{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-17_3_StR_640_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-17","aktenzeichen":"3 StR 640/54","doktyp":null,"leitsatz":"Anhöngig im Sinne des § 2 Abs 2 StTG 1954 ist ein\nBe Verfahren nur dann, wenn über-die Straftat selbst\nmach in irgendeinen Punkt entschieden werden muss,\n. ‚Steht nur noch die Bildung der Gesamtstrafe: mit.\neiner wegen einer anderen Straftat zu verhängende:\nSt £6- aus, so ist § 2 Abs 2. StRG 1954 auch im\nVerbindung 1 beider‘ Sachen nicht. anwendbar.","text_plain":"2236 002\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nart me Me mn man At md dr mn mn men ann MR ad Mat m Gen Dann ya mm men Mk nme gm ann Sr ag a en re Der mnns Date anne m ms\n\nGesetz: StPE 1954 § 2 Abs 2\n\nRechtssatz: Anhöngig im Sinne des § 2 Abs 2 StTG 1954 ist ein\nBe Verfahren nur dann, wenn über-die Straftat selbst\nmach in irgendeinen Punkt entschieden werden muss,\n. ‚Steht nur noch die Bildung der Gesamtstrafe: mit.\neiner wegen einer anderen Straftat zu verhängende:\nSt £6- aus, so ist § 2 Abs 2. StRG 1954 auch im\nVerbindung 1 beider‘ Sachen nicht. anwendbar.\n\nAktenzeichen.\n\nUrteil des DoH 1 v2 1955... Wuppertal\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nDr.Hermann\n\nre a ED ,\ngeboren am 1881 in B ,\n\nwegen Untreue und Unterschlagung\n\nhat\n\nder 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 17.März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter PFrof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeläd\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 30.September 1954,\nsoweit das Verfahren eingestellt ist, aufgehoben.\n\nDer Angeklagte hat, soweit er verurteilt ist, die Kosten\ndes Verfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDurch Urteil des Landgerichts vom 29. September 1952\nist der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue in Tatein-.\nheit mit fortgesetzter Unterschlagurg, wegen Unterschlagung\nunä wegen fortgesetzter Gebührenüberhebung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe\nvon 500 DM verurteilt worden. Dieses Urteil wurde in der.\nRevisionsinstanz im Schuldspruch dahin berichtigt, dass\nder Angeklagte nicht wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, sondern wegen Un- -\ntreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt wird, und\nhinsichtlich der Verurteilung wegen Unterschlagung und Ge-\n‚bührenüberhebung sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\nDas Landgericht, an das die Sache im Umfang der Aufhebung\nzurückverwiesen wurde, hat durch das angefochtene Urteil\nden Angeklagten freigesprochen, soweit Aufhebung erfolgt\nwar, und das Verfahren auf $rund des Straffreiheitsgesetzes\n1954 eingestellt, soweit das Urteil unter Berichtigung des\nSchuldspructis aufrechterhalten wurde. Die ötaatsanwaltschaft ficht dieses Urteil nur an, Soweit das Verfahren\neingestellt worden ist. Die Revision führt zur Aufhebung\ndes Einstellungsausspruches.\n\nDas erste Urteil des Landgerichts ist durch das Urteil\ndes Revisionsgerichts insoweit rechtskräftig geworden, als\nder Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit wit Unterschla-:\ngung zu sieben lonaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe\nvon 500 DM verurteilt ist. Das Landgericht ist der Ansicht,\ndass die Rechtskraft dieser Verurteilung der Einstellung des\nVerfahrens auf Grund des nach Eintritt der Rechtskraft in\nKraft getretenen Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht entgegen-\n\nw\n\nausspruch liegt vor, wenn er auch nur in die Urteilsgründe\n\ntigen Verurteilung noch \"anhängig\" im Sinne des § 2 Abs 2\n\nKen\n\nstehe, weil es an einem rechtskräftigen Strafausspruch\nfehle, nachdem durch Urteil des Bundesgerichtshofs der Gesamtstrafausspruch aufgehoben worden ist.\n\nDiese Ansicht ist rechtsirrig. Ein rechtskräftiger Straf_\n\ndes ersten landgerichtlichen Urteils aufgenommen ist. Die\nEinzeistrafen, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet ist,\nsind selbständig verhängt. Wenn sie in der Regel im Urteilsspruch nur in der Gesamtstrafe und vollständig nur in den\nUrteilsgründen erscheinen, so beeinträchtigt das den Charakter der Einzelstrafe als eines selbständigen Urteilsspruches\nnicht (RGS+ 26, 1675 39, 2755 BGHSt 1, 252).\n\nUnzutreffend ist ferner die Recktsansickt, die Einstellung auf Grund des StfG 1954 sei trotz der Rechtskraft möglich, weil das Verfahren auch hinsichtlich der rechtskräf-\n\nStFG sei. Richtig ist, dass das weitere Verfahren auch den\nrechtskräftig gewordenen Richterspruch noch hätte erfassen\nkönnen, da möglicherweise erneut eine Gesamtstrafe auszusprechen war, in die auch die rechtskräftige Verurteilung\nhätte aufgenommen werden müssen. Es kann nicht zweifelhaft\nsein, dass ein durch rechtskräftige Verurteilung abgeschlossenes Verfahren nicht etwa .deshalb anhängig bleibt, weil die\nerkannte Strafe in einem anderen Verfahren oder im Nachverfahren (§ 460 StPO) in eine Gesamtstrafe einzubeziehen ist.\nEbensowenig bleibt bei Verbindung mehrerer Strafsachen in\neinem Verfahren der durch rechtskräftigen Strafausspruch\nabschliessend entschiedene Teil des Verfahrens aus ‘dem Grunde weiter anhängig, weil in dem wegen der noch richt rech?tS-\nkräftig abgeurteilten Straftaten fortgeführten Verfahren es\nzu einer Gesamtstrafenbildung kommen kann, bei der auch als\nbereits rechtskräftige Verurteilung in die üesamtstrafe ein\n\nzubeziehen ist. Voraussetzung ist hierbei, dass das Strafverfahren hinsichtlich der abgeurteilen Straftat endgültig er-.\nledigt, dass also auch nicht mehr über Nebenstrafen oder Nevenfolgen zu entscheiden ist, wie das in der Sache 2 StR\n598/53 der Yall war (BÜHSt 6, 304).\n\nDa das Strafverfahren hinsichtlich des Straffalles der\nfortzesetzten Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bei\nInkrafttreten des StFG 1954 vollständig erledigt war, konnte\ndas StFG den Schuld- und Strafausspruch nicht mehr beseitigen. Ob das StFG Anwendung findet, konnte vom Landgericht\nsomit nicht nach §§ 2 Abs 2, 3 5tFG 1954 entschieden werden.\nDie Prüfung hat anderweitig auf Grund der §§ 2 Abs 1, 3 StFG\n1954 zu erfolgen. \"\n\nSenatspräsident Glanzmann . Koeniger Busch\nist beuflaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert. |\nKoeniger Dr.Wiefels Wwirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-17/3-str-640-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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