{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-17_3_StR_33_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-08-26","aktenzeichen":"3 StR 33/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 33/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Manfred zZ EB „aus rOEEE, seboren am\n17. März 1955 in KR,\n\n2. Hans-Peter KEMEEM aus KB, dort geboren am\n\n10. Juli 1954,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nwımIIl\n\nFA\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 26. August 1991 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom 21. September\n1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten zB wesen\nDiebstahls unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus\neiner früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren verhängt; den Angeklagten x» hat es wegen\nBegünstigung in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie haben\njeweils mit der Sachrüge Erfolg. Eine Erörterung der Verfahrensbeschwerden erübrigt sich.\n\nl. Gegenstand des Verfahrens ist der Diebstahl von 3,5 t\nZigaretten im Wert von ca. 428.000,-- DM aus einem von unbekannten (Mit-)Tätern von einem Firmengelände entwendeten\nLastzug, der insgesamt mit 10,3 t Zigaretten im Wert von rund\n1,2 Mio. DM beladen war. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Angeklagte zu» daran in der\nWeise, daß er einen Mietlastwagen (Kleintransporter) der Fa.\nIQ , den er tags zuvor beschafft hatte, für den Abtransport der Zigaretten vom späteren Auffindeort des Lastzugs zur Verfügung stellte, in Absprache mit den Mittätern\ndie Zigaretten übernahm und für eine Zwischenlagerung sorgte.\nEr bemühte sich auch - allerdings mit geringem Erfolg -, die\nBeute über Dritte abzusetzen. Der Angeklagte x unterstützte ihn dabei, eine Lagermöglichkeit bis zur Weiterveräußerung der Zigaretten zu finden, und lieh ihm für kurze\nZeit 30.000,-- DM, um die Zigaretten zu bezahlen \"bzw. um die\n\nMittäter auszuzahlen\".\n\nDie festgestellte Beteiligung des Angeklagten zB hat\ndie Strafkammer als Mittäterschaft am Diebstahl beurteilt.\nDie Beweiswürdigung, die zu den dieser rechtlichen Wertung\nzugrundeliegenden Feststellungen geführt hat, begegnet jedoch\nin wesentlichen Punkten durchgreifenden sachlich-rechtlichen\nBedenken. Sie rühren nicht zuletzt davon her, daß in der Darstellung tatsächliche Feststellungen nicht immer klar von\nErwägungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Wertung\ngetrennt worden sind und daß das Landgericht - verschiedentlich als Folge vorschnell erscheinender Wahrunterstellungen -\nzum Teil von unterschiedlichen, jeweils zugunsten nur eines\nAngeklagten angenommenen Sachverhaltsmöglichkeiten ausge-\n\ngangen ist. Diese Bedenken wirken sich auf die Feststellungen\n\n71\n\nzur Tat des Angeklagten KB ebenfalls aus und zwingen zur\nAufhebung auch des diesen Angeklagten betreffenden Schuld-\n\nspruchs.\n\na) Das Landgericht hat die Annahme, daß der Angeklagte\nZEED als Mittäter am Zigarettendiebstahl beteiligt war,\nwesentlich darauf gestützt, daß der von ihm beschaffte Lastwagen beim Abtransport der Zigaretten vom Auffindeort des\nLastzugs, einem Feldweg, eingesetzt wurde. Eine tragfähige\nBeweisgrundlage dafür fehlt jedoch. Aufgrund von Beweisamträgen hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten zu>\nals wahr unterstellt, daß die am Auffindeort des Lastzugs\ngesicherten Reifenspuren, die sich im Erdreich des Feldwegs\nabgezeichnet hatten, nicht von dem vom Angeklagten beschafften, an den Hinterrädern mit Zwillingsreifen ausgestatteten\nLastwagen stammten. Gleichwohl ist sie aber davon ausgegangen, daß die Zigaretten unmittelbar vom Lastzug in den\nKleintransporter umgeladen worden waren. Das Fehlen entsprechender, von Zwillingsreifen stammender Spuren hat die\nStrafkammer damit zu erklären versucht, daß außer dem vom\nAngeklagten beschafften Lastwagen und einem dem Lastzug (mit\nden 10,3 t Zigaretten) vorausfahrenden Pkw ein weiteres\n(viertes), offenbar mit Einzelreifen versehenes Fahrzeug\nentweder im Zusammenhang mit dem Abtransport der Beute oder\nzeitlich danach \"den unbefestigten Weg befahren hat, möglicherweise zufällig, möglicherweise im Zuge der Auffindung des\nLastzugs der Firma Hg, möglicherweise aber auch in der\nAbsicht, durch Legung einer neuen kräftigen Spur die des am\nTatort ... verwendeten TB -Fahrzeugs mit den Zwillingsreifen zu überlagern und zu verwischen\" (UA S. 23).\nDieser Erklärungsversuch scheitert jedoch. Abgesehen davon,\n\ndaß es schon zweifelhaft erscheint, ob der Abdruck von\n\nZwillingsreifen durch die Spuren eines mit einzelnen Reifen\nausgerüsteten Fahrzeugs voll verdeckt werden kann und daß es\ndeswegen erläuternder Ausführungen dazu im Urteil bedurft\nhätte, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die vom\nLandgericht als Erklärungsversuch erwogenen Möglichkeiten.\nEine von der tatrichterlichen Beweiswürdigung gedeckte und\nfür das Revisionsgericht bindende Sachverhaltsfeststellung\nliegt aber nur vor, wenn sie auf einer tragfähigen, durch\nnachvollziehbare Erwägungen erklärbaren Tatsachengrundlage\nberuht und deutlich ist, daß es sich bei den vom Gericht\ngezogenen Schlußfolgerungen nicht etwa nur um bloße Vermutungen handelt, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht\nbegründen (vgl. BGHR StPpo Ss 261 Identifizierung 6 und\nÜberzeugungsbildung 7; BGH NJW 1982, 2882, 2883; BGH, Beschl.\nv. 19. Juli 1991 -5 StR 278/91). Diesen Anforderungen genügt\ndie vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung zur Frage\nder Reifenspuren nicht. Die Erwägung der Strafkammer, daß für\ndie Täter des Diebstahls keine Veranlassung bestand, zusätzlich zu dem vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Lastwagen ein weiteres Fahrzeug als \"zwischentransportmittel\"\neinzusetzen und die Mühe auf sich zu nehmen, 3,5 t Zigaretten\ninnerhalb weniger Stunden ein zweites Mal umzuladen, reicht\nangesichts der gesichterten Spuren nicht aus, die fehlende\nTatsachengrundlage für die Annahme zu schaffen, daß die Reifenspuren des vom Angeklagten beschafften Lastwagens durch\ndie eines weiteren Fahrzeugs überlagert wurden. Das Landgericht übersieht dabei ohnehin, daß dann, wenn kein Anlaß für\n\"weitergehende Tarnung\" bestand, auch nicht einsehbar ist,\nweshalb die Täter des Diebstahls, wie es die Strafkammer für\nmöglich erachtet hat, ein weiteres Fahrzeug hätten einsetzen\nsollen, um die Spuren des vom Angeklagten zur Verfügung\n\n7\n\ngestellten Wagens zu überdecken. Überdies kann sich die Mühe\ndes zweimaligen Umladens auf zwei Personengruppen, nämlich\n\ndie Täter des Diebstahls und die Hehler, verteilt haben, eine\nMöglichkeit, die das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat.\n\nb) Die Beweiserwägungen sind noch in weiterer Hinsicht\nbedenklich. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten Zweber, er habe erst durch den Angeklagten KB an\nTage vor der Entwendung der Zigaretten davon erfahren und\ndiesem dabei geholfen, eine Möglichkeit für die Zwischenlagerung zu finden, sowie den Mietlastwagen beschafft, in dem\nSinne als widerlegt angesehen, daß es feststellte, er habe\nsich bereits Tage zuvor um eine Möglichkeit der Zwischenlagerung für die Zigaretten bemüht und er sei es gewesen, der\nden Angeklagten 1 in die Sache hineingezogen habe. Damit\nsteht aber in einem nach den Urteilsgründen nicht auflösbaren\nWiderspruch, daß es die Strafkammer in anderem Zusammenhang\noffengelassen und damit für möglich erachtet hat, daß der\nAngeklagte KB seinerseits den Angeklagten zB wegen der\nUnterstellmöglichkeit für einen Lastzug mit entwendeten Zigaretten am Samstag vor dem Diebstahl angesprochen hatte (UA\nS. 28/29). Denn geht man von dieser Möglichkeit zugunsten des\nAngeklagten zB aus, so ist damit nicht zu vereinbaren,\ndaß sich der Angeklagte Ze zuvor schon nach der Möglichkeit für eine Lagerung der Zigaretten umgesehen hatte und\ndaß er den Angeklagten > in die Sache verstrickte. Auch\nkann vor diesem Hintergrund der zugunsten des Angeklagten\nzZ ebenfalls als wahr unterstellte Umstand, daß der\nAngeklagte Ko» einige Wochen vor der Tat bei einem Dritten\nnachgefragt hatte, ob dieser einen Lastzug mit Zigaretten aus\ndem Raum Mönchengladbach holen könne, in einem anderen Licht\nerscheinen (UA S. 24).\n\nc) Schließlich hat das Landgericht bei seiner Erwägung,\nfür die Mittäterschaft des Angeklagten Zweber am Diebstahl\nspreche auch, daß er die Veräußerung von Zigaretten von dem\nErgebnis einer Rückfrage (bei seinen Mittätern) abhängig\ngemacht habe (UA S. 41), die naheliegende und deswegen aus\nGründen sachlichen Rechts im Urteil zu behandelnde Möglichkeit der besonders vom Einvernehmen mit den Vortätern abhängigen Hehlerei in Gestalt des Absetzens der Beute oder der\nAbsatzhilfe außer acht gelassen. Zwar kann der Annahme, der\nAngeklagte ZWEBBP habe gleichsam als Verkaufskommissionär am\nAbsatz der Zigaretten mitgewirkt, entgegenstehen, daß er sich\nnach den Feststellungen des Landgerichts vom Angeklagten\nKluth 30.000,-- DM lieh, um die Zigaretten zu bezahlen. Diese\nFeststellung beruht jedoch ihrerseits auf einer Beweiswürdigung, die wie dargelegt in wesentlichen Punkten erschüttert\n\nist.\n\n2. Die aufgezeigten Mängel entziehen dem den Angeklagten\nZEEB betreffenden Schuldspruchs wegen Diebstahls die Grundlage. Die Umstände des Falles und die Einlassung dieses Angeklagten legen es zwar nahe, daß er sich, wenn nicht des mittäterschaftlich begangenen Diebstahls, so doch einer - nach\nden Grundsätzen sog. Postpendenzfeststellung anzunehmenden -\nHehlerei schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 35, 86, 88/89).\nUnter Umständen kommt auch zusätzlich zur Hehlerei Beihilfe\nzum Diebstahl in Betracht (vgl. BGHSt 33, 44, 47/48); dies\nallerdings nur, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der\nBeihilfe sicher festzustellen sind. Eine Verurteilung auf\nwahldeutiger Grundlage wegen Beihilfe zum Diebstahl und\nHehlerei einerseits und wegen Hehlerei andererseits ist\nrechtlich nicht zulässig (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 625,\n\nVG\n\n626). Eine abschließende rechtliche Wertung ist dem Senat mit\nRücksicht auf die nicht auszuschließende Möglichkeit weitergehender Klärung in einer neuen Hauptverhandlung versagt; sie\n\nmuß dem Tatrichter vorbehalten bleiben.\n\nDie Mängel in der Beweiswürdigung betreffen zwar unnmittelbar nur die Verurteilung des Angeklagten Zweber. Sie wirken sich jedoch wegen der tatsächlichen und rechtlichen Abhängigkeit, in der die Tat des Angeklagten de ] zu der des\nAngeklagten Ze nach den Feststellungen steht, auf die\nVerurteilung des Angeklagten KB aus und sind auch auf\n\ndessen Sachrüge hin zu beachten.\n\nSollte sich aufgrund der neuen Hauptverhandlung ergeben,\ndaß der Angeklagte Z> eine Hehlerei (ausschließlich) in\nder Form des Absetzens oder der Absatzhilfe begangen hat,\n\nwird zu prüfen sein, ob die Unterstützungshandlungen des\nAngeklagten > nicht lediglich als Beihilfe hierzu zu\nwerten sind (vgl. BGHSt 33, 44, 49; 27, 45, 52; 26, 259, 362;\nBGH StV 1989, 435 und 1983, 279).\n\nRuß Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt\nund Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan befinden sich in\nErholungsurlaub und sind an der Unterschriftsleistung verhindert.\nRuß\nBlauth Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-26/3-str-33-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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