{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-03_3_StR_612_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-03","aktenzeichen":"3 StR 612/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r\n\n3 str 612/54 | 2236 028\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Motorenschlosser Karı GC EEE z.: 7 GE:\ngeboren am EEE 1910 in CE Oberschlesien,\n\nwegen Brandstiftung\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger.\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n Bundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \\\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 6. September 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\n\nin dem Falle I freigesprochen worden ist. In diesem\nUmfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, ein begeisterter Feuerwehrmann, der\naber infolge einer Bestrafung aus der Feuerwehr ausscheiden\nmußte, hat während einer Nachtschicht von seiner Ärbeitsstelle\naus in einer angrenzenden Schreinerei durch eine Öffnung der\nsemeinsamen Mauer einen Brand gelegt, um die Feuerwehr wieder\neinmal im aktiven Einsatz zu sehen. Als es brannte, hat er\neinen Arbeitskameraden, den Gießermeister und den Inhaber‘.\nder Schreinerei vom Brande unterrichtet, mit diesen zusammen\ndie Löscharbeiten begonnen und schließlich die Feuerwehr herbeigerufen, bei deren Eintreffen der Brand aber bereits ge\nlöscht war. Die Strafkammer hat einen infolge Rücktritts nn\nstraflosen Versuch einer einfachen Brandstiftung angenommen,\n\nin der Schreinerei einen feuergefährdeten Betrieb (§ 310 a\nNr 1 StGB) nicht erblickt und den Angeklagten freigesprochen.\nDie Stsatsanwaltschaft ficht das Urteil mit der Begründung\nan, Rücktritt vom Versuch sei zu Unrecht angenommen, die\nFrage, ob die Öchreinerei ein feuergefährdeter Betrieb sei,\nhätte weiter aufgeklärt, zumindest hätte der Angeklagte wegen Sachbeschädigung verurteilt werden müssen, da der erforderliche Strafantrag gestellt sei. Die Revision führt zur\nAufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.\n\n1.) Zu_ den $$_308,.43_ StGB.\n\nDie Annahme einer versuchten einfachen Brandstiftung wird zur äußeren Tatseite durch die Urteilsfeststellungen getragen. Ein Gebäude ist erst dann in Brand gesetzt,\nwenn das Feuer es derart ergriffen hat, daß es nach äntfernung des Zündstoffs selbständig weiterbrennt (RGSt 40,\n321 1323]; 64, 273; 71, 193 [194]; BGHSt 6, 251 [256]). Hier\nhat der Brand, den der Angeklagte dadurch legte, daß er an-\n\ngenündetes, mit Öl getränktes Papier durch die Maueröffnung\nin die öchreinerei warf, zunächst Abfallholz in der Nähe der.\nLucke und dann den Ablegetisch sowie den Tisch der Kreissäge ergriffen, die beide stark ankohlten, endlich die Kraftund Lichtstromanlage zerstört, während Bestandteile des Gebäudes nicht gebrannt haben. Vie Strafkammer stellt aber.\nfest, daß ohne rechtzeitiges Löschen die Gefahr bestanden\nhätte, daß in etwa 5 Minuten das Holzdach in Brand geraten\nwäre, Der Angeklagte hat also einen Brand gelegt, jedoch ist !\nder zur Vollendung der Brandstiftung gehörige Erfolg, das\nselbständige Brennen des Gebäudes, verhindert worden.\n\nEs ist aber zweifelhaft, ob die zur inneren Tatseite getrof7enen Feststellungen zur Annahme einer versuch- '\nten einfachen Brandstiftung ausreichen. Die Strafkamer u\nmeint, es könne kein Zweifel bestehen, daß der Angeklagte\nzu einer Brandstiftung entschlossen war. Damit er die Feuerwehr wieder einmal im aktiven Einsatz sah, habe es nämlich\n\"immerhin eines, wenn auch nicht größeren Feuers\" bedurft; |\ndas habe der Angeklagte als langjähriger Feuerwehrmann\nauch gewußt. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß es zur\nErfüllung dieses Wunsches nach der Auffassung. des Angeklag-\n. ten 'auch eines Feuers bedurfte, das auf das Gebäude selbst\nderart‘ “übergriff, daß dieses selbständig. weiterbramnte.\n\"Eine andere von der Strafkammer getroffene. ‚Feststellung\nkönnte gegen eine solche Vorstellung des Angeklagten sprechen, Der Angeklagte hat nämlich vor Anlegung. des Brandes\nmit seinem Feuerzeug durch die Lucke- geleuchtet und sich\n\"überzeugt, daß unter den gegebenen Umständen - es lag\nnur etwas Abfallholz in der Nähe der Lucke - ein größerer\nBrand nicht entstehen konnte\", Hieraus könnte zu schließen\nsein, daß der Entschluß des Angeklagten von vornherein\ngar nicht auf Inbrandsetzen des Gebäudes selbst gerichtet\nwar, daß er vielmehr nur einen kleineren Brand im Innern\n\nder Schreinerei herbeiführen wollte. Das Landgericht hat\nhierzu nicht Stellung genommen. Wenn der Vorsatz des Angeklagten auch nicht bedingt darauf gerichtet war, daß die\nBrandlegung zu einer vollendeten Brandstiftung führte,\ndarin würde, da der Vorsatz beim Versuch begrifflich kein\nanderer ist als der bei der Vollendung, auch nicht der\n\nVersuch einer Brandstiftung vorliegen (RGSt 18, 355 | 356])-\n\n2.)Zu_$_46 StGB.\n\nWenn die Strefkanmer, davon ausgehend, daß der Angeklagte auch ein Brennen des Gebäudes gewollt hat, aus dem\nweiteren Verhalten des Angeklagten folgert, daß er den zur\nVollendung der Brandstiftung gehörigen Erfolg, das selbstänaige Brennen des Hauses, durch eigene Tätigkeit zu einer\nzeit abgewendet hat, zu welcher der Brand noch nicht entdeckt war, so sind diese Erwägungen im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden. Die Strefkammer führt aus, der Angeklagte habe\ndas Fortschreiten des Feuers und damit ‚die Inbrandsetzung\ndes Gebäudes rechtzeitig dadurch verhindert, daß er vor\nEntdeckung des Feuers einen Arbeitskameraden, den Meister\nder Gießerei und den Inhaber der Schreinerei auf den Brand\naufmerksem gemacht, sich an deren Löscharbeit beteiligt\nund schliesslich, als Kurzschluß entstand. und man infolge\nder Dunkelheit nur noch schwer zur Zapfstelle gelangen\nkonnte, die Feuerwehr durch Betätigung des Feuermelders\nam Rathaus alarmiert. Von der von dem Angeklagten nach Anlegung des Brandes vorgenommenen Tätigkeit hat zwar nur\ndie Verständigung der genannten drei Personen dazu geführt,\ndaß ein Brennen des Gebäudes selbst verhindert wurde. Der\nMinimax, den der Angeklagte zunächst ergriff, war leer.\n\nMit den \"einigen\" Eimern Wasser, die er dann aus der Cießerei herbeiholte, ist der Brand nicht gelöscht worden.\nDie von ihm herbeigeholte Feuerwehr brauchte nicht mehr\neinzugreifen. Als der Angeklagte vom Rathaus zurückkam,\n\nhatten die anderen bereits die brennenden Holzteile aus u\nder Werkstatt herausgebracht und das Feuer sehr stark einge- °\ndämmt. Ob der Angeklagte bis zum Eintreffen der Feuerwehr\nsich am Löschen wieder beteiligt hat, sagt das Urteil nicht, #\nKöglicherweise ist also das Brennen des Gebäudes nur durch\ndie Tätigkeit der drei anderen Personen verhindert worden,\nZur \"eigenen Tätigkeit\" des Täters im Sinne des § 46 Nr 2\nStGB genügt aber, daß er andere Personen zur Abwendung des\nErfolges heranholt und diese dann, sei es mit ihm zusammen,\nsei es für sich allein, den Erfolg abwenden (RGSt 15, 44\n|45, 46])-. Die Ansicht der ütaatsanwaltschaft, der Angeklagte habe durch die Benachrichtung der anderen Personen\nsich nur ein Alibi verschaffen wollen, widerspricht den\nbindenden Feststellungen des Tatrichters.\n\nAuf Grund der getroffenen Feststellungen hat der\nTatrichter ohne Rechtsirrtum in der Schreinerei, in die\nder Angeklagte das brennende Papier warf, keinen feuergefährdeten Betrieb gesehen. Die bauliche Beschaffenheit\nder öchreinerei war nicht derart, daß sie besonders leicht\nin Brand geraten oder daß ein einmal ausgebrochener Brand\n\nungewöhnlich schnell um sich greifen konnte. Der Fußboden\nbestand aus Beton, die Umfassungsmauern waren Höhlsteinmauern\nund die Dachkonstruktion bestand aus Holz, das mit Dachpappe belegt war. Von der Einrichtung der Schreinerei,\n\nin der Holzbearbeitungsmaschinen standen, gilt das Gleiche:\nIn der Öchreinerei hat nach Feststellung des Tatrichters\nauch noch \"einiges Abfallholz und Sägemehl\", und zwar in\nunmittelbarer Nähe der Maueröffnung herumgelegen. Diese. u\nSachen hat die Strafkammer zwar als leiht entzündbare Gegenstände angesehen, jedoch nicht angenommen, daß die festgestellte kleinere Menge den Betrieb in eine Brandgefahr ge-\n\nbracht habe, die über das gewöhnliche Maß hinausging. Die\nStaatsanwaltschaft meint, die Strafkammer habe die durch\n\n§ 244 Abs 2 StPO gebotene Pflicht zur Klärung der Frage,\n\nob die Schreinerei ein feuergefährdeter Betrieb sei, nicht\nerfüllt. Es hätten nach Ansicht der Revision weitere Zeugen, z.B. der Inhaber der Schreinerei und die dort täti-\n\ngen Arbeiter, über den Zustand der Schreinerei vor der\nBrandlegung gehört werden müssen; die Strafkammer hätte\n\nsich nicht mit der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des sachverständigen Zeugen Kriminaloberkommissar Dam»\nGE: ser die Brandstelle erst nach dem Brande besichtigt\nhatte, begnügen dürfen. Da aber, auch durch die Aussage\ndieses Zeugen, festgestellt ist, daß nur in unmittelbarer\nNähe der Maueröffnung einiges Abfallholz und Sägemehl herumlag, und zwar angebrannt und angekohlt, also an anderen\nStellen der »chreinerei nicht, drängte sich eine weitere\nAufklärung nicht auf. Mit der von der Revision behaupteten\nTatssche, in dem durch eine Lucke zugänglichen Nebenraum\nhabe sich ein Faß Schmieröl befunden, wird eine neue Tatsache vorgetragen, die in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann.\n\n4.) Zu_8_303_ StGB.\n „Zutreffend ist aber der Hinweis. der Revision, daß\nsich der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt\n\nder Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. Der Rücktritt\n\n1äßt nur den Versuch als solchen straflos werden, berührt\naber nicht die Strafbarkeit eines in Tat- oder Gesetzeseinheit mit dem Versuch begangenen vollendeten Delikts. Der\nzur Verfolgung der Sachbeschädigung erforderliche Strafantrag ist rechtzeitig und in der gesetzlich vorgesehenen\nForm gestellt worden. Das Straffreiheitsgesetz 1954 findet\nwegen der Vorstrafen des Angeklagten keine !nwendung. Da\n\nder Tatrichter die Frage, ob der Ängeklagte sich der\nSachbeschädigung schuldig gemacht hat, nicht entschieden\n\nhat, muß das Urteil in seinen ganzen Umfange aufgehoben\nwerden.\n\nGlänzmann Koeniger Busch\n\nDr.\"iefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-03/3-str-612-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-03/3-str-612-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.616025+00:00"}}