{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-10_3_StR_579_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-10","aktenzeichen":"3 StR 579/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 579/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Tilhelm BD EEE zus STEEE (Kreis\nHB). dort zeboren am EEE | 929,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 253. August 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung\nzur Pewährung versagt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n\\ Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Zntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist durch das von ihm angefochtene Urteil\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu vier Honaten Gefingnis verurteilt worden. Fit der Revision rügt\ner Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts,\ninsbesondere des § 23 StGB. Die Revision hat zum Teil Er-\n\nfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht mit\nTatsachen belegt ist (§ 344 Abs 2 Satz 2 Ste),\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls gemäß § 17 UnedMG, 8% 242, 243 StGB wird durch den\nfestgestellten Sachverhalt gerechtfertigt, aus dem sich\ninsbesondere auch ergibt, daß die Gegenstände aus unedienm\nMetall, an denen der Angeklagte den Diebstahi begangen hat,\neinen Teil eines Gebäudes bildeten. Gestohlen hat der Angeklegte auf der Baustelle, auf der er beschäftigt war,\naus eiren Keller, und zwar zunächst allein ein etwa 1 1/2\nm langes totes Wasserröhrstück aus Kupfer, das er aus der\nMauer herausgerissen hat, und sodann mit einem anderen\nzusammen ein etwa 6 m langes Stück Kupferrohr, das beide\naus der Hauptwasserleitung herausgeschlagen haben, die sie\nvon der Decke heruntergerissen hatten. Aus dem Urteil geht\nallerdings nicht klar hervor, wieweit das Vorhaben, die\nvaststätte abzureißen und dort ein Kino und eine Zisbar\nzu errichten, bei dem Diebstahl schon vorgeschritten war,\nEs liegt sogar die Annahme nahe, daß das alte Gebäude gerade abgerissen und mit der Errichtung des neuen Gebäudes\nnoch nicht begornren war. Bei dem unverschlossenen Keller\nhandelt es sich aber um einen fertigen Keller, der von dem\n\nalten Gebäude übrig gelassen “wer und für das neue Gebäude\n\nerhalten bleiben sollte +ieser Keller ist schen Tür sich\nellein als \"Gebäude\" im Sinne des § 17 UnedHG anzusehen.\nWas in den verschiedenen Gesetzen unter \"Gebäude\" zu verstehen ist. ist jeweils aus dem Grund der gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen. § 17 as0 stattet die dort angegebenen Gegenstände wegen des Zweckes, dem sie dienen, mit einem\nerhöhten Strafschutz aus. Eines solchen bedürfen auch Gegenstände aus unedlem Metall; wenn sie Teile eines Gebäudes\nbilden. Kierbei erfordert der Zweck des Gesetzes, sowohl\nden Begriff \"Gebäude\" wie den Begriff \"Teil\" weit auszulegen. ohne daß allerdings die sprachlichen Grenzen dieser\nBezriffe gänzlich verlassen werden dürfen (vgl hierzu BGHSt 3,\n300 |302-304]). Wenn von einem Gebäude, das zur Errichtung\neines Neubaues abgerissen wird, der fertige Keller für\nden Neubau erhalten bleibt, dann ist es gerechtfertigt.\ndaß die Gegenstände aus unedlem letall, die Teile dieses\nKellers sind, an dem erhöhten Strsfschutz des Gesetzes\neilhaben. Und solch einen Keller als Gebäude zu bezeichnen, hält sich noch in den sprachlichen Grenzen des Gebäudebegriffs; |\n\nAuch der Strafausspruch als solcher ist frei von Rechtsfehlern. Dagegen schließen die Gründe, mit denen Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist, die Möglichkeit\nnicht aus, daß dieser Teil der Entscheidung Rechtsfehler\nenthält. Der Tatrichter hat das Vorliegen mildernder Um-\n\nstände bejaht, da der Angeklagte vor längerer Zeit nur\n\neinmal geringfügig vorbestraft ist. £s handelt sich um\neine Strafe von 10 DM anstelle einer an sich verwirkten\nGefängnisstrafe von zwei Tagen wegen eines Holzdiebstahls,\ndie der ängeklagte vor mehr als fünf Jahren im Alter von\nwenig über 19 Jahren erhalten hatte, Der Tatrichter hat\n\nauch für die vorliegende Tat, zu der zwar ausschließlich\n\nFi\n\nder Angeklagte den Anstos gegeben hat, der Gewinn aber gering und der eingetretene Scheden nicht allzu erheblich\nwar, eine nur um einen Monat über der Hindeststrafe liegende Gefängnisstrafe für ausreichend gehalten. Bei den\nAusführungen zur Person des Angeklagten am Anfang der Urteilsgründe wird gesagt, daß der Angeklagte ein mittelmäßiger Schüler gewesen ist, eine Lehrstelle aus fehlendem Interesse für dieses Handwerk aufgegeben und in dem\nzweiten Handwerk äie Gesellenprüfung nicht bestanden\n\nhat, und daß er in der Folgezeit gearbeitet hat, aber\n\nauch wiederholt stellenlos gewesen ist, ohne daß aus diesen Peststellungen irgendwelche Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angexlagten, insbesondere seinen Charakter\ngezogen worden wären. Unter diesen Umständen ist die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung nur mit der formelhaften Begründung, \"das Verhalten des Angeklagten\" lasse\nnicht erwarten, daß er unter der bloßen Einwirkung der\nAussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes\nLeben führen werde, nicht ausreichend. § 23 StGB zwingt\nden Tatrichter, die Vorhersage, ob von einem Angeklagten\nin Zukunft ein gesetzmässiges und georädnetes Leben schon\ndann zu erwarten ist, wenn die Vollstreckung der Strafe\nnicht durchgeführt wird, sondern nur als Drohung einige\nZeit auf ihm lastet, auf Grund der Kenntnis von der Persönlichkeit des Angeklagten, von dessen Vorleben und von\ndessen Verhalten nach der Tat zu treffen und dabei in geeignetem Palle auch eine bereits eingetretene oder bevorstehende günstige Veränderung der Lebensverhältnisse zu\nberücksichtigen. Aus der dürftigen Begründung im Urteil\n138t sich nicht nur nicht entnehmen, daß der Tatrichter\n\nsich um aiese urkenntnisse bemüht hat, sondern nicht einmal, dass er sich der Notwendigkeit überhaupt bewußt gewesen ist, die erforderliche Vorhersage auf Grund solcher\nerkenntnisse zu treffen. Dem Tatrichter hat \"das Verhaiten des Angeklagten\" für diese Entscheidung offenbar genügt. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der insoweit zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache führt,\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nDr. Wiefels vVirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-10/3-str-579-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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