{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-20_3_StR_186_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-06-26","aktenzeichen":"3 StR 186/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 186/91\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBruno Hans C Emm aus De. seboren am\n20. März 1955 in VENEN,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwııI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Juni 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nzschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. >\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt (8 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n20. November 1990 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafen\nvier Jahre und zwei Jahre) verurteilt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil, soweit von\nder Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen wurde. Die\nRüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im\n\nRechtsfolgenausspruch.\n\n1. Die Beschränkung der Revision auf die unterbliebene\nAnordnung der Sicherungsverwahrung ist unwirksam, da sich\nnicht ausschließen läßt, daß die Einzelstrafen und die Ge-\n\nsamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht\n\nzugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (BGHR StGB\nS 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1, Gefährlichkeit 2, jeweils mit\n\nweiteren Nachweisen).\n\n2. Der Angeklagte war vor den hier abgeurteilten Taten\nunter anderem wegen sechs Verbrechen des vollendeten Raubes\n(Vorstrafen Nr. 7 a, b und d, 16, 17, 18 - vier Fälle davon\nwaren Wegnahmen von Handtaschen), eines Verbrechens des versuchten Raubes (Vorstrafe Nr. 9) und wegen versuchter\nräuberischer Erpressung (Vorstrafe Nr. 8) verurteilt worden.\nSoweit festgestellt, lagen Beute beziehungsweise Beuteerwartung - abgesehen von zwei Fällen mit 450 DM und 260 DM - jeweils unter 160 DM. Die Taten hat er stets auf öffentlichen\nStraßen oder sonst öffentlich zugänglichen Orten begangen.\nSoweit sich dies aus den mitgeteilten Vorstrafen ergibt,\nwaren die Opfer häufig ältere Frauen oder angetrunkene\nMänner, denen der meist ebenfalls angetrunkene Angeklagte\nkörperlich überlegen war und von denen nennenswerter Widerstand nicht zu erwarten war. Auch die im angefochtenen\nUrteil abgeurteilten beiden Taten fanden auf öffentlichen\nStraßen statt und richteten sich gegen zwei ältere Frauen.\nIn dem als Raub gewerteten Fall trat der Angeklagte von\nhinten an das 76jährige Tatopfer, stieß es in den Rücken,\nzerrte an den von der Zeugin zunächst noch festgehaltenen\nTaschen, bis sie diese wegen Schmerzen loslassen mußte und\nerbeutete im wesentlichen 50 DM. Die Zeugin trug mehrere\nTage schmerzende Schürfwunden an ihrer Hand davon.\n\n3. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1\nNr. 1 und 2 StGB erfüllt sind. Es hat ferner in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestellt, daß bei dem\n\nAngeklagten auf Grund der von latenter Aggressionsbereitschaft und hochgradiger Erregbarkeit gekennzeichneten\nPersönlichkeit ein durch ständige Gewöhnung erworbener Hang\nzur Begehung von Straftaten besteht, und keinen Zweifel\ndaran gelassen, daß auch in Zukunft weitere Straftaten des\nAngeklagten, bei dem eine 1987 angeordnete Entziehungskur\nerfolglos geblieben ist, mit an S/cherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Strafkammer hat\ngleichwohl die Auffassung vertreten, daß die vom Angeklagten\nin der Vergangenheit begangenen und in Zukunft von ihm zu\nerwartenden Straftaten nicht \"erheblich\" im Sinne des § 66\nAbs. 1 Nr. 3 StGB seien, und zur Begründung angeführt, daß\ndurch die Taten die Opfer weder seelisch oder körperlich\nschwer geschädigt noch schwere wirtschaftliche Schäden\nangerichtet worden seien, auch die Raubtaten allenfalls im\nunteren Bereich mittlerer Kriminalität lägen, ihren spezifisch hohen Unrechtsgehalt erst daraus gewönnen, daß der\nAngeklagte sich als unbelehrbarer Rechtsbrecher erweise, der\naber den Rechtsfrieden nicht schwerwiegend bedrohe und die\nvon ihm verübte Gewaltanwendung jeweils am unteren Rand der\n\nTatbestandsmäßigkeit liege.\n\n4. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt eine Gefährlichkeit\ndes Täters für die Allgemeinheit auf Grund eines Hanges zu\nerheblichen Straftaten. Die vom Angeklagten begangenen und\nzu erwartenden Taten fallen nicht unter die \"namentlich\" in\n§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erwähnten beiden Gruppen von Straftaten. Aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Formulierung \"namentlich\" folgt aber, daß die Vorschrift insoweit\nkeine abschließende Regelung enthält (BGH NStZ 1986, 165),\n\nsondern auch solche Straftaten \"erheblich\" sein können, die\n\neinen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden\nempfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154 £.; 24, 160; BGHR\nStGB S 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1 mit weiteren Hinweisen).\nDas Landgericht hat bei der erforderlichen Gesamtwürdigung\nmaßgebliche Gesichtspunkte außer acht gelassen. Außerdem\nsetzt es sich in Widerspruch zu der bei der Strafbemessung\nvorgenommenen Wertung, wonach zu Lasten des Angeklagten die\nzahlreichen und erheblichen Vorstrafen zu berücksichtigen\nsind (UA S. 10).\n\nDer Hinweis des Tatrichters darauf, daß durch die Taten\ndie Opfer weder seelisch noch körperlich schwer geschädigt\nund schwere wirtschaftliche Schäden nicht angerichtet worden\nseien (UA S. 11), ist im übrigen nur unvollständig durch\nentsprechende Feststellungen belegt. So werden weder in\nallen Fällen der entstandene Schaden noch die zugefügten\nVerletzungen mitgeteilt. Ob die Taten bei den zum Teil schon\nälteren weiblichen Opfern (im letzten Fall 76jährig) zu\nseelischen Schäden geführt haben, bleibt unerörtert, obwohl\n\nsolche Auswirkungen nicht fernliegen.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, daß \"die verübte\nGewaltanwendung jeweils am unteren Rand der Tatbestandsmäßigkeit\" (UA S. 12) liege, steht ferner im Widerspruch zu\nden getroffenen Feststellungen zum Beispiel im Fall der mitgeteilten Vorstrafe 16 a (UA S. 6). Dort wird ausgeführt,\ndaß der Angeklagte das Opfer mit der Hand ins Gesicht\nschlug, ihm einen Kopfstoß versetzte und mehrfach mit dem\nKnie gegen Unterleib und Oberschenkel stieß. In dem Fall der\nVorstrafe 7 b fiel der Angeklagte das weibliche Opfer von\nhinten an und würgte es (UA S. 6). In beiden Fällen fehlen\n\nnähere Feststellungen insbesondere zu den zugefügten Ver-\n\nletzungen.\n\nUnerörtert läßt das Landgericht auch den Umstand, daß\ndie hier zu beurteilenden Straftaten stets auf Öffentlichen\nStraßen oder sonst öffentlich zugänglichen Orten begangen\nwurden. Dieser Umstand ist - in Verbindung mit Gewaltanwendung gegen ältere Frauen oder körperlich unterlegene\nangetrunkene Männer - durchaus geeignet, eine empfindliche\nStörung des Rechtsfriedens zu begründen, wobei eine besondere Bedeutung auch der Rückfallgeschwindigkeit beizumessen ist, mit der der Angeklagte sich in einschlägiger\nWeise strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 1988, 496).\n\nDaß gleichwohl \"bleibende erhebliche Körperschäden oder\nwirtschaftliche Schäden ... nicht aufgetreten\" sind (UA\nS. 12) schließt demgegenüber eine Erheblichkeit im Sinne des\nS$S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus (BGH NStZ 1986, 165). Zu\nRecht weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht\nsich insoweit auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt\nhat, daß auf Grund der konkreten Umstände sowohl die Schadenshöhe als auch der eingetretene körperliche und seelische\nSchaden von Zufälligkeiten abhing und für die Zukunft nicht\nausgeschlossen werden könne, daß es zu erheblichen Ver-\n\nletzungen kommen kann.\n\n5. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist,\n\nführt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nRuß Zzschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/3-str-186-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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