{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-24_3_StR_18_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-24","aktenzeichen":"3 StR 18/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Hans BEE zu: EEE, zebo7°\"\n3 Timer |\n\nwegen Unzucht mit einem Abhängigen,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuns\nvom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maass\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nObers jaatsarve\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstell®e>\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil d®®\nLandgerichts in Duisburg vom 1. Oktober 1954\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er im Fall®\nAED tateinheitiich statt wegen vollendeter wegen\nversuchter schwerer Unzucht zwischen Männern verurteil\n\nitndindn arm mu m u m _\n\nwird,\n2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\nwegen Vollrausches (\"Rauschtat\") verurteilt ist, im fe.\n\nübrigen im Strafausspruch einschließlich der GesamtstT&\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten deS\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na) Die tateinheitliche Anwendung der Vorschriften\nder § 8 174 Nr 1, 176 Nr 3 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Zu bemerken ist hierzu nurs\n\nDer Angeklagte hatte gegen die Glaubwürdigkeit des\nSchülers N „ie Zeuge eingewandt, dieser wolle\nsich wegen einer Beschwerde des Angeklagten bei den Eltern an ihm rächen. Das Landgericht hält dies für widerlegt, weil der Antwortbrief der Frau AED auf die\nBeschwerde des Angeklagten schon am 22. April 1953 bei\nGiesem einging, während die Anzeige erst am 19, Januar\n1954, und zwar von Elfriede SER erstattet wurde.\nDas Landgericht meint, träfe der Vorwurf des Angeklagten zu, so wäre die Tat nicht erst neun Monate nach jener Beschwerde, sondern schon \"unmittelbar oder kurze\nZeit nach Erhalt des Briefes\" angezeigt worden. Dabei\nübersieht es, daß die Tat dem Urteil zufolge \"vor den\nSommerferien 1953\", also wohl längere Zeit nach dem\n22. April 1953 begangen worden ist, so daß jene Folgerung\nins Leere trifft, sofern das Landgericht mit dem Ausdruck\n\"vor den Sommerferien\" entgegen dem Sprachgebrauch nicht\nnur irgendeinen Zeitpunkt im Jahre 1953 vor diesen Ferien\nmeint, Der Zweifel kann jedoch auf sich beruhen; mit dieser Wendung will das Landgericht offensichtlich nur aussprechen, daß zwischen Beschwerde, Tat und Anzeige ein\nso erheblicher Zeitraum liege, daß jener Verdacht ausscheidet. Diese Üherzeugung ist rechtlich nicht zu be-\n'anstanden.\n\nb) Die Verurteilung in weiterer Tateinheit nach\n§ 175 a Nr 3 StGB war dahin zu ändern, daß insoweit nur\nein versuchtes Verbrechen vorliegt.\n\na nn\n\nDas angefochtene Urteil stellt nirgends ausreichend\nfest, daß es dem Angeklagten gelungen ist, A :.\nverführen, sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, seinen Widerstand gegen die Unzuchtshandlungen also zu Üüberwinden. Zwar hat der Angeklagte in der Nacht mehrere\nunzüchtige Handlungen unmittelbar nacheinander an dem\nKnaben vorgenommen. Dieser hatte jedoch seine regelmässige\nSchlafstätte auf dem vom Angeklagten ständig benutzten\nRuhebett, so daß aus diesen unzüchtigen Vorgängen, die\nden Knaben überraschten und Widerstand und Abneigung bei\nihm hervorriefen, kein bewußtes Dulden entnommen werden\nkann. Auch sonst ist in dieser Richtung nichts festgestellt, Daß der Angeklagte zu dem überraschten und widerstrebenden :. Knaben, der sich ihm nicht ohne weiteres entziehen konnte, beschwichtigend sagte: \"Ich tue Dir doch\nnichts\", bietet ebenfalls keinen Anhalt hierfür,\n\n. Das Urteil ergibt nichts Zuverlässiges darüber, ob\n\nder Angeklagte hier wegen vorsätzlich oder nur wegen\n\nfahrlässig herbeigeführten Vollrausches - die \"Rauschtat\"\n\n\"ist die im Rausch begangene Tat - verurteilt worden ist,\n\nDie ‚Wendung, bei so reichlichem Alkoholgenuß habe er mit\neinem Vollrausch rechnen müssen, spricht mehr für Fahrlässigkeit. Es genügt jedoch nicht, daß dies dem Urteil\n\nentnommen werden kann, Bei dem vielseitig begehbaren\n\nVollrausch (§ 330 a StGB) sind verlässliche, unmissverständliche Darlegungen zur inneren Tatseite, von denen\n\nder Schuldvorwurf und das Strafmaß abhängen, besonders\n\nwesentlich.\n\nDie Verurteilung wegen Vollrausches war daher aufzuheben.\n\n3. Strafausspruch (Fall AED -\n\nrn\n\nDas Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte\ndiese Tat unter der Wirkung des Alkohols begangen hat,\nder, wie auch die Sachverständige ausgeführt hat, \"eine\ngewisse Enthemmung\" bewirkte, jedoch keine solche, die\ndie Anwendung des § 51 Abs 2 StGB rechtfertigt, Für diese Ansicht der Sachverständigen sind im Urteil keine\nGründe angeführt. Das Landgericht tritt dem Gutachten\nbei, \"da es dem persönlichen Eindruck von dem Angeklasten in der Hauptverhandlung entspricht\". Das legt.\njedenfalls die Möglichkeit eines den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlers nahe,\n\nErstens ist nicht ersichtlich, inwiefern der Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung Aufschluß über den Grad seiner damaligen Angetrunkenheit\nund Enthemmung, die weit zurücklag, geben konnte. Zweitens erkennt ihm das Landgericht an anderer Stelle \"für\ndiesen Fall eine Angetrunkenheit zu\" und setzt hinzu, \\\nweitere Beweismittel über den Grad dieser Angetrunkenheit\nfehlten. Schon diese ‚Beurteilungen vertragen sich nicht\nohne weiteres miteinander. Vor allem hätte aber geprüft\nwerden müssen, ob der Beweismangel nicht zugunsten des\n\nAngeklagten ausschlagen müßte, nämlich dann, wenn nicht\n\nausreichend sicher auszuschließen war, daß die zweifellos vorhandene Enthemmung, die nicht durch das unauffällise Entkleiden und Zubettgehen trotz der Körperbehinderung widerlegt wird, den im § 5i Abs 2 vorgesehenen Grad erreicht hat (\"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"). Dann wären die Voraussetzungen des 8 51\n\nAbs 2 zugunsten des Angeklagten als vorhanden anzunehmen\n\nun...\n\nund zu prüfen, ob deshalb Strafminderung eintreten\nsoll: Auf 3.11 UA geht das Landgericht bei der Strafzumessung schon jetzt davon aus, daß der Angeklagte\n\nim Falle EB \"unter Alkoholeinfluß stand\" und\nscheint dies dort mildernd zu berücksichtigen. Dies ist\njedoch nicht gewiß; auch ist es für das Strafmaß nicht\ndasselbe, ob nur eine gewisse Alkoholwirkung oder eine\nsolche für festgestellt erachtet wird, die eine \"erhebliche\" Enthemmung (§ 51 Abs 2 StGB) zur Folge hatte.\n\nKoeniger dJagusch . Maass\n\nDr.Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/3-str-18-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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