{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-24_3_StR_28_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-24","aktenzeichen":"3 StR 28/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 28/55\n\n2236 007\n\nIm Namen des- Volkes\n\nIn.der Strafsache\ngegen\n\ndie Spinnerin Maria R EBD aus ag dort\ngeboren an ED 915,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfelä\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst _\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in M.-Gladbach vom 15. Oktober\n1954, soweit es sie betrifft, mit den Feststel-Lungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Bntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Beschwerdeführerin ist wegen Hehlerei zu einer\nGefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.\n\nSie hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\ndie Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen\nRechts gerügt.\n\nI. Die Verfahrensrüge:\n\nHier macht die Revision nur geltend, das Gericht\nhabe die Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist jedoch unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel angibt,\nderen Benutzung sich- dem Gericht hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Die Sachrüge\n\nen\n\nAe Hier muß die Revision mit ihrem Vorbringen, der\nTatbestand der Hehlerei sei nicht rechtlich einwandfrei\nfestgestellt, Brfole ‚Beben... “\n\nDer äußere Tatbestand der Hehlerei ist zwar vom\nLandgericht ohne Rechtsirrtum als erwiesen angesehen\nworden. Die Strafkammer hat nämlich festgestellt, daß\ndie Angeklagte von dem Arbeiter Wilhelm IWW ein\nblaues Damenkostüm, eine Garnitur Seidenwäsche, ein Paar\nNylonstrümpfe, .ein Nachthemd und eine Tischdecke erhalten hat, die von Je mittels Einsteigediebstahls entwendet waren. Das Damenkostüm ist der Angeklagten nach\nden Feststellungen des Landgerichts als Ersatz für ein\nvon SEE it einer Zigarette beschädigtes Kleidungsstück übergeben worden, die anderen Gegenstände sind\nihr von I geschenkt worden. Danach steht fest, daß\ndie Angeklagte die gestohlenen Sachen i.S. des § 259 StäB\nan sich gebracht hat:\n\nUnzulänglich sind dagegen die Feststellungen des\nTatrichters zur inneren Tatseite. Die Strafkammer will\nhier offenbar den unbedingten Hehlereivorsatz über die\ngesetzliche Beweisregel des § 259 StGB nachweisen. Zwar\nhat sie bei der Sachdarstellung festgestellt, sämtliche\nBeteiligten hätten die strafbare Herkunft der Sachen ge-\n\nkannt und untereinander ausgemacht, sich bei etwaiger\nAufdeckung des Diebstahls übereinstimmend darauf hinauszureden, JB habe ihnen erklärt, die Kleidungsstücke\nseien ein Erbteil nach seiner tatsächlich bereits vor\nvier Jahren verstorbenen Mutter. Bei der Beweiswürdigung\nführt das Landgericht in Widerspruch zu den oben getroffenen Feststellungen aber aus, es könne dahingestellt\nbleiben, ob die Angeklagte über die Herkunft der Sachen\naus einem schweren Diebstahl positiv unterrichtet gewesen\nsei. Zur Überzeugung der Kammer stehe aber fest, daß die\nAngeklagte zum mindesten den Umständen nach annehmen mußte, daß die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren. Danach muß das Revisionsgericht davon aus-\n\n' gehen, daß dem Landgericht bei der Absetzung des Urteils\ninnerhalb der Sachdarstellung ein unbeachsichtigter Fehler unterlaufen ist, und. \"daß die Strafkammer nur feststellen will, daß die: Angeklagte nach den Umständen, unter\ndenen sie die Sachen erworben hat, annehmen mußte, es\nhandele sich um Diebesgut, Ey\n\nSie wu also die Schuld der Angeklagten über die\ngesetzliche Beweisregel des § 259 StGB feststellen, die\nbesagt, daß derjenige, der den Umständen nach annehmen\nmußte, daß eine Sache mittels strafbarer Handlung er-\n\nlangt ist, so behandelt werden soll, als sei ihm in tatsächlicher Hinsicht nachgewiesen, daß er zur Zeit der\nTat von der strafbaren Herkunft überzeugt gewesen sei\n\n(RGSt 55, 204 /206/2077; BGHSt 2, 146). Diese Umstände\nsind gesetzliche Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB und\nmüssen deshalb in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs 1\nSatz 1 StPO angegeben werden (RGSt 64, 4). Es kommen\nhier nur solche von außen her auf die Überzeugung des\nTäters einwirkende Umstände in Frage, die ihm die Kenntnis vom strafbaren Vorerwerb aufdrängten.\n\nEindeutige Feststellungen in dieser Hinsicht sind\naber hier nicht getroffen, aus denen ein zuverlässiger\nSchluß auf den auf die Beweisregel gestützten unbedingten\nVorsatz der Angeklagten von der strafbaren Herkunft der\nSachen gezogen werden könnte.\n\nAls ersten Umstand, der der Angeklagten diese Kenntnis vermitteln mußte, führt das Tandgericht die Tatsache an, daß JB, der ohne festen Wohnsitz gewesen,\nnach einer durchzechten Nacht einen Koffer holte, in dem\nsich ı getragene Sachen befanden.\n\nDem Urteil ist aber schon nicht mit Sicherheit die\nKenntnis der Angeklagten zu entnehmen, daß 7 keinen\nfesten Wohnsitz hatte. Festgestellt ist vielmehr nur;\ndaß IB die der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehende\n“ Angeklagte in einer Wirtschaft getroffen hat und daß er,\nweil er in dieser Nacht kein Obdach hatte, bei der Ange-\n\nklagten übernachten wollte. Daß die Angeklagte den Ib\nnäher gekannt hätte, stellt das Urteil nicht fest; es\nsagt vielmehr nur, daß die Angeklagte wußte, daß TCEED\nihrem Schwager vor Jahren einmal ein gestohlenes Radiogerät verkauft hatte. Wenn aber IB vorübergehend\nohne Unterkunft gewesen wäre, so wäre es nicht weiter\n\nauffällig, daß er irgendwo einen Koffer untergestellt\n\nhatte, soweit nicht dieser Aufbewahrungsort als solcher\nverdächtig war. Das Landgericht stellt aber nicht fest,\ndaß der Angeklagten bekannt war, woher JB den Koffer\nholte, sodaß aus dem Aufbewahrungsort des Koffers nach\nden bisherigen Feststellungen ein Rückschluß auf die\nBösgläubigkeit der Angeklagten nicht gezogen werden kann,\n\nAls weiteren \"Umstand\" i.S. des § 259 StGB glaubt\ndie Strafkammer die Tatsache ansehen zu können, daß der\nKoffer im wesentlichen die der Angeklagten übergebenen\nGegenstände und weitere der früheren Mitangeklagten Kg\nvon IB übergebene Damenbekleidungsstücke enthielt.\nDas Landgericht meint, aus der Tatsache, daß es sich um\nmoderne Damenbekleidungsstücke gehandelt hätte, habe die\nAngeklagte entnehmen müssen, daß es sich nicht um Kleidungsstücke der vor vier Jahren verstorbenen Mutter des\nSUB handeln könne. Diese Beweisführung leidet wiederum\nan dem Mangel, daß das Landgericht nicht ausdrücklich\nfestgestellt hat, daß der Zeitpunkt des Todes der Mutter des am der Angeklagten bekannt war. .\n\nmalich glandt die Sirefkenmer 4 die Kenntnis der Angeklagten von der strafbaren Herkunft der erhaltenen Be- .\nkleidungsstücke daraus herleiten zu können, daß Jun\nder Angeklagten als \"Langfinger\" bekannt gewesen sei.\nDie einzige Tatsache, die das Landgericht als der Angeklagten in dieser Hinsicht bekannt festgestellt hat, ist\naber der vor mehreren Jahren erfolgte Verkauf eines gestohlenen Radiogerätes an ihren Schwager durch I:\nAus diesem einmaligen ihr bekannten Diebstahl des Jg\nmußte die Angeklagte aber nicht den Schluß ziehen, da\nID ein \"Langfinger\" sei, also häufig Diebstähle begehen würde. |\n\nZr\n\nAuch die Tatsache des Verbrennens des Koffers nach\nVerteilung seines Inhalts, die das Landgericht hier\nnicht erneut anführt, erscheint zwar an sich sehr verdächtig, kann aber der Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, solange die Strafkammer nicht ausdrücklich\nfeststellt, daß die Angeklagte bei diesem Verbrennen zugegen war.\n\nNach allem reichen die bisherigen Peststellungen\nnicht aus, die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel\nzu rechtfertigen.\n\nSchon aus diesem Grund kann daher die Verurteilung\nder Angeklagten wegen Hehlerei nicht aufrecht erhalten\nwerden. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob die Angeklagte...\nnicht wenigstens mit bedingtem Vorsatz den Tatbestand des\n§ 259 StGB verwirklicht hat.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen: | |\n\na) Bedenklich erscheint die Art und Weise, in der\ndie Strafkammer die Einlassung der Angeklagten behandelt\nhat, sie habe sich, da sie am Abend ziemlich viel getrunken habe, über die Herkunft der Sachen keine Gedanken gemacht. Das Landgericht glaubt diese Einlassung deshalb\nals unglaubwürdig abtun zu können, weil sich die Angeklagte an die Geschehnisse des Tatabends.:. noch genau\nhabe erinnern können, es erfahrungsgemäß bei Volltrunkenheit einen teilweisen Erinnerungsschwund aber nicht gebe,\nund auch die Zeugin Frau ED pekundet habe, daß die\nAngeklagte noch sehr wohl in der Lage gewesen sei, den\n\nWert der von MW mitgebrachten Sachen zu erkennen una\nsich mit Frau Kßheftig um diese Sachen zu streiten,\nEs ist schon nicht recht verständlich, inwiefern die Straf- ®#\n\nkammer -— ohne nähere Feststellungen über den Umfang des\nAlkcholgenusses der Angeklagten zu treffen - hier davon\nausgeht, daß die Angeklagte sich auf einen Vollrausch berufen wolle. Nicht anerkannt werden kann aber der von\nihr aufgestellte Erfahrungssatz, daß es bei Volltrunkenheit einen teilweisen Erinnerungsschwund nicht gebe. Dies\nwird die Strafkammer berücksichtigen und erwägen müssen,\nob die Aussagen der Frau. I) für sich allein dann\nnoch einen zuverlässigen Schluß darauf gestatten, daß\nder Zustand der Angeklagten beim Erwerb der Sachen derart\nwar, daß sie noch in der Lage war, aus den \"Umständen\"\ni.$, des § 259 StGB den Rückschluß auf die strafbare Herkunft der Sachen zu ziehen.\n\nb) Bei der Strafzumessung erscheint bedenklich, daß\ndas Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, daß\ndie Angeklagte sich in der Hauptverhandlung verstockt und\nuneinsichtig gezeigt habe und sich zur inneren Tatseite\nzu keiner ehrlichen ‘Erklärung - womit die Strafkammer offenbar ein Geständnis meint - habe äurchringen können.\nDas bloße Leugnen als Strafschärfungsgrund zu verwenden\nist, wie der Bundesgerichtshof schon oft ausgesprochen\nhat (BGHSt 1, 105 /T067) rechtsirrig. Leügnen kann vielmehr nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn\ndas Gericht die sichere, im Urteil regelmäßig zu begründende Überzeugung erlangt hat, daß die Angeklagte sich\n\nnicht nur gegen die Anklage verteidigt oder .aus Angst\nvor Strafe oder aus anderen nicht zu mißbilligenden Gründen die Tat bestreitet, sondern daß sie sich jeder Einsicht in das Verwerfliche der Tat verschließt, sodaß die\n\nAnnahme höherer Schuld und künftiger Gefährlichkeit gerechtfertigt ist. Da bisher von einem einwandfreien\nSchuldbeweis nicht gesprochen werden kann, hätte die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten als verstockt und\nuneinsichtig durch Darlegung näherer Einzelheiten belegt\nwerden müssen.\n\nce) Hinsichtlich der Ablehnung einer Strafaussetzung\nzur Bewährung wird zu beachten sein, daß sie schon nach\n§ 23 Abs 3 Nr 2 StGB ausgeschlossen sein dürfte.\n\nDr, Koeniger | | Jagusch Ä Maaß\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/3-str-28-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/3-str-28-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.051406+00:00"}}