{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-10_3_StR_518_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-10","aktenzeichen":"3 StR 518/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 2m\nER\nhe” \\\n\n3.51 518/54 2236 037\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Makler Alwin K Em zu: TOD. z<boren\ncm EEE 1925 ir He 5 ezir! 1 GR.\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom i4. Ju\n1i 1954 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie auf das Strafmass beschränkte Revision des Angeklas-\n\nten hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht in der Lage, die an ihn gestellten Fragen\nklar und genau zu beantworten. Er wich vielmehr der Beantwortung der Fragen durch Gegendarstellungen aus. Das Landgericht\nführt dies auf einen Mangel an Konzentrationsfähigkeit zurück '\nund findet sich in dieser Überzeugung durch die gutachtliche\nÄusserung des Sachverständigen bestärkt, es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gedächtnis des im übrigen organisch gesunden Angeklagten durch eine im Kriege erlittene Kopfverletzung und eine schwere Gehirnerschütterung in Mitleidenschaft gezogen sei. Es ist aus diesem Grunde der Meinung,\nseine Einlassung, er habe seine Aussage für richtig gehalten,\nsei ihm nicht zu widerlegen, und hat ihn deshalb nur des fahr-\n\n lässigen Falscheides für schuldig erachtet\n\n... Die Revision macht zunächst geltend, mit diesen Feststel-\n\\ ungen stehe es in Widerspruch, dass das Landgericht den Grad\nder Fahrlässigkeit als \"nicht unerheblich\" angesehen habe. Dem\nkann nicht beigepflichtet werden, Im Urteil ist dargelegt, dass\nder Angeklagte sich der Folgen seiner Verletzungen bewusst war\nund sich in der Hauptverhandlung sogar auf seine Nervosität\nund leichte Erregbarkeit berufen hat. Aus dem Umstand, dass\n\ner nach seiner Vernehmung im Zivilprozess um Verschiebung der\nVereidigung gebeten hatte, schliesst das Landgericht, dass\n\ner bei der ersten Vernehmung an der Richtigkeit seiner Darstellung ganz offensichtlich selbst gezweifelt habe, Er habe\nauch in den drei Wochen, die zwischen der Vernehmung und der\n\nEidesleistung lagen, genügend Zeit gehabt, sich über die\nauf seiner Wesensart beruhende Fehlerquelle klar zu werden\nund zu erkennen, dass es seine Pflicht war, den Prozessrichter hierüber aufzuklären. Das Landgericht ist demnach der\nAnsicht, das Wissen um die Unzuverlässigkeit des Gedächtnisses habe dem Angeklagten die Pflicht auferlegt, dieses\nsorgfältig zu prüfen und die Hilfe des Prozessrichters zu\nerbitten, um diese Fehlerquelle weitgehend auszuschalten,\nDarin ist dem Tatrichter unbedenklich beizutreten. Berücksichtigt man ferner, dass der Angeklagte auf seine ausdrückliche Bitte eine dreiwöchige Frist zur Überlegung und Selbst- E\nprüfung erhalten hatte, so ist in der Bewertung der Fahrläs- E\nsigkeit als \"nicht unerheblich\" kein Rechtsfehler zu finden. 5\n\nDagegen ist der Revision darin beizupflichten, dass\ndie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei uneinsichtig, mit den Feststellungen, die über die auf die Kopfverletzungen zurückgeführten Besonderheiten seines Wesens\ngetroffen worden sind, nicht ohne weiteres in Einklang zu\nbringen ist. Umstände, die eine derartige Einstellung des\nAngeklagten zu seiner Tat erkennen liessen, sind dem Urteil\nebenfalls nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des: fahrlässigen Falscheides in einer Weise verteidigt hätte, die einen\nderartigen Schluss rechtfertigt. Bei fahrlässigen Taten ist\nder Vorwurf der Uneinsichtigkeit besonders sorgfältig zu\nprüfen (vgl BGH 3 StR 46/51 vom 30. August 1951 - LM StPO\n8 267 Abs 3 /ll7).\n\nDer Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil im Strafausspruch i\n\naufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Ri\nGlanzmann Koeniger Busch R\n\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-10/3-str-518-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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