{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-10_3_StR_646_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-10","aktenzeichen":"3 StR 646/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IN\n\n[e?}\ncr\nEd\nIon\n\nI\nN\n>\n\n\\\n\nE\nx\n\nr\n\nInNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Jakob N EB zu: OB. zebucren\nam NEED | 532 :: oT,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der: 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwali\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstells,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urveil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. Oktober 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückveiwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG>\ni)\n\n2\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Unzucht mit Kindern in drei Rällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\ndie Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel\nführt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\nL. Die Revision kann keinen Erfolg haben, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet, Dazu hat das Landgericht in allen Fällen Feststellungen getroffen, äie den\nTatbestand des 8 175 Abs 1 Nr 3 StGB hinreichend ergeben.\nDass der Angeklagte wusste, dass die Kinder, an denen er\nsich verging, noch nicht 14 Jahre alt waren, ist zwar nicht\nausdrücklich erörtert, kann aber mii Rücksicht darauf,\n‚dass das älteste der Kinder ersi 10 Jahre alt war, nicht\nzweifelhaft sein. Das Landgericht hat auch bei jeder Handlung des Angeklagten ausdrücklich festgestellt, dass er\nsie vorgenommen hat, um sich geschlechtlich zu erregen.\n\nEs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass\ndas Landgericht in den Verfehlungen des Angeklagten gegenüber der Elke SED und ihrer Schwester Dagnar Sn\nzwei rechtlich selbständige Handlungen gesehen hat. Das Urteil lässt zwar die Annahme zu, dass Elke noch anwesend war.\nals der Angeklagte ihrer jüngeren Schwester Dagmar seinen\nGeschlechtsteil zeigte. Ersichtlich konnte das Landgerichv\njedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte bei dieser\nHandlung den Vorsatz hatte, ausser Dagmar auch Elke, an\nder er sich unmittelbar zuvor vergangen hatte, zu einer un-\n\nN\n\nzüchtigen Handiung zu verleiten.\n\nIl: Bedenklich sind dagegen die Darlegungen des Landgerichts zum Strafausspruch, Die Strafkammer hat dem Angeklagten den Schutz des § 51 Abs 2 StGB zugebilligt. Sis\nhat hierbei ausgeführt, dass dem Angeklagten Strafmilderung nach § 51 Abs 2 StGB gewährt und mit Rücksicht auf\nsein hohes Alter von einer Zuchthausstrafe abgesehen werden Könne. Hiermit scheint das Landgericht zum Ausdruck\nbringen zu wollen, dass €s dem Beschverdeführer wegen sei-\n\nner verminderten Verantwortlichkeit mildernde Umstände im\nSinne des § 176 Abs 2 StGB zubillige. Würde man nämlich annehmen, dass die Strafkammer an der angeführten Stelle die\nnach § 51 Abs 2 StGB mögliche trafmilderung nach VTersuchsgrundsätzen gemeint haben sollte, so würden ihre weiteren\nDarlegungen zur Strafzumessung im einzelnen hiermit nichü\nvereinbar sein. Dort spricht die Strafkammer nämlich mehrfach von der gesetzlichen Mindeststrafe von secas Monaten |!\nGefängnis für jeden Fall des Sittlichkeitsverbrechens. Lus\n§ 51 Abs 2 StGB ohne Annahme mildernder Umstände ergiht\nsich aber eine Mindeststrafe von 3 Monaten Zuchthaus [= 4 1/\nMonate Gefängnis). f\n\nEs ist jedoch rechtisirrig, überhaupt von einer gesetz- }\nlichen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis. für dieses #\nVerbrechen dann zu sprechen, wenn dem Angeklagten der Schut2\ndes § 51 Abs 2 StGB zugebilligt worden ist. In einem solchen Fall beträgt die gesetzliche Windeststrafe nämlich nach\n§ 8 51 Abs 2, 44 StGB nur einen Monat und 14 Tage Gefängnis.\nDie Darlegungen des Landgerichts lassen es daher nicht als\nausgeschlossen erscheinen, dass es von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, indem es die Strafmilderungsmöglich:\nkeit nach Versuchgrundsätzen übersehen hat. Wenn es von die:\n\n\\ N\n\nser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollte, hätte es\nhierfür jederfalls der Angabe ausrei>rhender Gründe bedurft,. Da auch diese fehlen, ist ni.hi auszuschliessen,\ndass die Strafzumessung durch einen Rechtsfehler zum\nusst worden ist-\n\nNachteil des Beschwerdeführers beein:\n\nrn»\nH-!\n\nDas Urteil muss daher im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben werden.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-10/3-str-646-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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