{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-10_3_StR_10_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-10","aktenzeichen":"3 StR 10/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 10/55 2235 032\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Martin (CB zu: al\nüber WEB, dort geboren ar 92: ,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,‘\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ME bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GERD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kleve vom 26. August 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit über eine\nStrafaussetzung zur Bewährung entschieden worden\nist.\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Beschwerdeführer ist unter Freisprechung in\nübrigen wegen Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtsefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Gegen\ndieses Urteil hat er Revision eingelegt und diese in zulässiger Weise auf die Ablehnung von Strafaussetzung zur\nBewährung beschränkt,\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung für unzulässig gehalten, weil dem\nAngeklagten die über fünf Monate dauernde Untersuchungshaft angerechnet worden und die Strafe daher teilweise\n\nverbüsst sei.\n\nDiese Ansicht der Strafkammer ist rechtsirrig. Die\nAnrechnung von Untersuchungshaft schliesst die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung für den Rest der\nStrafe dann nicht aus, wenn -— wie hier — die ganze Strafe\nden in § 23 SteB festgesetzten Strafrahmen nicht über-\n\nschreitet. (Beust 6, 391, 337).\n\nDie Entschsiäung über die ae ränsseteung zur Bewährung kann daher nicht aufrecht erhalten werden. Da das\nUrteil nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob sich das\nLandgericht hier - wenn es die Strafaussetzung zur Bewährung für zulässig gehalten hätte - zur Gewährung der\nStrafaussetzung entschlossen haben würde und hinreichende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 23 StGB\nnicht getroffen worden sind, kann der Senat nicht selbst\n\nin der Sache entscheiden. Die Sache muss daher zur Tıt-\n\nscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an die Strafkamner zurückverwiesen werden.\n\nvwlanznann Koeniger Busch\nDr. Wiefels Wirtzfeld\n\nü.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-10/3-str-10-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-10/3-str-10-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.940704+00:00"}}