangen (§ 935 3GB). Der Erwerb gestohlener Sachen vom Finder wäre dann nicht Hehlerei, wenn dieser das Eigentum an\nihnen erworben hätte. Der festgestellte Sachverhalt schliesst\ndiese Annahme jedoch aus.\n\nDie Feststellungen tragen aber aus anderen Gränden nicht\ndie Verurteilung wegen Hehlerei. Wie aus der zusammenfassenden Schlussfeststellung zu entnehmen ist, hat das landgericht für den Nachweis des inneren Tatbestandes die Beweisregel des § 259 StGB angewendet. Es führt mehrere Umstände\nen, die nach seiner Ansicht dem Angeklagten die Erkenntnis\naufdrängen museten, dass das angekaufte iltkupfer mittels\nstrafbarer Handlungen erlangt worden war. an sich ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass das Landgericht das\njugendliche Alter der Verkäufer in einem Teil der Fälle\nund die allerdings nicht genau festgestellte Menge des\nKupfers als solche Umstände ‚beurteilt hat. In dieser Weise\ndürfen aber nur Tatsachen verwendet werden, die dem Ängeklagten zur Zeit des Ankaufs des Kupfers bekannt gewesen\nsind. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, ob\ndies das Landgericht beachtet hat. Soweit das jugendliche\nAlter der Verkäufer als Grundlage der Beweisregel in 3etracht kommt, ist es allerdings offenbar, dass dies dem\nAngeklagten von Anfang an bekannt gewesen ist. Die Tatsache\ndagegen, dass die Verkäufer dem Angeklagten 1 1/2 Jahre\n\n77\n\n-6-\n\nlang immer wieder gleichartige Kupferabfälle angeboten haben,\nkonnte dem Angeklagten nicht von vornherein, sondern erst\nim Laufe der Zeit die Annahme strafbaren Erwerbs dieser Abfälle nahelegen. Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor,\nwann der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hat, dass in\nden Babceockwerken laufend derartige Kupferabfälle entwendet wurden, und wann ihn die Polizei vor dem Ankauf solcher\nAbfälle gewarnt hat. Die Feststellung dieses Zeitpunkts\n\nist aber wesentlich, weil diese Umstände den Angeklagten\nnur hinsichtlich solcher Netallkäufe belasten können, die\ner nachher vorgenommen hat. Diese Fehler beeinträchtigen\nzwar den Schuldspruch nur hinsichtlich eihes Teiles der\nEinzelhandlungen. Da aber der Zeitpunkt nicht feststeht,\nvon dem ab der Angeklagte den Umständen nach den strafbaren\nVorerwerb annehmen musste, bleibt der Udfang seiner Schuld\noffen. Dies ist bei fortgesetzter Tat für das Strafmass von\nBedeutung. Das Urteil muss klar erkennen lassen, in welchen\nUmfang der Angeklagte für schuldig befunden worden ist.\n\nFehlerhaft ist es auch, dass das wundgericht die mangelhaften und teilweise ‚falschen Angaben, die der ängeklagte\nin seinem Ketallbuch 'Senacht hat, als Srundlage üer Beweisregel verwertet hat. Die Vermutung des Wissens darf:\nnur auf Kussere Tatsachen gestützt werden, nicht aber. “Sur:\neigene Handlungen des Angeklagten (Rest 55, 204). Man’\nkönnte allerdings nach der Ausdrucksweise des Landgerichts,\ndie Art der Buchführung lasse auf das schlechte Gewissen\ndes Angeklagten schliessen, auch annehmen, es habe damit\nsagen wollen, dass der Angeklagte die unredliche Herkunft\ndes Kupfers gekannt oder wenigstens mit ihr gerechnet und\nsie in Kauf genommen habe. Dem steht aber die eindeutige\nSchlussfeststellung entgegen, wonach der Angeklagte den\nUmständen nach annehmen musste, dass die Metallabfälle in\n\nm\n\nN\n\nwm nee!\npi\n\nstrafbarer Weise erlangt worden waren. Das Wissen oder\ndas bedingte Wissen einerseits und das Annehmennüssen\n\nim Sinne des § 259 StGB andererseits können nicht nebeneinander festgestellt werden, weil dann beide Feststellungen einander widersprechen würden. Die Beweisregel des\n\n§ 259 StGB kann nur angewendet werden, wenn das Gericht\nnicht ohnehin überzeugt ist, dass der Täter den strafbaren Vorerwerb gekannt oder doch mit ihm gerechnet hat\n(RGSt 55, 2045 RG ERR 42 Nr 290). Davon abgesehen ist\naber auch die Wendung. der Angeklagte habe ein schlechtes\nGewissen gehabt, zu unbestimmt, um aus ihr zweifelsfrei\nentnehmen zu können, dass das Landgericht damit die Voraussetzungen des bestimmten oder des bedingten Vorsatzes\nhinsichtlich der Herkunft der Abfälle beim Angeklagten\nfeststellen wollte.\n\n„ie Verurteilung wegen Hehlerei kann demnach nicht\nbestehen bleiben. Da das Landgericht, an sich rechtlich\neinwandfrei, Tateinheit angenommen hat, muss das Urteil\nin vollem Umfange aufgehoben werden, obwohl die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender Ver-\n\ns\nu\n\n7\n\ngehen nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen\nan sich rechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\nRotberg Koeniger Scharpenseel\nBaldus Maass\n\nPr\n.\n\nvorn\nD\n\n>\nI\n\n2\nBr)\n\nPER BERGE)\nNW nn\n\n56\nN\n\n..... >\nBES 7 ze 5\n\nBus\n\n“\n\n.\nDr 2 Den\n\na nl nn nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-26/3-str-466-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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