{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-26_3_StR_797_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-26","aktenzeichen":"3 StR 797/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Gr\n\n2288 037\n\n& StR 79752\n\nww nn\n\nIn Namen des voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Albert Friedrich H iD aus TED\nam UP: geboren an ER. ENEEEED GEB ir SCHmEREEREEND.\n\n2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs und Urkundenfälschung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 26. Februar 19553, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter NMaaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteii\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVun Rechts wegen\n\n— rn.\n\ngr_Ü\n\nw\n\nnde :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund versuchter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat dem\nAngeklagten auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung\ndes Berufes eines Vertreters oder Agenten von Bausparkassen. Versicherungen jeder Art, sowie Krankenkassen\nuntersagt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nj._Verfahrensrügen;\n\nie Die Revision beanstandet, daß das Landgericht\nnicht alle erreichbaren Beweise erhoben und dadurch\ngegen § 244 Abs 2 StPO verstoßen habe. Diese Rüge\nkann keinen Erfolg haben, weil sie nicht oränungsgemäß erhoben ist. Der Beschwerdeführer, der Verletzung\nder Aufklärungspflicht rügt, muß die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\nDas bedeutet, daß er sowohl die Tatumstände anführen\nmuß, die das Landgericht nach seiner Ansicht hätte aufklären sollen, als auch die Beweismittel, deren es sich\ndabei hätte bedienen sollen. Dies ist im vorliegenden\nFalle nicht geschehen. Die Revision ist daher insoweit unzulässig.\n\n2.) Die Revision rügt ferner Verletzung des § 246\nStPO. Das Landgericht habe die vom Angeklagten beantragten Beweise wegen Verspätung nicht erhoben. Diese Rüge ist unbegründet. Weder der Angeklagte, noch\n\nsein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung einen\nBeweisamtrag gestellt. Der Angeklagte hatte allerdings\nin einem schriftlichen Gesuch, das er aus der Untersuchungshaft an die Strafkammer richtete, um die Erlaubnis gebeten, daß ihm sein Vater schriftliche Unterlagen, die er für die Hauptverhandlung benötige,\n\nin die Haftanstalt bringe. Diesem Gesuch hat der Vorsitzende durch Verfügung vom 17. Januar 1952 entsprochen. Die Hauptverhandlung hat am 25. Januar 1952 stattgefunden. Der Angeklagte behauptet, daß er bis dahin\nohne sein Verschulden nicht mehr in den Besitz seiner\nUnterlagen gekommen sei. § 246 StPO ist dadurch aber\nnicht verletzt.\n\nII. Sachrüge:\n\n1.) Der Angeklagte ist in den Fällen A Nr 1 bis\ni7 des Urteils wegen Betrugs verurteilt worden. Nach\nden Feststellungen hat der Angeklagte als Agent der\nICE Bausparkasse in einer Anzahl von Fällen\nvon Kunden Geläbeträge entgegengenommen und versprochen. sie zur Beschaffung von Altbausparbriefen zu\nverwenden, hat sie aber dann seiner vorgefaßten Absicht entsprechend für sich verbraucht (Fälle 1 bis\n14). In drei weiteren Fällen (15 bis 17) hat er sich\nvon Kunden Altbausparbriefe geben lassen mit dem Versprechen, sie für Rechnung der Auftraggeber zu verkaufen, hat den Erlös jedoch nicht an die Kunden abgeführt, sondern, wie von Anfang an beabsichtigt, für\nsich verbraucht,\n\nBei der’ ersten Gruppe von Fällen gibt die Fest-\n\nstellung zu Bedenken Anlaß, der Angeklagte habe den\nbetreffenden Kunden die unwahre Tatsache vorgespie-\n\ngelt. daß durch den Erwerb eines Altbausparbriefes die\nWartezeit des Sparers verkürzt werde. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß bei der Reihenfolge der Zuteilung von Bauspardarlehen auch das Alter der Verträge\neine Rolle spielt. Wie den Ausführungen des Urteils zu\nentnehmen ist. geht hiervon auch das Landgericht aus.\nDie erwälınte Feststellung widerspricht demnach dieser\nErfahrungstatsache.\n\nDieser Mangel gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Das Landgericht hat nämlich außerdem festgestellt, daß der Angeklagte gar nicht die Absicht hatte, seinen Kunden solche Bausparverträge zu beschaffen.\nsondern daß er es darauf abgesehen hatte, Bargeld für\nseine Zwecke zu erhalten und daß er über diese seine\nwahre Absicht die Kunden getäuscht hat, indem er ihnen\nvorspiegelte, er wolle ihnen ältere Bausparbriefe beschaffen. Damit ist das Merkmal der Täuschungshandlung\neinwandfrei dargetan.\n\nAucn die übrigen Betrugsmerkmale hat das Landgericht in den bisher behandelten Fällen (1 bis 14) ausreichend dargelegt. Das Urteil 1äßt insoweit keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nIn den Fällen der zweiten Art (15 bis 17) beanstandet die Revision zu Unrecht, daß das Landgericht\nkeine Täuschungshandlungen des Angeklagten festgestellt\nhabe. An späterer Stelle des Urteils ist nämlich ausgeführt, der Angeklagte habe in diesen Fällen von vornherein mit dem Vorsatz gehandelt, in den Auftraggebern\ndie der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellung zu erwecken. daß er mit den Sparbriefen vertragsmäßig ver-\n\nk__\n\n-5.-\n\nfahren und den Erlös abführen werde. Tatsächlich aber\n\nsei.es ihm nur darauf angekommen, die Verträge in die\nHand zu bekommen und für sich zu verwerten. Darin findet das Landgericht ohne Rechtsirrtum das Merkmal der\n\nTäuschungshandlung. \"\n\nBedenken bestehen indes wegen des Ursachenzusammenhangs zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten\nund der bei den drei Vertragsgegnern der Fälle 15 bis 17\neingetretenen Vermögensbeschädigung, worauf die Revision\nzutreffend verweist. Es ist nicht klargelegt. ob der Angeklagte die Bausparbriefe in die Hand bekommen hat auf\nGrund der falschen Vorspiegelungen über seine Absicht.\nwie er mit dem Erlös verfahren werde, oder ob er sie\nschon vorher ohne Täuschung erhalten hatte mit dem Auftrag, sie für die Übergeber zu veräußern. Wäre das letztere der Fall. so läge nicht Betrug vor, sondern Untreue\nmit Unterschlagung. Da das Urteil aus anderen Gründen\nohnedies aufgehoben werden muß, wird die Strafkammer\nGelegenheit haben, zu diesen drei Fällen (15 bis 17)\ngenauere Feststellungen zu treffen.\n\n2.) In den Fällen B b bis g des Urteils tragen die\nbisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges nicht. Das Landgericht hat für diese Fälle zusammenfassend festgestellt, daß die Geschädigten durch\nTäuschungshandlungen des Angeklagten, nämlich durch\nHingabe ungedeckter Schecks, bestimmt worden seien,\nMaßnahmen zur Sicherung ihrer Interessen, wenn auch\nnur vorübergehend. zu unterlassen. Damit ist jedoch\ndas Merkmal des Vermögensschadens nicht rechtsirrtumsfrei begründet. Zwar kann ein Gläubiger dadurch an seinem Vermögen geschädigt werden. daß er, veranlaßt durch\n\nR_,\n\neine Täuschung. Maßnahmen zur Sicherung oder Beitrei-\n\nbung seiner Forderung unterläßt oder hinausschiebt, !\n\nDies ist aber nur dann der Fall, wenn dadurch der\n\nwirtschaftliche Wert seines Anspruchs geringer ge- \\\nworden ist, etwa weil der Schuldner zur Zeit der Täuschungshandlung zahlungsfähig oder in höherem Maße\n\nzahlungsfähig gewiesen wäre, als später (BGHSt 1, 262\n\n2647). Wenn dagegen die Aussicht auf Befriedigung\n\nschon zur Zeit der Täuschungshandlung so gering war;\n\ndaß die Forderung schon damals wirtschaftlich wertlos\nwar, kann ein wirklicher Vermögensschaden durch die\n\nTäuschung nicht herbeigeführt worden sein. Mit den\n\nbisherigen Feststellungen kann die Annahme’ von Be- v\ntrug daher in den erwähnten Fällen nicht gerechtfer- I\ntigt werden. j\n\nDas Landgericht wird aber zu prüfen haben, ob in\ndiesen Fällen nicht schon deshalb Betrug vorliegt,\nweil der Angeklagte die Geschädigten durch Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit\nzur Hingabe von Darlehen und zu anderen Leistungen\nvon Vermögenswert bestimmt hat. Dann käme es darauf,\nob durch die nachträgliche Übergabe ungedeckter Schecks\nBetrug begangen worden ist, gar nicht mehr an. Den bisherigen Feststellungen kann jedoch hierfür nichts entnommen werden.\n\nRechtlich nicht einwandfrei ist auch die Erwä-\n‚gung, mit der das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für unerheblich ansieht, er habe gehofft.\nfür die Schecks bis zu ihrer Vorlegung die erforderliche Deckung aufzubringen. Ob mit der Ausstellung\neines ungedeckten Schecks dem Empfänger vorgespie-\n\nur weilte,\n\nj\n+3\n\ngelt wird, der Scheck sei zur Zeit der Ausstellung gedeckt, oder ob damit zu erkennen gegeben wird, er werde wenigstens bis zur Vorlegung gedeckt sein, ist Tatfrage (BGHSt 3. 69). Dem Landgericht kann also darin\nnicht beigetreten werden, daß es nur darauf ankonmme,\nob die Deckung zur Zeit der Ausstellung der Schecks\nvorhanden war. Den Bestand des Urteils würde dieser\nMangel allerdings nicht gefährden, weil sich aus ihm\nim übrigen ergibt, daß der Angeklagte nicht hoffen\nkonnte und auch nicht hoffte, bis zur Vorlegung der\nüchecks die Deckungsmittel beschaffen zu können.\n\n3.) Im Falle Wi - Heap (B a und ı; des Urteils) begegnet die Verurteilung wegen Betruges zum\nSchaden des Weber durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht findet die Tatbestandsmerkmale\ndarin, daß der Angeklagte den WEB durch Verschweigen seiner schwierigen materiellen Lage und durch Vortäuschung von Zahlungswilligkeit zur Hingabe eines Darlehens von 5000 DM bestimmt habe. Nach den Feststellungen hat aber der Angeklagte dem Darlehensgeber gleichzeitig einen - damals allerdings noch ungedeckten -\nBankscheck über 5000 DM und einen noch nicht ausgeführten Postschecküberweisungsauftrag des Prof. He»\nübergeben. Wie sich aus den Feststellungen im Abschnitt C des Urteils ergibt, hat der Angeklagte versucht, durch vertragswiärige Verfügung über diesen\nÜberweisungsauftrag die erforderliche Deckung für den\nan WEB gegebenen Scheck zu beschaffen. Dieser Versuch ist dadurch mißlungen, daß die mißtrauisch gewordene Bank des Angeklagten bei Prof. Hedi anfragte bevor sie den Überweisungsbetrag dem Angeklagten\n\ngutschrieb. Hätte die Bank den Betrag, wie der Angeklagte wollte und erwartete, seinem Konto gutgeschrieben. dann wäre der Scheck des WEM gedeckt gewesen und\nVe wäre nicht geschädigt worden. Daß der Angeklagte\nmit dem Jißlingen seines Vorhabens gerechnet und es bewußt in Kauf genommen hätte, 158t sich aus den Urteilsfeststellungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die bisherigen Feststellungen reichen zu einer Verurteilung des\nAngeklagten wegen Betrugs zum Schaden des VB nicht\naus.\n\nMöglicherweise liegt ein-Betrug zum Schaden des\nProf. He vor. Hierzu bedarf es aber noch weiterer\ntatsächlicher Feststellungen.\n\nRechtsirrig ist auch die Verurteilung wegen versuchter Untreue zum Nachteil des Prof. Hegßb in diesem Falle. Der Versuch der Untreue ist nicht strafbar\n(88 266, 43 Abs 2 StGB).\n\nSollte ein Betrug zum Nachteil des Prof. Hein\nnicht nachzuweisen sein, könnte möglicherweise eine\nUnterschlagung vorliegen. Nach den Feststellungen hat\nProf. Hegiip dem Angeklagten einen \"Scheck\" über 8050 DU\nübergeben. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß es sich\nnicht um einen Scheck, sondern um einen Postschecküberweisungsauftrag handelt. Solche Aufträge haben einen\nfür den Überweisungsempfänger bestimmten abtrennbaren\nAbschnitt, auf dem der Auftraggeber Angaben über den\nVerwendungszweck des überwiesenen Betrages machen kann.\nDiesen Abschnitt hatte Prof. Hege in vorliegenden\nFalle nicht ausgefüllt. Der Angeklagte hat die Numner\n\nur Zu 3\n\n-\n\n.ı_3-4+ 7.\n\n—ı.\n\nAI I a engen .— or.\n. E}\n. . .\n\na in Mar TE TE\n\nu... or\n\nEn TER en Ir RER TED\n\nseines privaten Bankkontos auf diesen Abschnitt gesetzt,\num zu bewirken. daß die von Prof. He@e als Überweisungsempfängerin bezeichnete TED Sparkasse von\n1822 den überwiesenen Betrag dem Privatkonto des Angeklagten gutschreibe. Damit beurteilt werden kann, op\nhierin eine Unterschlagung Liegt, bedarf es noch weiterer Feststellungen darüber, was der Angeklagte mit\nProf. Heggp hinsichtlich der Verwendung des Betrages\nvereinbart hatte; Hatte er den Auftrag. den Betrag einem seiner Verfügung entzogenen Sonderkonto zuzuführen.\ndann hat er durch die Anbringung der Nummer seines Privatkontos auf dem Abschnitt den wirtschaftiichen Wert\ndes Überweisungsauftrages seinem Vermögen zugeführt\nund ihn sich dadurch zugeeignet. Zwar ist ein Überweisungsauftrag an und für sich kein eigentliches Wertpapier. In der Hand des Angeklagten war er aber eine einem Legitimationspapier ähnliche für ihn fremde Urkunde, deren wirtschaftlichen Wert er sich dadurch zueignen konnte. daß er vertragswidrig die Gutschrift des\nÜberweisungsbetrages auf seinem Konto veranlaßte (vgi\nRGSt 54. 185).\n\nSollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen,\ndaß der Angeklagte den Überweisungsauftrag durch Betrug an sich gebracht hat, so wäre die nachträgliche\nVerwertung keine selbständige Unterschlagung, sondern\neine straflose Nachtat zum Betrug.\n\nKeine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Dadurch. daß der Angeklagte auf dem für den Empfänger bestimmten Abschnitt\ndes Überweisungsauftrages die Nummer seines eigenen\n\nRN\"\n\nsin\n\n\\\nN\n\nPr\n\n- 10 -\n\nBankkontos eingesetzt hat, hat er den Anschein erweckt. als ob diese Eintragung vom Aussteller Prof. F\nHedi> herrühre. Daß der Überweisungsauftrag eine\nUrkunde im Sinne des § 267 StGB ist. kann nicht\n\nzweifelhaft sein. Auch die schriftliche Anweisung\nan den Empfänger, wie der überwiesene Betrag zu\n\nverwenden sei, hat Urkundeneigenschaft. Läßt der\nAussteller den dafür vorgesehenen Raum offen. so\nwird der Empfänger. wenn er hinsichtlich der Ver-\n\neo eihrre\n\nnu...\n\ndadurch den Anschein erweckt, als 0, die in der Eintragung der Kontonummer verkörperte Willenserklärung\nvon dem Urheber des Überweisungsauftrages herrühre,\n\n%k\nwendung des Betrages Zweifel hat, bei ihm anfragen. n\nDurch die Eintragung seiner Kontonummer nat der Angeklagte die Urkunde verfälscht. Er hat ihr dadurch ei- h\nnen Inhalt gegeben, der mit dem wirklich erklärten 3\nwillen des Ausstellers nicht übereinstimmte. und Y\n\nY.\n\n\\\n\n1\n\n4.) Nicht frei von Rechtsirrtum ist die Begründung des Fortsetzungszusammenhanges. Die Ausführungen des Landgerichts lassen ersehen, daß es den Begriff des Gesamtvorsatzes verkannt hat. Unter Gesamtvorsatz ist ein von vornherein den Gesamterfolg\numfassender Tatentschluß zu verstehen. der durch\nmehrere gleichartige unselbständige Einzelhandlungen. von denen jede einzelne den Tatbestand erfüllt,\nverwirklicht wird (RGSt 51, 308; BGHSt 2, 163 /167/).\nDemnach genügt es nicht, daß der Täter entschlossen\nwar, bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien auszuführen. Es genügt ferner nicht die Vorstellung,\ndaß neue Betrügereien in Zukunft erforderlich sein\nwürden. um frühere zu verdecken. Auch daß der Täter einen bestimmten Endzweck ver?olgte, reicht\n\num\n\n- 11 -\n\nzur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (RGSt\n72, 211).\n\nDie gegenteilige Meinung der Strafkammer, Fortsetzungszusammenhang liege deshalb vor, weil der Angeklagte das einheitliche Ziel verfolgt habe. die\naufdeckung seiner Straftaten möglichst weit hinauszuschieben. kann daher nicht gebilligt werden. Bedenklien ist auch ihre auffassung, die begangenen\nTinzelhandlungen seien gleichartig. Sie widerspricht\nden tatsächlichen Feststellungen. Hiernach handelt\nes sich um mehrere Gruppen von Betrügereien verschiedener Art»\n\nDurch die nach den bisherigen Feststellungen\nrechtsirrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs\nist der Angeklagte zwar nicht beschwert. Die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO hindert jedoch die Anwendung eines anderen, selbst strengeren Strafgesetzes nicht. Diese Prüfung ist hier aus den aufgeführten Gründen, wonach sich unter U:ständen andere Tatbestände ergeben können, nicht zu umgehen, Sofern\ndas Landgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Einzeltaten und zur Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich aller Eimzelfälle oder einiger\nGruppen von ihnen gelangt, wird es zu beachten haben, daß die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher sein darf als die bisher verhängte Einzelstrafe;\n\n5,) Da das Urteil aus den II 1 — 4 erörterten\nGründen der Aufhebung unterliegt, kann die Strafkammer zu dem Ausspruch -des Berufsverbots eingehendcr Stellung nehmen, als es bisher geschehen ist.\nDaß der Angeklagte die Straftaten unter Mißbrauch\nseines Berufs begangen hat, ist rechtsirrtumsfrei\n\na\n\n- 12 -\n\nfestgestellt, Zutreffend weist das Urteil auch darauf\nhin. daß der angeklagte nach der Überzeugung des Gerichts auch künftig die Interessen der Allgemeinheit\nbei ausükung desselben oder eines gleichartigen Berufs\nschädigen werde, Daraus ist indes nicht mit Sicherheit\nerkennbar, ob der Erstrichter davon ausgegangen ist.\ndaß die angeorinete Maßnahme noch im Zeitpunkt der\nTntlassung des Angeklagten aus der Strafhaft erforderlich sein wird. Dieser ist maßgebend für die Entscheidung darüber. ob der Schutz der Allgemeinheit die Sicherungsmaßregel nötig machen wird.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Maass\n\nrn Ten nun\n\n=.\n\nmn z Kr} v ss\n, rm _\nnu BE\n\ner\n\n1\n\nEEE\nPe > SE.\n\n.,\n\nF\n\nBE de\nÜ\n—.\n\n—\n.s\n&\n\n.\naz\n\n..\nPe\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-26/3-str-797-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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