{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-03_3_StR_619_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-03","aktenzeichen":"3 StR 619/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pi\n\nBi\n\n3_StR 619/54 2226 033\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Rechtsbeistand Josef Heinrich S MED -\n\nED =: CE, dort zenoren an GERD |906,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 3.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 3. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\n Bundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter, _\nOberstaatsanwalt BEE in Ger Verhandlung,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der B ndesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im’ ‚mittleren Justizdienst PA\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Duisburg vom 18. Juni 1954, soweit\nes ihn schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n‘Von Rechts wegen\n\ngründe:\n\nIan mr been -\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung und Einstellung\nim übrigen wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung\nzur Gefängnisstrafe von sieben Monaten und zur Geldstrafe\nvon 300 DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe ist mit acht weiteren am 12, Mai\n1952 gegen ihn ausgesprochenen Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis vereinigt\nworden. Ausserdem ist ihn die Ausübung seines Berufs als\nRechtsbeistand und Makler auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden. Mit seiner Revisidn macht er Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.\n\n1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, das Urteil sei verspätet abgefasst, ihm seien seine Handakten nicht überlassen worden. Von dem Gutachten des. Buchprüfers habe er kei-\n\nne Kenntnis nehmen können, von seiner Ladung nichts erfahren.\nzu Unrecht sei . kein Pflichtverteidiger bestellt worden.\n\na.) Darauf, dass das angefochtene Urteil nicht binnen einer\nWoche nach Verkündung ‚ZU den Akten gebracht worden ist, kann\ndie Revision nicht gestützt werden. § 275 StPO ist eine\nSollvorschrift. Überdies ‚kann. auf deren Nichtbeachtung das,\nUrteil nicht beruhen. u\n\n» Dagegen greift die Rüge durch, es wäre die Mitwirkung\neines Verteidigers notwendig gewesen, weil die Hauptverhandlung nit der Anordnung eines Berufsverbots geendet habe.\n\nDie Verteidigung ist notwendig, wenn das Verfahren\nzur Untersagung der Berufsausübung führen kann, § 140 Abs 1\nNr 3 StPO. Zwar muss ein Pflichtverteidiger nicht schon dann\nbestellt werden, wenn nur ganz allgemein die Möglichkeit der\n\nErst gegen Ende der Verhandlung ist der Angeklagte auf die\n\nä\ns\n“\na\n\n\\\n“\nir)\n\nAnordnung der bezeichneten Massregel besteht. Aber wenn\n\nsich Umstände herausstellen, die dem Gericht Anlass geben,\nsich mit der 'Frage einer solchen Anordnung zu befassen, so\nist dem Angeklagten ein Verkeidtger zu bestellen (BGHSt 4,\n\n320).\n\nGegen den’ Angeklagten war das Heuptverfahren wegen\neines fortgesetzten Vergehens. der Untreue in Tateinheit nit\nUnterschlagung eröffnet worden, § 42 1 StGB war in der An- =\nklageschrift und im Eröffnungsbeschluss nicht aufgeführt.\n\nMöglichkeit einer Verhängung des Berufsverbots hingewiesen\nworden, nachdem der Staatsanwalt neben der Verurteilung die\nAnordnung eines Berufsverbots auf die Dauer von fünf Jahren i\nbeantragt hatte. Damit hat das Landgericht zwar seiner ver- #\npflichtung nach § 265 Abs 2 StPO genügt (BGHSt 2, 85). Aber\nes hat die Bestellung eines Pflichtverteidigers übersehen.\nDas war schon dann notwendig, wenn nach der. Sachlage das\nGericht die Verhängung des Berufsverbots in Erwägung 208:\nAuf keinen Fall durfte es ausgesprochen werden, ohne dass\nden Angeklagten zur Wahrung seiner ‚Rechte ein Verteidiger\n\nbeigeoränet worden war.\n\nDer Verfahrensverstoss zwingt zur Aufhebung. des Urteils; “\n§ 338 Nr 5 StPO. = | | nn\n\nce) Damit erledigt sich der weitere Angrit? der Revision,\ndem Angeklagten seien entgegen seinem Antrag seine Handakten ®\nnicht überlassen worden; er sei von dem Gutachten des Sachverständigen und seiner Ladung nicht in Kenntnis gesetzt |\nworden. Wegen der Verletzung des § 222 StPO hätte der Angeklagte die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen Können;\n§ 246 Abs 2 StPO. Die Revision kann mit der Versäumnis des\n\nGerichts nicht gerechtfertigt werden (BGHSt 1, 284). Auf\nGrund der neuen Hauptverhandlung wird indes der Pflichtverteidiger Gelegenheit haben, sich durch Akteneinsicht über\nden Inhalt der Handakten und des Gutachtens zu unterrichten.\n\n2.) Da wegen des Verfahrensmangels das Urteil nicht bestehen-.\nbleiben kann, bedarf die Sachbeschwerde keiner näheren Erör- ”\nterung. Bemerkt sei jedoch, dass die Anwendung des Gesetzes\nauf den festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsirrtum erkennen lässt.\n\nDas Landgericht hat als erwiesen erachtet, der Angeklagte habe einen Teil der zum Nachlass der Eheleute Ce sehörenden Gegenstände, namentlich Möbel und Bilder, die er als\nBevollmächtigter zu verwalten hatte, seinem eigenen Vermögen\nzugeführt. Das hat es rechtsbedenkenfrei daraus geschlossen,\ndass er die Sachen wie seine eigenen benutzte und die Absicht\nrechtswidriger Zueignung nach aussen xkundgab durch. Ableugnen\nihres Besitzes gegenüber dem italienischen Konsulat und einem\nBeauftragten der berechtigten Erben. Dieses Verhalten hat es\nmit Recht als Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung ange-\n\nsehen.\n\nDie Einwendungen des Beschwerdeführers richten sich in\nder Hauptsache unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung,\nauf Grund deren das Landgericht zu seinen Feststellungen gelangt ist. Die dabei von der Revision vertretene Meinung,\nauch die Beweiswürdigung sei \"revisibel\" ist irrig, soweit\ndiese nicht Verstösse gegen die Denkgesetze enthält. Solche &\nsind nicht ersichtlich, werden auch vom Beschwerdeführer nicht u\n\nbehauptet.\n\nVerfehlt ist der Angriff, die Straftat des Angeklagten\nsei am 28. August 1949 begangen und falle unter das Straffreiheitsgesetz vom 51. Dezember 1949. Die Strafe wäre schon\nwegen ihrer Höhe von mehr als sechs Monaten nicht erlassen,\n§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 aaO. Abgesehen davon hat das Landgericht\n\nausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe die Tat nicht\nvor dem 21. Februar 1951 verübt.\n\nAuch die Erwägungen zur Strafzumessung und zum Berufsverbot enthalten keinen Rechtsfehler.\n\nlanzmann Koeniger Busch\nDr. Wiefels. 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