{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-10_3_StR_584_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-10","aktenzeichen":"3 StR 584/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_S4R_ 584/54 2236 035\n\nImWamen des Volkes\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\ndie Seryiererin Ilse P eb. AU 2esch. RE aus\nM , geboren an 1926 in IB\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident (lanzuann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter )r., Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Buscäa\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Win der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltscke- .;\n\n. Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das VUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 15. Juli 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben, Soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wor-\n\nden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechöis wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Eigenabtreibung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwalöschaft ficht dieses Urteil hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung an, diese habe gemäss § 25 Abs 5 Nr 2 StGB nicht\nangeoränet werden dürfen. Das Landgericht habe die Vorstrafen der Angeklagten zwar gewürdigv, aber nicht geprüft,\nob sie der Strafaäussetzung zur Bewährung gemäss § 23 Abs\n53 Nr 2 StGB entgegenstehen, Die Staatsanwaltschaf; rügt\nVerletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassung der\nReiziehung der Vorstrafakten und des sachlichen Rechtes\ndurch Nichtanwendung des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB. Die Revi-\n\nsion hat Erfolg.\n\nWie sich aus dem Urteil ergibt, ist die Angeklagte\nschon früher bestraft worden. Näheres ist dazu nich+ fest-:\ngestellt, Die Strafkammer erklärt nur, dass einer Sirafaussetzung zur Bewährung \"keine gesetzlichen Hindernisse\nentgegenstehen\". Mit Recht rügt die Revision, dass diese\nFeststellung auf eine unzureichende Aufklärung des Sackverhalts beruht. Dem Landgericht lagen bei der Entscheidung weder ein Stzrafregisterauszug noch die Vorstrafakten\nder Angeklagten vor. Bei den Strafakten befand sich nur\nein polizeilicher Vermerk über die Vorstrafen. Dieser war\nkeine ausreichende Grundlage für die Entscheidung. Das\nLandgericht war vielmehr auf Grund seiner Pflicht, den\nSachverhalt zu erforschen (§ 244 Ans 2 StPO), gehalten.\n\ninen Strafregisterauszug und hernach die Vorstrafakten\nder Angeklagten beizuziehen. Hätte sie das getan, so würde sie festgestellt haben, dass der Angeklagten in den\n\nletzten fünf Jahren vor Begehung ihrer Straftat wiederho]l: |\nbedingte Strafaussetzung im Gnadenwege bewilligt worden\nwar. Dieser Unstand würde die Bewilligung von Stirafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 3 Nr 2 StGB ausgeschlossen haben, Das Urteil beruht somit auf dem Verfahrens-VersVüss,\nDer Satz des Urteils, der Strafaussetzung stünden\nkeine gesetzlichen Hindernisse enigegen, ist übrigens\nauch sachlichrechtilich fehlerhaft. Er erscheint als das\nErgebnis einer rechtlichen Schlussfolgerung, chne dass\ndie Tatsachen angegeben werden, auf denen diese beruht,\nDas Revisionsgericht ist somit ausserstande, die Richtigkeit der Rechtsanwendung zu prüfen. j\nun Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher das\nangefochtene Urteil hinsichtlich der Strafaussetzung zur\n‚ Bewährung | aufzuheben, Das Revisionsgericht ist, obgleich\ndie noch erforderli chen Feststellungen den Ihm übersandten\nVorstrafakten entnommen werden ‚könnten, zur Entscheidung\nin. der Sache selbst nicht in der Lage; da dies vom Patrick;\nter. ‚getroffene Feststellungen voraussetzen wird, die, fehlerlos und erschöpfend sind. Die Befugni .S des Revisionsgerichts, auf Grund einer Verfahrensrüge eigene tatsächl eh\n| Feststellungen zu treffen, reicht ‚gight weiter, als’ es.zu\nEntscheidung der Frage erforderlich/ ob der Tatrichter da\nVerfahrensrecht verletzt hat. Dagegen können solche Feststellungen nicht als Grundlage für die Anwendung des sachlichen Strafrechts durch das Revisionsgericht dienen. Das\nergibt sich eindeutig aus dem § 354 Abs 1 StPO. Ein anderes |\nVerfahren würde euch den Anspruch des Angeklagten auf recht\nliches Gehör (Art 103 Abs i GrundG) verletzen. So muss auch ®\nhier der Angeklagten noch Gelegenheit gegeben werden, sisH |\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-10/3-str-584-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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