{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-10_3_StR_566_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-10","aktenzeichen":"3 StR 566/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 566/54\n\n2236 036€\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Bezirksäirektor Franz-Peter S EB aus RB\n\nED:\n\n, geboren am EEE 1919 in\n\n2.) den Kaufmann ort > aus TE .\ndort geboren am 1922,\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges\n\nhat der 53. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 10. März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren .Justizdienst mp\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 19. März 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges zu je acht Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Ihre mit der Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts begründeten Revisionen haben Erfolg.\n\nI.\n\n1.) Der Angeklagte KB peanstandet, das Landgericht habe durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Zeugen G@9:egen 88 250, 253 StPO verstoßen.\nDessen Vernehmung zu diesem Punkte sei unzulässigerweise\ndurch Verlesung ersetzt worden, Nur ein Protokoll über\nseinefrühere Vernehmung hätte zur Unterstützung seines\nGedächtnisses verlesen werden dürfen.\n\nDer Angriff geht fehl. Bei dem verlesenen Schriftstück handelt es sich nicht um eine schriftlich niedergelegte Wahrnehmung des GB, sondern um einen schriftlichen Vertrag zwischen ihm als Vertreter der Firma oo ]\nund den beiden Angeklagten. Zum Gegenstand hatte er die\nBeschaffung eines Kredits von 35.000 DM an die Firma RB\ndurch die Angeklagten. Die darüber errichtete Urkunde durfte verlesen werden, § 249 StPO. Ein Fall, wie ihn die Revision im Auge hat, liegt nicht vor, |\n\n2.) Entgegen der Ansicht des Angeklagten KB ist\nauch § 244 Abs 2 StPO nicht verletzt. Der Hinweis, das Gericht hätte weitere Fragen an die Zeugen richten müssen,\nist nicht geeignet, die Revision zu rechtfertigen. Sie kann\n\nauf eine derartige Unterlassung des Gerichts nicht gestützt\nwerden. Der Angeklagte und sein Verteidiger hätten die ihnen notwendig scheinenden Fragen selber stellen können,\n\n§ 240 Abs 2 StPO.\n\nIm übrigen ist die Aufklärungsrüge nicht ordnungsmäßig\nerhoben, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, mit denen das Gericht den Sachverhalt genauer hätte erforschen\nsollen (BGHSt 2, 168),\n\n3.) Die von der Revision des Angeklagten KB v: -\nmängelte Nichterwähnung und Nichtberücksichtigung der Aussage des Zeugen RO in den Urteilsgründen ist\nweder ein Verstoß nach § 261 StPO noch nach § 267 Abs 1 St?O.\nIn den Gründen müssen nur die als erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, nicht die einzelnen Zeugenaussagen. Deren Bedeutung für die Entscheidung hat der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung\ngeschöpften Überzeugung zu beurteilen. |\n\nMit seinem weiteren Vorbringen, das Landgericht habe\nihm die Beweislast für seinen guten Glauben über die Kapi- .\ntalbeschaffungsmöglichkeit aufgebürdet, greift der Angeklagte KEEEEE unzulässigerweise die Beweiswürdigung an.\nSoweit er sich damit gegen die Unzulänglichkeit der Feststellungen zum inneren Tatbestand wendet, wird dies im\nRahmen der Sachbeschwerde behandelt werden.\n\n4.) Beide Beschwerdeführer machen geltend, der Zeuge\nGo@Bhätte nicht unvereidigt bleiben dürfen,\n\nSCEEEB ist der Meinung, hinreichende Verdachtsgründe\nfür die Feteiligung des Zeugen an seiner Tat bestünden\n\nnicht. KGB !ässt vortragen, vom Gericht sei nicht bekannt gegeben worden, inwiefern Gofeder Beteiligung\noder der Begünstigung verdächtig sein sollte. Überdies habe\nder Zeuge im Auftrag des SllBeinen Brief geschrieben,\ndurch den nach den Urteilsfeststellungen SB sich nur\ngegenüber seiner Ehefrau und seinem Personal eine gewisse\nDeckung habe verschaffen wollen,\n\n| Laut Sitzungsniederschrift hat das Landgericht beschlossen, den Zeugen Gogggp nicht zu vereidigen. Zur Begründung ist Yur § 60 Nr 3 StPO angeführt. Das genügt\nnicht. Der Beschluß muß den Prozeßbeteiligten erkennbar\nmachen, welcher Art das zu dem Verdacht führende Verhältnis des Zeugen zu der Tat ist (BGH NJW 1952, 273 Nr 19).\nAnders kann es allerdings sein, wenn sich die Beteiligten\nüber den Rechtsgrund der Nichtvereidigung klar sind (BGH\n3 StR 34/50 vom 16. Januar 1951),\n\nDer Mangel einer Beschlußbegründung ist nur von MM]\nEB :erüct. Dessen Verteidiger hatte beantragt, von der\nVereidigung des Gofe abzuschen. Die Frage, ob im Hinblick darauf die Nichtvereidigung überhaupt gegen die Verfahrensvorschriften verstieß, insbesondere aber, ob auf\ndem Mangel das Urteil beruht, kann dahinstehen, weil auf\ndie beiden Sachbeschwerden das Urteil aufgehoben werden\nmuß.\n\nIl.\n\nDiese wenden sich großenteils gegen die Beweiswürdigung. Insoweit können sie nicht berücksichtigt werden, sofern nicht Denkfehler vorliegen. Solche behauptet die Revision des Angeklagten KW, jedoch in den von ihr ange-\n\ngebenen Fällen zu Unrecht, Soweit in anderen Punkten das\nUrteil Unklarheiten aufweist, wird das im einzelnen erörtert werden. Im übrigen hat das Revisionsgericht seiner\nEntscheidung den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen, Das Vorbringen neuer Tatsachen muß\nunberücksichtigt bleiben,\n\nDie Meinung des KB. er habe nur als Bevollmächtigter des SÜEW zehandelt, demnach habe nur dieser Kreditzusagen erteilt, ist irrig. Die bürgerlichrechtlichen,\nauf Vertrag und Vollmacht beruhenden Rechtsverhältnisse\nkönnen hier für die Feststellung der strafrechtlich bedeutsamen Tatsachen nicht in Betracht kommen. Wesentlich ist\nvielmehr, ob und in welchem Umfang die beiden Angeklagten\ndurch ihr Tun zur Verwirklichung des BPetrugstatbestandes\nin den einzelnen ihnen zur Last gelegten Fällen beigetragen\nhaben.\n\nDas Landgericht hält ganz allgemein für erwiesen, beide Angeklagten hätten es darauf angelegt, bei den Kreditsuchenden den Eindruck zu erwecken, als werde die Aiee\nsicherung die gewünschten Gelder zur Verfügung stellen.\nDurch ihre falschen Angaben seien die Interessenten in einen Irrtum über die Aussichten der Kreditgewährung versetzt\nund veranlasst worden, Versicherungsverträge abzuschließen\n\nund Prämienvorauszahlungen sowie Bearbeitungsgebühren zu\n\nleisten, was sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getan hätten. Diese hätten einen Schaden insofern erlitten,\nals sie nicht nur an die Angeklagten Gelder gezahlt hätten,\nsondern auch Verpflichtungen gegenüber der PlB-Versicherung eingegangen seien, die für sie trotz des erlangten\nVersicherungsschutzes eine wirtschaftliche Schlechterstel-\n\nlung bedeutet hätten, weil eine sichere Aussicht auf Xredit-\n\ngewährung nicht erreicht worden sei.\n\nWenngleich die Angeklagten möglicherweise von der Vor -\nstellung aAusgegangen seien, auf die Dauer durch Makler Geld\nbesorgen zu können, so hätten sie doch einen Fehlschlag\nihrer Hoffnungen ins Auge gefaßt und billigend in Kauf genommen, Sie seien auch von der Absicht geleitet gewesen,\n\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\nMit diesen allgemeinen Erwägungen wird der Tatrichter\nseiner Aufgabe, das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des\nEetruges nach der äusseren wie inneren Tatseite in jedem\nEinzelfall zu prüfen und zu erörtern, nicht gerecht, Die\nStellungnahme ist im Einzelfall jedenfalls insoweit nicht\nentbehrlich, als die Vorgänge und die Beteiligung der beiden Angeklagten daran nicht gleichliegen. Namentlich werden\nbei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen Täuschun;;shandlung und Irrtumserregung, ferner des inneren\nTatbestandes die von SED zu Kaklern angeknüpften Beziehungen und Erfolgsaussichten im Einzelfall zu würdigen sein»\nUnzutreffend ist die Bemerkung im Urteil, KB habe\naußer den Fällen RP und GriliB die Bearbeitung der weiteren Fälle allein übernommen. Nach den Feststellungen hat\nnämlich SW auch in den Fällen IB und Fe nitverhandelt. Im Falle Ku What er - allerdings erst nach\nZahlung der Versicherungsprämie - dem Geschädigten versprochen, sich für die Bewilligung des erbetenen Kredits durch\ndie PB-Versicherung einzusetzen,\n\n1.) Im Falle ge hat SEE nach den Feststellungen\ndie Hamburger TWVersicherung als Gelägeberin hingestellt, obwohl er gewußt-hat, von ihr sei kein Geld zu\nerwarten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben\nhat Ggp nit ihm einen Vertrag geschlossen, demzufolge\ndie Firma RP mehrere Verpflichtungen übernommen hat, darunter die zum Abschluß einer Lebensversicherung und von\n\nER ae re\n\nun\n\nEn ER ET EL\n\nFree del Tan har Brei = rin TERRY er T Ener One Timer ann Erna ee Sera eme Fame ze ann\n\numgehen, zumal keine Zahlungen geleistet, worden sind.\n\nSachversicherungen. Hätte Gem davon Kenntnis genabt, daß\nSCHE den Kredit durch private Makler zu besorgen gedenke,\nso hätte er sich auf die Abmachung nicht eingelassen.\n\nGegen diese Ansicht der Strafkammer macht die Revision\nunter Hinweis auf die schriftliche Vereinbarung nicht ohne\nGrund geltend, SB nare sich darin freigehalten, den Kredit über die Versicherungsgesellschaft oder von anderer\nSeite zur Verfügung zu stellen, Diese Vertragsbedingung ist\nnicht in Einklang. zu bringen mit der vom Landgericht als |\nerwiesen erachteten Täuschung durch Benennung der a |]\nAG als Geldgeberin. Auch die Bejahung des Ursachenzusammenhangs zwischen Täuschung und Irrtumserregung, ferner der\nVermögensverfügung des G@BÄäurch Eingehung des Vertrags\nist unzulänglich begründet. Es hätte näherer Darlegung bedurft, ob es dem Bauf eine bestimmte Geldgeberin ankam\noder nur auf die Erlangung des Kredits überhaupt. Zur Frage\nder Vermögensbeschädigung war die Stellungnahme nicht zu\n\nDiese Bedenken gelten auch hinsichtlich der Person\ndes. Mitangeklagten KO, der die Firma Ra als Interessenten ermittelt hat. Ob und in welcher Weise er sich\nan den von Su» geführten Verhandlungen beteiligt hat,\nist dem Urteil nicht zu entnehmen,\n\nDie innere Tatseite ist nicht berührt. Das mußte hier\ngeschehen, weil die zusammenfassende Würdigung des Erstrichters kein ausreichendes Bild von der Auffassung der Angeklagten über die Kreditaussichten gibt. Bei Ki kommt\nhinzu, daß im Urteil am Schluß der Sachdarstellung erwähnt\nist, er sei mindestens von Mitte August an über die wahre\nSachlage unterrichtet gewesen, Die Verhandlungen im Falle\nRB haben im Juli 1951 stattgefunden.\n\n2.) Die Besprechungen mit dem Druckereibesitzer Tr\nED: :: SEE eingeleitet und dabei unwahrerweise erklärt,\ndie PWBVersicherung werde ihm ein Darlehen geben, er\nmüsse aber seine sämtlichen Versicherungen mit ihr abschließen.\nErgänzend wurde an Gr - von wem, ist nicht gesagt -\n\nin von SW unterzeichnetes, unter Verwendung eines\nBriefbogens der Hamburger TEE Versicherung abgefaßtes\nSchreiben gerichtet, in dem es heißtz \"Nach Rücksprache mit\nunserer Lebensversicherungsgesellschaft ist diese bereit,\nbei Erfüllung der mit KB vereinbarten Bedingungen\" gegen Sicherheit einen Kredit von 60.000 DM zum 1. Februar\n1952 zu gewähren. Unter dem 29, Juli 1951 hat S@liliBden\nGr in einem weiteren Brief mitgeteilt, daß ihm die\nHamburger PB Versicherun:; eine erste Hypothek in Höhe\nvon 40.000 und 60.000 DM bewillige. Dadurch wurde Grün\nnach den Feststellungen in seinem Glauben, die Finanzierung sei gesichert, bestärkt und schloß mit der FEB-Versicherung einen Vertrag, auf Grund dessen er 100 DM anzahlte. Außerdem entrichtete er an KO und SB Vermittlungsgebühren in Höhe von 320 DM bezw. 90 DM. Ar Sm\nlieferte er dazu Drucksachen im Werte von über a DM.\n\nrn sah von dem Kauf des ursprünglich dafür in\nAussicht genommenen : Hauses ab, weil ihm ein geeigneteres\nangeboten wurde. Er verhandelte hierwegen mit Sm wegen\ndes Kredits. Dieser versicherte ihm, er werde am 1. Oktöber\n1951 den gewünschten Betrag haben, allerdings mit der Bemerkung, daß die Firma Sci & Co. üen Kredit gewähren |\nwerde. GrB sch1o8 den Kaufvertrag ab, mußte ihn aber\nwegen Ausbleibens des zugesagten Kapitals rückgängig machen unter Einbuße eines erheblichen Geldbetrages und unter\nsonstigen geschäftlichen Verlusten.\n\nDie Bejahung der Täuschung durch die ersten Kreditver-,\nhandlungen ist nicht zu beanstanden. Der Einwand des N |\n\nı ©\n\na — ——J habe gewußt, die DUEEED !\\G5 sei keine Lebensversicherung, greift nicht durch. Denn Se hat in seinen\nzueiten Brief die Darlehensgewährung durch die PB Versicherung ausdrücklich zugesagt. Auch der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten heilder Angeklagter sowie der\nIrreführung, Vermögensverfügung und Schädigung des CriiiE>\nWEB Surch Vertragsabschluß und Zahlungsleistung ist ausreichend dargetan.\n\nDieser hat entgegen der Zusage von keiner Seite ein\nDarlehen erhalten, Inwieweit dabei die Personen der Geldgeber und deren Kreditbedingungen für die Entschließung\ndes Kreditsuchenden eine Rolle spielten, geht aus dem Urteil nicht hervor, Es kann schon für den äusseren Tatbestand von Bedeutung sein, wenn nicht nur die Darlehensgewährung an sich, sondern durch die Hamburger TED er si -\ncherung erstrebt war.\n\nNoch mehr gilt das für die innere Tatseite. Dazu ist\n\n- weitere Klärung erforderlich, ob die Angeklagten wußten\n\noder wenigstens. damit, rechneten, sie könnten den zunächst\n\n. zum 1. Februar 1952, ‚schliesslich, zum 1. Oktober 1951\n\nzugesagten Betrag nicht zur Verfügung stellen, und ob sie\nihn trotzdem für diesen Zeitpunkt bestimmt versprachen,\num u 5 zum Abschluß des Versicherungsvertrages und\nzu seinen Leistungen zu bewegen. Dabei werden die im Urteil angedeuteten und von der Revision behaupteten Bemühungen des Angeklagten SW un die Vermittlung von Kredit\nund deren Aussichten sowie ihre Erkennbarkeit für die Angeklagten im einzelnen zu prüfen sein. Die allgemeine Bemerkung, die Angeklagten hätten an die Möglichkeit eines\nFehlschlagens ihrer Hoffnung gedacht und das gebilligt,\nwenngleich sie mit dem Gelingen einer Kapitalbeschaffung\n\n- 10 -\n\nGurch Makler auf die Dauer gerechnet haben mögen, ist unzureichend. Obendrein ist sie nicht frei von Widerspruch,\nDie im Einzelfall getroffenen Abmachungen müssen nach dieser Richtung gewürdigt werden, Im vorliegenden Falle ist\nzudem die vom Landgericht über den Zeitpunkt der Kenntnis\ndes KM zetroffene Feststellung (vgl 1 am Ende) zu be-\n\nachten.\n\n3,)Der knapp dargelegte Sachverhalt im Falle In\nrechtfertigt bisher die Verurteilung wegen Betrugs nicht,\n\nI — ] hat mündlich die Gewährung eines Kredits zugesagt und in einem Schreiben vom 10. August 1951 die Bestätigung der Zusage durch die von SW zeleitete Bezirksdirektion Hessen der TÜEEED-Versicherung angekündigt. Hernach hat SW noch persönlich dem Le ze -\ngenüber sich bereit erklärt, das erbetene Darlehen von der\nFirma SC innerhalb kurzer Zeit zu besorgen. Dafür hat\nLO on SEE eine Bearbeitungsgebühr von 102 DM gezahlt, aber kein’ Geld erhalten.\n\nOb in den Erklärungen der Angeklagten eine feste, ‚bindende Zusicherung lag, ist nicht hinreichend klargestellt.\nDas Schreiben des KB von 10. August 1951 spricht nicht\nohne weiteres dafür, da es auf die Bezirksdirektion. verweist. Auch darüber ist nichts gesagt, ob das Kreditversprechen hätte eingehalten werden können und ob die Ange-Klagten die Unmöglichkeit der Kreditverschaffung gekannt\noder “wenigstens für möglich gehalten haben. Was die Vertrassteilnehmer unter dem Ausdruck \"binnen kurzer Zeit\"\nverstanden haben, ist nicht erläutert. Warum die 'Darishensgewährung unterblieb, ist nicht angegeben.\n\nZurinneren Tatseite gilt das zu 2 Gesagte,\n\n4.) Dem Franz Rupp nat SB erklärt, die Hamburger PB Versicherung könne den gewünschten Betrag von\n70.000 DM zur Verfügung stellen. Voraussetzung sei jedoch\nder Abschluß einer Unfallversicherung. Unter dem 7. Septenber 1951 hat der Angeklagte schriftlich eine \"unwiderrufliche Zusage\" erteilt. Von wem sie unterschrieben ist, ist\nnicht ersichtlich. Ruf hat die halbjährliche Versicherungsprämie von 260 DM an KG sezanıt: Kredit ist nicht\nbewilligt worden.\n\nWodurch die einzelnen Merkmale des Betrugstatbestandes\nnach der äusseren und inneren Tatseite verwirklicht worden\nsind, ist nicht näher erläutert. Das wird in dem neuen\nUrteil nachzuholen sein,’ |\n\nDer genaue Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist nicht\nfestgestellt. Das wäre notwendig gewesen, weil SEES in\nseinem Schreiben vom 10. August 1951 den KB sarauf\naufmerksam gemacht hatte, er dürfe die ihm treuhänderischüberlassenen Vordrucke nur für unverbindliche Annahmebestätigungen verwenden; eine endgültige Bestätigung habe durch\nden bearbeitenden Makler ‚ZU erfolgen.\n\nDas Landgericht hat zwar in einer zusanmenfassenden\nWürdigung das gemeinschaftliche Handeln der beiden Angeklagten in allen Fällen als erwiesen erachtet und in diesem Zusammenhang den erwähnten Brief des WW zewürdigt. Es\nhält die Möglichkeit für _ gegeben, daß dieser sich nur eine\ngewisse Deckung gegenüber seinem Püropersonal sowie seiner\nFrau habe verschaffen wollen, weil ihr die Zusammenarbeit\nihres Mannes mit KB nicht gepaßt habe. Dabei bleibt\nallerdings ungeklärt, wie das vereinbar ist mit der Annahme.\nKOEEEEED Habe ab Mitte August - eben durch den bezeichneten\n\nI\n\n- 12 -\n\nBrief vom 10. August 1951 - von der wahren Sachlage erfahren. Das Landgericht ist der Ansicht, SB habe den\nKB an der Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht gehindert und die Blankobriefbogen nicht zurückgeholt, also\ndadurch sein Einverständnis mit der Tätigkeit des Re\nzum Ausdruck gebracht. Dagegen wäre rechtlich nichts. einzuwenden, hätte nicht das Landgericht dem Brief vom 10;\nAugust 1951 eine Bedeutung für die Kenntris des Ks\nvom wahren Sachverhalt beigemessen. Ob es ein fortwirkendes Mittätigsein des SP annimmt oder eine Mitwirkung\ndurch Unterlassen, ist nicht völlig klar. Mittäterschaft\ndurch einverständliche Unterlassung ist rechtlich ebenso\nmöglich wie Täterschaft durch Unterlassung (RGSt 66, 71\n[74]; EGHSt 2, 150; 4, 20). Beide setzen jedoch eine Rechtspflicht zum Handeln voraus. Eine solche könnte sich hier\naus dem vorausgegangenen Tun des Angeklagten ergeben.\nFalls das landgericht zu dieser Meinung käme, müsste es\nsich zur Kenntnis des SEM von seiner Handlungspflicht\näussern (BGHSt 2, 150 [155]; 3, 82). Ferner müßte es die\n\nnach der genannten Anweisung vom 10. August 1951 von\n\nSEE weiter an KG gerichteten, von der Revision\nerwähnten Briefe heranziehen und ihren Inhalt bei der\nPrüfung der Gemeinschaftlichkeit ihres Handelns würdigen»\n\n5.) FB Hat von KB zegen die Verpflichtung\nder Eingehung von Versicherungsverträgen am 8. September\n1951 die schriftliche Zusage erhalten, von der Hamburzer\nTEE Versicherung einen Wiederaufbaukredit von 100.000\nDM zu bekommen. Das Schreiben ist von Sl unterzeichnet. That Verträge abgeschlossen und an I — )\neine Anzahlung auf die Versicherungsprämie in Höhe von\n300 DM geleistet, an SB eine Bearbeitungsgebühr von\n200 DM. Dieser hat dem Fe gelegentlich einer Rücksprache\nversichert, die PEEWiC in Eamburg werde das Geld geben.\n\n- 13 -\n\nEs werde aber über die Firma ScillWsc1eitet werden, da\ndie Bezirksdirektion der PB - Versicherung keine\neigene Kreditabteilung besitze. Im Vertrauen auf das versprochene Darlehen hat FT nit den Arbeiten am Bau angefangen, ihn aber nicht vollenden können, weil das Geld\nausblieb. Durch Vollstreckungsmaßnahmen der Baufirma hat\ner weiteren Schaden erlitten.\n\nAuch hier mangelt es an der Feststellung, ob es dem\nFEED darauf ankan, das Darlehen von der IWW-Versicherung zu erhalten, oder ob er es nur überhaupt erlangen\nwollte, allenfalls zu welchen Bedingungen. Warum schließlich\nder Kredit nicht über die Maklerfirma ScW»escharft\nwerden konnte, ist nicht erörtert. SEP behauptet in\nseiner Revision, die Bearbeitungsgeblihr en Sch ::2anıt\nzu haben, Zur inneren Tatseite sind auch hier nähere Aus-\n\nFührungen nicht entbehrlich,\n\n6.) Dem Karl El sollte auf Grund einer am 8. September 1951 mit Kun getroffenen Vereinbarung von der\nHamburger PB Versicherung ‚ein Darlehen von 80.000 DM.\nbewil ligt werden gegen Abschluß einer Unfallversicherung\nmit einer Jahresprämie von 400 DM, einer Lebensversicherung\nüber 20.000 DM, ferner gegen Überlassung von zwei “Yohnungen des wiederaufzubauenden Hauses. SE Hat auf die\nUnfallversicherung 240 DM angezahlt und darauf die unwiderrufliche schriftliche Zusage des erbetenen Kredits\nerhalten, die auf einem von SC vp1lanko unterzeichneten\n‚Briefbogen erteilt war. Dieser Angeklagte hat bei einer\nspäteren Besprechung dem FD erklärt, KW habe\nohne Zerechtigung gehandelt, und dem EWW angeboten,\nden Kredit durch die Firma SW zu besorgen, der indes nicht gewährt wurde.\n\n- 14 -\n\nDie Frage der Teilnahme des SW pyedarf der Klärung\n(vgl 4 am Ende). Seine tatsächlichen Behauptungen zur EBe-\n&ründung der Revision wird er in der neuen Hauptverhandlung\n\nvorbringen können.\n\nDie Einwendungen des KW zezen die Bejahung des\näusseren Betrugstatbestandes mit der Begründung, nicht er,\nsondern SBB habe als sein Auftraggeber die Darlehenszusagen erteilt, gehen fehl. Inwieweit bei ihm der Vorsatz\nnachgewiesen ist, ist unter Beachtung der oben gegebenen\nHinweise und der gegenseitigen Angaben der Angeklagten zu\nuntersuchen,\n\n7.) Dasselbe gilt für alle weiteren noch nicht erörterten, fast gleichgelagerten Fälle (Hg, Te; FI:\nED: ID: Te. Schi und Kup). Auch hier\nhat KR auf Grund von festen Kreditzusagen, die unter\nVerwendung der von Suz> unterzeichneten Briefbogen erteilt waren, die Interessenten zum Abschluß von Unfallversicherungsverträgen bestimmt und die Zahlung von Prämien\nerlangt. Im Falle FI@p ist von einer Bank ein Zwischenkredit bewilligt worden. Das in Aussicht gestellte Darlehen\nder DE ıC ist jedoch ausgeblieben wie in allen übrigen\nFällen. u.\n\nDie Gründe, weshalh Kredit nicht gewährt worden ist,\nsind nicht angegeben. Sie können für die Beantwortung der\nSchuldfrage, namentlich für die Pejahung des Vorsatzes\nbei KO, von Bedeutung sein. Auch die Bedingung des\nAbschlusses einer Lebensversicherung bei der Pi\n(in den Fällen Hp und u, die sich nach dem Urteils-.\ninhalt mit Lebensversicherungen nicht befaßte, kann hierfür\nvon Belang sein.\n\nSEE hat an den Verhandlungen persönlich nicht teilgenommen. Er hat nur dem Ku gegenüber, der sich nach Lei-\n\nstung der Prämie bei ihm nach dem Kredit erkundigt hatte,\nden KG als Schwindler bezeichnet und versprochen, den\nKreditantrag bei der PB !C zu unterstützen.\n\nWas er damit bezweckte und ob diese Äusserung für sein\nInteresse an dem Tun des | spricht, wird zu erörtern\nsein. Auch im übrigen wird die Frage seiner Mittäterschaft\nan den genannten Fällen näher zu prüfen sein,\n\nWegen der aufgezeigten Mängel und Lücken kann das Urteil nicht bestehenbleiben,\n\nSen. Präs.Glanzmann ist\nwegen Beurlaubung an der\nUnterzeichnung verhindert. Koeniger Busch\n\nKoeniger\nDr. Dotterweich Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-10/3-str-566-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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