{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-03-03_3_StR_560_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-03","aktenzeichen":"3 StR 560/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Karl 4% aus IMDB: gchoren an\nGE 1922 in\n\nwegen Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, KXoeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfelä\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal: EBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das ÜUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. August 1954 aufgehoben.\n\nIn den Fällen SB. iind 7\nwird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse\nfreigesprochen.\n\nIn dem Falle MB wird die Sache unter Aufhebung der Feststellungen zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die kosten des Rechtsmit--\nsels zu befinden hat,.. soweit darüber nicht\nschon entschieden ist.\n\nVon Rechis wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzuchi zwischen Männern in\nvier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht nach § 175 a Nr 2 StGB zur Gesamtstra-Te von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner\nRevision erhebt er die Sachbeschwerde, Sie ist begründet.\n\n1.) In den Fällen Sb. rei un: VE =:\nJas nandgericht je ein vollendetes Vergehen gegen § 175 StGB\nangenommen. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch in keinem der drei Fälle. |\n\nDer Angeklagte hat den mit ihm befreundeten Kraftfahver SEE, der auf seine Einladung hin mit ihm in einem\nBett nächtigte, von oben nach unten bis zu den Oberschenkeln\n‚langsam abgetastet, Der Versuch des Angeklagten den Geschlechtsteil des SEE zu fassen, ist wegen seiner Abwehr misslungen. Etwa eine Woche später hat der Angeklagte wiederum im Bett\nvergebens versucht, den Geschlechtsteil des SB u He- \\\nrühren; anschliessend hat er sich umsonst bemüht, dessen Hand\nan seinen eigenen Geschlechtsteil zu führen, .\n\nWeiter hat der Angeklagte begonnen, den mit ihm in einem Bett.liegenden Kan den nackten Oberschenkeln abzutasten, um zu dessen Geschlechtsteil zu gelangen. Seine dahin gehenden mehrmaligen Versuche hat KB abgelehnt. Ebenso blieb ein zu anderer Zeit bei ähnlicher Gelegenheit an\nTEE Sn ternomnener einmaliger Versuch ohne Erfolg.\n\nGegen die Annahme des Landgerichts, die Handlungen des\nAngeklagten seien geeignet gewesen, das Allgemeine Schanund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu Ter-\n\n.etzen. ist nichts einzuwenden Ebenso zu billigen ist die\nAuffassung, der Angeklagte habe in wollüstiger Absicht gehandelt.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die\nBejahung des Tatbestandsmerkmals des Unzuchttreibens. Dazu\nreicht nicht einmal ein flüchtiger Griff nach dem Geschlecht\nteil, dessen kurzes Berühren oder Anfassen Vielmehr gehören #\ndazu unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und\nDauer (BGHSt 1, 293). Solche I+tegen hier nicht vor, Dem Angeklagten ist es nicht einmal gelungen, die Geschlechtsteile\nder genannten Männer auch nur flüchtig anzufassen oder sie\nin der Geschlechtsteilgegend am Körper zu berühren. Durch\nsein Tun hat er den Tatbestand eines vollendeten Vergehens\ngegen § 175 StGB in keinem Falle verwirklicht. Des Abtasten\nder Oberschenkel und ähnliche Handlungen genügen nicht. Da\n\nEs\n\nder Angeklagte darüber nicht hinausgelangt ist, liegt nur\n\nYersuch vor. Dieser ist nicht strafbar,\n\n2.) Im Falle We gilt dasselbe für die Anwendbarkeit,\ndes § 175 StGB. Auch hier fehlt es an einem Unzuchttreiben,\nDer Angeklagte hat während einer dienstlichen Kraftwagenfahrt aus Sinnenlust mehrmals die Oberschenkel des heben\nihm am Steuer sitzenden MM berührt und ihn dann, wenn\ner mit beiden Händen das Lenkrad bedienen musste, den Hose\nschlitz seiner Überhose aufgeknöpft, um seinen Geschlechts\nteil anzufassen. Dazu kam es nicht, weil MB darunter\nnoch eine weitere Hose trug und jedesmal, wenn er eine Hand.\nfreibekommen hatte, seine Hose wieder zuknöpfte..\n\nDer Angeklagte hat in diesem Falle mit der Ausführung\nder Tat begonnen, sie aber nicht vollendet. Da von Unzucht- .\ntreiben nicht gesprochen werden kann, ist eine Bestrafung\n\n4 —\n\naus § 175 StGB nicht möglich.\n\nBedenken bestehen ausserdem gegen die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 2 StGB.\nDieser Tathestand ist gegeben, wenn der Täter eine durch ein\nDienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründete\nAbhängigkeit dazu missbraucht, einen Untergebenen zur Teilnahme an der Unzucht zu bewegen, Das Gewaltverhältnis muss\ndem Übergeordneten die Möglichkeit bieten, seine Stellung\ngegenüber dem Abhängigen zu dessen Ungunsten auszunützen.\nDiese Möglichkeit muss als Druckmittel verwendet werden in\nder Absicht, den anderen Teil in eine Zwangslage und so zur\nUnzucht zu bringen (RGSt 71, 8). Der Tatbestand des § 175 a\nNr 2 StGB unterscheidet sich von dem des § 174 StGB. Dort\nist der Missbrauch eines Abhängigen zur Unzucht mit Strafe\nbedroht. $% 175 a Nr 2 StGB ist hingegen nur anwendbar, wenn\n.ein Überordnungsv rerhältnis miss braucht, sonach als Druckmittel benutzt, und dadurch der Abhängige zur Mitwirkung an der\nUnzucht oder deren Duldung bestimmt wird.\n\nAusser Zweifel steht die dienstliche Abhängigkeit des\nva - vom Angeklagten. Dagegen lässt der bisher Festgestellte Sachverhalt nicht genügend ersehen, dass der Angeklagte .\ndiese als Eruckmittel verwendet hat, um den ihm unterstellten MOD zu bestimmen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich\nzur Unzucht missbrauchen zu lassen. Dazu hätte es der Einwirkung auf seinen Willen bedurft, um ihn dadurch der Unzucht\ngeneigt zu machen. So war es jedoch nicht. Der Angeklagte\nhat mehrmals die Gelegenheit ergriffen, sich dem Ve in\nunzüchtiger Weise zu nähern, wenn dieser beide Hände zum Lenken des Fahrzeugs benötigte. Das lässt nicht erkennen, dass\nder Angeklagte - wenigstens zunächst - durch Beeinflussung\ndes Willens des anderen zu seinem Ziel zu kommen hoffte, son-\n\ndern durch überraschendes Vorgehen.\n\nAllerdings hat der Angeklagte schliesslich erklärt:\nfienn Du so bist, lasse ich Dich nicht mehr früher weg\" -\n\nnäm!ich vom Dienst, Aber das ist nach den Feststellungen\nerst geschehen, als der Angeklagte gemerkt hatte, dass Is\nBir seine Piäne nicht zu haben war. Der Zeitpunkt dieser\nÄusserung spricht nicht dafür, dass der Angeklagte damit den\nEEE noch für sein Ansinnen hat gewinnen wollen Yielmehr\nhat es den Anschein, als habe der Angeklagte dem ui wegen seines mangelnden Entgegenkommens bedeuten wollen. auch\ndieser könne auf ein Entgegenkommen seinerseits nicht mehr\nrechnen, ohne damit die Absicht einer Binwirkung zu verbinden.\n\nSollte es anders sein, so müsste das näher erörtert\nwerden. Dabei müsste klargestellt werden, ob MB wegen\nseiner Abhängigkeit durch die Worte des Angeklagten in eine\nnage gebracht werden sollte, aus Furcht vor Nachteilen Unzuchtshandlungen des Angeklagten zu dulden. |\n\nNicht entscheidend ist, ob die Handlung während des\nDienstes begangen worden ist oder ausserhalb. Massgebend ist;\nob der Angeklagte das infolge seiner Vorgesetzteneigenschaft\ndem MED gegenüber bestehende Übergewicht zur Geltung gebracht hat, um sein Ziel zu erreichen.\n\nNach der inneren Tatseite wäre die Teststellung des\nBewusstseins des Angeklagten erforderlich, dass er als Vorgesetzter einen Druck auf seinen Untergebenen ausgeübt hat\nzu dem Zweck, sich ihn gefügig zu machen. Hierzu fehlt die\nStellungnahme.\n\nDas Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.\n\nDer an sich einfach gelagerte Sachverhal% ist in den\nFällen SD. (een TED =inschenäa dargelest. Es ist nicht ersichtlich, wodürch er noch weiter aufgeklärt werden könnte. Mit Rücksicht darauf hat das Revisionsgericht die Entscheidung durch Freisprechung selbst\nzu treffen, § 354 Abs 1 StPO.\n\nIm Falle ME ist Zurückverweisung an das Landgericht geboten, weil die als erwiesen erachteten Tatsachen\nzur Bejahung eines versuchten Verbrechens gegen 8175 a\nNr 2 StGB nicht ausreichen. Die Annahme eines vollendeten\nVergehens der Unzucht zwischen Männern entfällt.\n\nSenatspräsident Glanzmann\nist wegen Beurlaubung an Koeniger Busch\nder Unterzeichnung verhin- .\n\ndert. Koeniger Dr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-03/3-str-560-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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