{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-17_3_StR_30_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-17","aktenzeichen":"3 StR 30/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"j u\n\n2236 003\n\n3_StR 30/55\n\nImnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. die Hausfrau Maria M geb. d aus\nKr lt am 1921 in E\nKrs. M 5\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz K\naus __ Kr, F seboren am\n\nwegen Verleitung zum Falscheid\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident (Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter - Prof, Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt MM pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 28. Oktober 1954\nwerden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat dis\nKosten seines Rechtsmitiels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfö\nj\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte mievesen fahrlässigen Falscheides zu vier Monaten und den Angeklagten\nKB vesen Verlieitung zum Falscheid (§ 160 StPO) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und.ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt. Beide Angeklagte fechten das Urteil. mit der Rüge der Verletzung von\nVerfahrensrecht und des sachlichen Rechts an.\n\nl, Verfahrensrügen.\n\nBeide Angeklagte sehen den Verfahrensverstoss darin,\ndass der Oberamtsrichter Rosenthal und der Staatsanwalt\nHgg ohne die nach § 54 StPO erforderliche Genehmigung als\nZeugen ausgesagt haben, Da indes die Genehmigung zur Aussage im Interesse des Staates und nicht eines Angeklagten vorgeschrieben ist, kann die Rüge nicht durchgreifen (BGH. NW\n1952, 151 Nr 24).\n\n2. Sachbeschwerde der Angeklagten VW:\n\nDie zur äusseren Tatsache getroffenen Feststellungen\nergeben, dass die Angeklagte WB in einer Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Kopp einen Eid geleistet hat,\nder sachlich falsch ist. Der Angeklagte Kg war in der\nfraglichen Nacht entgegen der Verabredung nicht nach der\nabendlichen Theaterprobe, sondern erst gegen 2.45 Uhr, nachdem er nach der Probe gemeinsam mit AB einen Einbruch\nausgeführt hatte, zu der Angeklagten Miwpsckommen, hatie\nsie, da sie über dem Warten eingeschlafen war, geweckt und\nihr auf die Frage, um wieviel Uhr er eigentlich gekommen\nsei, geantwortet, er sei gegen 24,00 Uhr gekommen. Der Eid\nist sachlich deshalb falsch, weil die Angeklagte MB die\n\nAnkunftszeit des Angeklagten Küp nit 24.00 Ihr angegenen\nhat. während Kg gegen 2,45 Uhr gekommen war.\n\nZur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest, dass\ndie Angabe der Angeklagten VW. EB sei gegen 24.00\nUhr gekommen, ihrer Überzeugung entsprochen hat; ferner dass\nes ihr nicht gegenwärtig war, ihr Wissen um die %eit des Kom-:\nmens vom Angeklagten Kb erhalten zu haben, und dass sie\nsich nicht bewusst gewesen ist, mit ihrer Aussage sachlich\nzum Ausdruck gebracht zu haben, die Angabe der Ankunftszeit\nberuhte auf eigenem Wissen. Die Strafkammer meint aber, der\nAngeklagten hätten sich im Termin äussere Anhaltspunkte gebo- |\nten, die bei genügender Konzentration und Willensanstrengung #8:\nzumindest dazu geführt hätten, dass sie ihre Aussage nicht mehr “\nals unbedingt sicher hätte bezeichnen dürfen. Solche Anhalts-!\npunkte sind nach ihrer Ansicht \"die eingenenden Vorhaltungen\nseitens des Vorsitzenden und des Staatsanwalt s und die ihr\n\nschon vor dem Termin bekannten Aussagen der beiden Zeugen\n\nA ER\" -\n\nDiese Ansicht der Strafkammer ist frei von Rechtsfehlern\nWas die Angeklagte NW in Termin durch die Aussagen der.\nZeugen AB im einzeinen erfahren hat und was ihr vom\nRichter und Staatsanwalt im einzelnen vorgehalten worden ist,\nist zwar im Urteil nicht ausdrücklich gesagt, liegt aber auf\nder Hand. Es kann sich nur darum handeln, dass die Angeklagte\nim Termin Kenntnis erlangt hat, die Zeugen Asthalter verkblieben dabei, der Angeklagte KEEED sei an dem Einbruch nach\n24.o0 Uhr beteil igt gewesen; ausserdem darum, dass Richter\n\nund Staatsanwalt ihr eingehend vorgehalten haben, sie müsse\nsich irren. Daraus konnte das Landgericht folgern, unter solchen Umständen könne es nur auf Mangel an Sammlung.und Willensanstrengung beruhen, wenn der Angeklagten nicht selbst\nZweifel an der unbedingten Zuverlässigkeit ihrer Erinnerung\n\nan den fraglichen Zeitpunkt gekommen seien. Dieser Schluss\nist durchaus möglich und rechtlich nicht zu beanstanden.\nNach Ansicht der Strafkammer liegt eine Fahrlässigkeit auch\ndarin, dass die Angeklagte bei ihrer Aussage ihre Schlasftrunkenheit unberücksichtigt gelassen und das Gericht über\ndie möglichsFehlerquelle nicht aufgeklärt hat. Auch hier\nist ein Rechtsfehier nicht zu erkennen Das gleiche gilv.\nvon den Strafzumessungsgründen.\n\nAuch der Angriff der Revision gegen die Ablehnung der\nStrafaussetzung zur Bewährung greift nicht durch: Die Strafkammer begründet das öffentliche Interesse an der Strafvollvollstreckung mit der allgemein zu beobachtenden Unbedenklich-\n\nkeit der Zeugen bei ihren Aussagen, die aus Gründen der all-\n\ngemeinen Abschreckung die Vollstreckung notwendig mache; das\n\nVerhalten der Angeklagten habe die Rech:spflege angesichts der\n\nBedeutung ihrer Aussage für die Ahndung des Einbruchs auch in\n\nbesonders starkem Maße gefährdet, Gegen diese Erwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken,\n\n5. Sachbeschwerde des Angeklagten KO -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Km wegen Verleitung zum Falscheid verurteilt, Dass der Angeklagte auf die\nAngeklagte Me dahin eingewirkt hat, dass sie etwas’ sachlich Unrichtiges mit ihrem Eide erhärte, ohne sich der Unrich--\ntigkeit der Aussage bewusst zu sein, ist ausreichend mit Feststellungen belegt. Der Angeklagte hat die Angeklagte Nimm\nin ihrem Irrtum, er sei schon vor 24.00 Uhr zu ihr gekommen,\nbei der zweiten Unterhaltung durch seine Bemerkung, dass das\nstimme (dass er der Dieb nicht sein könne, da er in der fraglichen Zeit bei ihr gewesen sei), und durch ihre Benennung\nals Entlastungszeugin bestärkt, wie die Strafkammer zutreffend\nfestgestellt hat. Eine Verleitung zum Falscheid katın sl lerdings\n\nnicht, wie das Landgericht meint, auch darin gesehen werden\ndass der Angeklagte Kup die Angeklagte MB durch die\nZeuganbenennung Überhaupt in die Lage gebracht hat: ais 7eu_\ngin aufzutreten, Verleiten ist nur ein Einwirken auf den Willen eines anderen. Dass der Angeklagte Km nach Ser Auffsssung des Landgerichts bei dieser Beeinflussung der Überzeugun\ngewesen ist, die Angeklagte MB sei sich ihres Irrtuns\nnicht bewusst, und damit gerechnet hat, sie werde auf ihre\nAussage vereidigt werden, ergibt sich aus dem Urteilszusanmenhang. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Urteil\ndiese Überzeugung ausdrücklich nur für den Zeitpunkt der Ver\nnehmung und dem bedingten Vorsatz hinsichtiich der Eidesleistung ausdrücklich nur für den Zeitpunkt der Benennung der\nVB 215 Entiastungszeugin feststeilt. Der äussere und der\ninnere Tatbestand der Verleitung zum Falscheid ist hiernach\ngegeben Auch im übrigen ist die Verurteilung des Angeklagten\nFEED !7ei. von Rechtsfehlern.\n\nSenatspräsident Glanzmann\nist wegen Urlaubs an der _ . Koeniger Busch\nUnterzeichnung verhindert.\n\n' Koeniger Dr, Wiefels u Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-17/3-str-30-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-17/3-str-30-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.624464+00:00"}}