{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-03_3_StR_599_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-03","aktenzeichen":"3 StR 599/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2236 034\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werkmeister Ernst_S us 3\n‚ geboren an EEEB 1833 in “4 , Thüringen,\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 3,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Trof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 0 der Verhandlung, .\n Oberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 16.August 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzuch“ zu seiner\nGefängnisstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt worden.\nDas Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe am\n2.0ktober 1955 wit vewalt versucht, mit der Ehefrau seines\nStiefsohnes, der Hildesard SW, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.\n\nE35\n\nDer Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Revision’\neingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des\nsachlichen Rechts gerügt. Seine Revision hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrersrügen:\n\nl, Die Rüge, das Landgericht habe die Zeugin Hildegard\nSC nicht üarüber belehrt, dass sie gemäss § 55 Abs 2\nStPO ein Recht zur Zeugnisverweigerung habe, wenn sie bei\nwakrheitsgemässer aussage einen Ehebruch zugeben müsste,\ngreift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob für\ndas Gericht ein Anlass zu einer derartigen Belehrung der\nZeugin bestanden hat. Die Vorschrift des § 55 Abs 2 StPO\nist zum Schutz des Zeugen gegeben, nicht zu dem des Ängeklagten. Auf die Unterlassung der Belehrung eines Zeugen\nüber däs Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs 2 StPO\nkann daher der Angeklagte seine Revision nicht stützen\n(BGHSt 1, 39).\n\n2. Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht, dass\ndie Strafkammer die ihr nach § 244 Abs 2 StPO obliegende\nAufklärungspflicht verletzt hat. Das Landgericht durfte\nnicht auf die Vernehmung der elfjährigen Wulfhild Sa,\nder Tochter der verletzten Frau Hildesard Saw; verzichten.\n\nMH\nji\n\nL\n\nFr Be = pl NHL uhr Der BE\n\nN\n\nAus dem Urteil geht hervor, dass das Kind den Vergang\nwenigstens teilweise durch das Fenster von aussen beobachtet hat. Es hat im Vorverfahren auch Ängaben darüber\ngemacht. Diese weichen in einem nicht unwesentlicken\nPunkte von der Darstellung seiner Kutter ab. Frau See\nhat in der Hauptverhandlung ausgesagt, es sei ihr schließ-\n\nlich unter Aufbietung aller kraft gelungen, den Angeklagten wegzustossen, so dass er \"gegen die Kommode flog\",\nDas Kind dagegen hat im Ermittlungsverfahren angegeben,\nder \"Opa\" sei aufgestanden. Beide Darstellungen sind\nnicht ohne weiteres miteinander in &inklang zu bringen.\n\nAlle Prozeßbeteiligten hatten zwar auf eine Vernehmung\ndes elfjährigen “ädchens verzichtet, der Angeklagte, wie\ner jetzt erklärt, um sie seinem \"Enkelkind\" zu ersparen.\nDas entband das Gericht bei der Eigenart des Falles: aber\nnicht von der Vernehmung. Die Eigerart des Falles liegi\neinmal darin, dass der Angeklagte nach einem langen\nstraffreien Leben eines sehr schweren Verbrechens, beschuldigt wird; zum andern darin, dass er und Frau OD 3 —)\n\nvon deren Tochter unter höchst verfänglichen Umständen\n\nbeobachtet und betroffen worden waren. Hat sich Frau\nSW, wie der Angeklagte behauptet, freiwillig mit\nihm geschlechtlich eingelassen, so lag es für sie möglicherweise nicht fern, den Angeklagten der Gewaltanwendung zu bezichtigen. In einem solchen Falle muss der |\nTatrichter jedes Mittel erschöpfen, das zur weiteren Kiärung des Sachverhalts irgendwie beitragen kann.\n\nSchon dieser Verfahrensverstoss führt zur sufhebung\ndes Urteils. |\n\n3. Es bedarf daher ansich keines Eingehens auf die\nweiter vorgebrachten Verfahrensrügen.\n\nDs\nPi\n&\nSoon\nu:\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird jedoh\nauf folgendes hingewiesen:\n\na) Bei der Vernehmung der Wuifhild See\nwird die Strafkammer Gelegenheit haben, dem\nweiteren Vorbringen der Revision nachzugehen,\ndie einen Widerspruch zwischen den Angaben des\nKindes bei seiner früheren Vernehmung und den\nBekundungen der Frau SM über den Zeitpunkt\nfeststellen zu Können glaubt, in dem Wulfhild\nvon ihren Beobachtungen am Fenster erzählt haben\nsoll.\n\nb) Das Landgericht wird weiter - wenn es sich\nnicht erneut der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht aussetzen will — Beweis über die\nBeobachtungsmöglichkeiten der Wulfhild erheben\nmüssen. Ferner wird die Kriminalbeamtin, die\ndas Kind vernommen hat, als Zeugin zu hören sein.\nGegebenenfalls wird auch die Glaubwürdigkeit\ndes Mädchens näher erforscht werden müssen. Auch\nempfiehlt es sich, die Ehefrau des Angeklagten\ndarüber zu hören, was Wulfhild ihr von ihren\nErlebnissen berichtet, und wie der Angeklagte\nsich bei dem Vorhalt der Straftat in ihrer Gegenwart verhalten hat.\n\nc) Die Strafkammer wird endlich erneut prüfen\nmüssen, ob die Frage der Beischlafsfähigkeit des\nangeklagten einer weiteren Klärung - etwa durch\nVernehmung seiner Shefrau oder Vernehmung eines\nSachverständigen —- bedarf.\n\n1\n57]\n\nII. Die Sachrüge, die nicht näher ausgeführt ist,\nist offenbar unbegründet.\n\nGlanzmann ‚Koeniger Busch\nDr.Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-03/3-str-599-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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