{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-26_3_StR_787_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-26","aktenzeichen":"3 StR 787/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 781/52 2288 035 Y-\n\nIm Namen Ges Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\ndie Ehefrau Anna Luise S t EEE zev. CE\naus FEB, dort geboren an. ED WW, :.2t. in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R. u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Februar 19553, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Sundesanwal.e.iaii,\nJustisangestellter >\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom\n19. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten\nRückfallbetruges, teilweise begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen fortgeretzter Unterschlagung\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Kevision erhebt Verfahrensrügen und greift die\nsachlichrechtliche Würdigung des Urteils an; die Sachbeschwerde hat Erfolg.\n\nEinen Verfahrensverstoss sieht die Beschwerdeführerin\ndarin, dass der Zeuge SW entgegen der Vorschrift des\n§ 59 StPO unbeeidigt blieb. Das geschah jedoch mit Recht,\nda nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift das Landgericht beschlossen hatte, diesen Zeugen als \"Hauptgeschädigten\", d.h. also als Verletzten in Sinne des § 61 ziff 2\nStPO nicht zu vereidigen. Der Inhelt des Beschlusses genügt\nder Vorschrift des § 34 StPO (BG.ISt 1, 175). Eine weitere\nsegründung ist nicht notwendig, zumal hier die Angeklagte\n.“ ihr Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift\ndieser Entscheiäung zugestsiumt hatten. Jie gegenteilige\nBehauptung der Revision ist unbeachtlich (§ 274 StPO). Die\nRevision irrt euch, wenn sie annimmt, diese Entscheidung\ndes Landgerichts verletze die Amtsaufklärungspflicht (§ 244\nAbs 2 StPO) und beruhe insofern auf einem Ermessensfehler,\nals das Landgericht gerade dieser Aussage einen besonderen\nWert beigelegt habe und ihr in entscheidenden Punkten gefolgt sei. Wie die Vorschriften der §§ 59 ff StPO ergeben,\nist keineswegs die Vereidigung überall da geboten, wo der\nTatrichter die Zeugenaussage für wahr hält und ihr besondere Bedeutung beimisst; es ist umgekehrt häufig die gesetzliche Pflicht zur Vereidigung in solchen Fällen zu erfüllen,\nin denen der Tatrichter den Zeugenaussagen keinen Glauben\nschenken kann (vgl 3CH E3W 53. 32).\n\num.\n\nN En en EEE TREE TerC S- Peomeneen\n\nII. 1.) Die Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher\nBeziehung ergibt zunächst, dass das Landgericht die Angeklagte in einer Reihe von Fällen mit Recht des Betruges\n(88 263, 264 StGB)für schuldig befunden hat.\n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte die\nu.a. zweimal wegen Betruges vorbestrafte Angeklagte im\nHerbst 1051 einige Monate mit dem Ingenieur Josef Sn\nzusammen. Im Oktober suchte SW ein Krankenhaus auf;\ndie Angeklagte blieb mehrere Wochen allein in seiner\nWohnung. In dieser Zeit erschwindelte sie sich zum Schaden der Hausbewohner SED und VEREEEEEEB von diesen\nkleinere Darlehen, indem sie den Geldgebern wahrheitswidrig auseinandersetzte, ihr Vater erhalte als Bergmann\naus dem Verkauf seiner Deputatkohlen des nötige Geld,\ndas er ihr zur Zurückzehlung dieser Darlehen überlassen\nverde. Die Angekla,te wusste, dass das nicht stimmte und\ndass sie die Beträge nicht zurückzahlen konnte.\n\nIn diesem Sechverhalt hat das Landgericht die Merkmale des Betruges gefunden \\§§ 263, 264 StGB). Die Revision wendet sich gegen diese rechtliche Würdigung; sie\nbringt indessen nur Tatsachen vor, aus denen sich ergeben soll, dass sich die Angeklagte auf die Zurückzahlung\nder Darlehen durch SB verlassen und deshalb keinen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt habe. Hit diesen\nin Widerspruch zu den Feststeilungen des Urteils stehenden Tatsachenbehauptungen kann Gie Beschwerdeführerin\nin äiesem Rechtszuge nicht gehört werden.\n\nb) Das Landgericht hat ferner angenommen, dass die Angeklagte zum Nachteil des Sc@iB einen Betrug begangen\nhat. Auch das ist nicht zu beanstanden. Se@@B zahlte\neinen Geldbetrag, den er Sg schuläete, an die Angeklagte, weil sie vorgab, im iuftrage des Gläubigers SB\n\n-4 -\n\nzu kommen. Se@MB lief Gefahr, noch einmal in Anspruch genommen zu werden. Ausserdem erschwindelte sie ein Darlehen\nvon ihm.\n\n2,) Die Urteilsfeststellungen ergeben ferner, dass die Angeklagte eine Reihe von Unterschlagungen begangen hat (§ 246\nStGB).\n\na) So verbrauchte sie einen Geldbetrag, der SB gehörte\nund ihr für die Bezahlung der Miete ausgehändigt worden war.\nHierin hat äas Landgericht ohne Rechtsfehler eine Unterschlagung erblickt.\n\nb) Ebenso tragen die Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch aus § 246 StGB in den Fällen, in denen die Angeklagte dem Zeugen SB gehörende Kleidungsstücke verpfündete. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Ihre Behauptung, die\nAngeklagte habe in diesen Fällen die Zustimmung des Si»\nzur Verpfändung seiner Kleidungsstücke annehmen \"Öönnen,\n*er+ in „iderspruch zu den Feststellungen des Urteils und\nist deher unbeechtlich. Ebenso ergibt sich aus diesen, entgegen der Ansicht der Revision, dass sie bei der Verpfändung der fremden Kleidungsstücke keine Aussicht hatte, sie\njederzeit wieder einzulösen. Wie das Urteil hervorhebt, verbrauchte die Angeklagte alle ihr zufallenden Geläbeträge,\num sich ohne Gedanken an die nächste Zukunft ein schönes\nLeben zu verschaffen.\n\n3.) Dagegen ergeben sich sachlichrechtliche Bedenken gegen\ndie Verurteilung der Angeklagten\n\na) wegen eincr Unterschlagung im Zusammenhang mit ihrem\n\nDarlehensbetrug zum Nachteil des Bin (55 263, 246, 74 StGB).\n\nWach den Feststellungen des Landgerichts täuschte die Angeklagte dem Hp vor, ıhr Vater habe ihr eine grössere llen-\n\nge Kohlen ıiberlassen, es fehle ihr aber an Geld, um die Fracht\n\n- nm en nennt Pinsel tn\n\nfür die Beförderung der Kohlen nach Düsseldorf zu zahlen.\nSie versprach 3, ihm Kohlen zu liefern, wenn er ihr 20 Dx\nfür die Frachtzalllung leihe. Diesem Wunsch kam BB nach.\nZur Sicherung Tür seine entsprechende Forderung auf Rückzahlung verpfändete ihm die Angeklagte einen Herrenanzug,\nder SED gehörte. In diesem Sachverhalt erblickt das Landgericht die Lerkmale des 3etruges sowie einer Unterschlagung. Gegen die Annahme des Betruges bestehen keine Bedenken. Die Feststellungen zum äusseren und inneren Tatbestand\nder Unterschlagung lassen jedoch nicht erkennen, wie sich\ndiese Handlung in den dargestellten Geschehensablauf einfügte. Es liegt nahe, anzunehmen, dass der Entschluss zur\nDarlehensgewährung auch auf dem vorherigen Angebot der Verpfändung beruhte. SB in diesem Angebot ist in der Regel\ndie Äusserung des Willens enthalten, die fremde Sache ohne\nRücksicht auf das zigentum des Berechtigten als eigene zu\nbehandeln. Hierdurch erweckte sie dann zugleich den sindruck,\ndass sie sigentüumerin der ais Pfand angebotenen Gegenstände\nei und dass der Pfandnehmer ein mit keinem Makel behaftetes ?Pfanärecht [vgl BGhSt i, 93) an den Lleidungsstücken\nerwerben würde. Diese Aussicht zusammen mit der Darstellung\nder Angeklagten über die Kohlenlieferungen bewog dann möglicherweise den Bee das Gelä zu leihen. Eine derartige\nVerbindung der Unterschlagung mit dem Betrug bedeutet, dass\nbeide im Verhältnis der Tateinheit \\§ 73 StG3) zueinanderstehen. Denkbar wäre freilich auch, dass Ger Betrug mit\n\nder Übergabe des Geldes an die ingeklagte abgeschlossen\nwar, als diese mit ihrem Angebot hervortrat. In einen\nsolchen Fall ist die .nnehme zweier selbstänäiger Handlungen gerechtfertigt. Die Angeklagte hätte dann einmal einen\nBetrug hegangen, ausserdem aber auch eine Unterschlagung.\nÜber diese zeitliche Folge enthält das Urteil keine Fest-\n\n4°\n\nstellungen. Daher lässt sich nicht nachprüfen, ob die rechiliche Würdigung des Tatrichtere zutrifft.\n\nb) Den gleichen Mangel weist das Urteil im Falle des Betruges zum Nachteil Bump auf. Hier ging es der Angsklagten darum, sich ein neues Kleid zu verschaffen. Nach\nden Urteilsfeststellungen redete die Angeklagte der Zeugin\nBu» wehrheitswiärig vor, sie brauche das gewünschte\nKleid für ihre bevorstehende Eheschliesrung mit SGB, der\ndie Rechnung begleichen werde. Daraufhin überliess ihr die\nZeugin Budlw das Kleid ohne Anzahlung. Obwohl sie sich\ndas Eigentum daran vorbehalten hatte, veräusserte es die\nAngeklagte alsbald weiter. In diesem Zusammenhang verpfändete die Angeklagte der Zeugin Bub ohne Wissen und\nBilligung des SEP einen diesem gehörenden Wintermantel,\nDas Landgericht hat die Angeklagte des Betruges sowie zweier\nUnterschlegungen (§§ 263, 246, 74 StGB) für schuldig befun-\n\nden. Wie im Falle Be fehlen jedoch Feststellungen darüber,\n\nob sie die Verpfändung des Wintermantels schon im Zusamnenhang mit den unrichtigen Angaben über die bevorsieuende\nHeirat anbot unä ob diese doppelte Täuschung erst die Hingabe des Kleides bewirkte. Verliefen die Geschehnisse so,\ndann hätte eich die Angeklagte einer Unterschlagung - durch\nden Verkauf es Kleides - sowie daneben eines Betruges, begangen in Tate’nheit mit Unterechlagung, sckuldig gemacht.\n\nc) In einem weiteren Palie erhielt die Angeklagte, weil\nsie als Bevollmächtigte des Si auftrat, ein Darlehen\nder Firma Sch. Sie quittierte den Empfang des Geldes\nnit dem Namen S@BP: Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt einen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nerblickt. Ob diese rechtliche Würdigung richtig ist, lässt\nsich noch nicht nachprüfen, da das Landgericht es unterlassen hat, nähere Feststellungen darüber zu treffen, ob\n\nUT TER EEE EZ ARE\" DRS OLE” BE IHRE EEE er\n\nIII\n\n- T-\n\nder Darlehensgeber den Yollzug der Quittung vor der Aushändigung des Darlehens erforderte. Nur bei einem solchen\nGeschehensablauf ist die Annahme der Tateinheit richtig.\nWar die Angeklagte aber schon im Besitz des Geldes, als\nsie mit dem Namen SB auittierte, so käme die Annahme\nzweier selbständiger Handlungen in Setracht.\n\nIm Hinblick darauf, dass das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen allen Betrugsfällen einerseits und allen Unterschlagungsfällen andererseits angenommen hat, zwingen die erörterten Kängel zur Aufhebung\ndes Urteils im ganzen. Die neue Verhandlung wird dem «andgericht Gelegenheit geben, die Frage des Fortsetzungszusammenhangs emeut zu prüfen. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu deuter darauf hin, dass es den Begriff des\nGesamtvorsatzes verkannt hat. Ein Entschluss, unter Ausnutzung der gegebenen Möglichkeiten beliebig oft Straftaten gleicher art zu begehen, genügt nicht. Das Wesen des\nGesemtvorsatzes besteht vielmehr darin, dass er von vornherein auf einen Gesamterfolg gerichtet ist, uer durch\nmehrere zeitlich getrennte, gleichartige Einzeltaten verwirklicht wird (RGSt 75, 207; BGHSt 2, 163 /I677).\n\nkäme das Landgericht in der neuen Verhandlung zu dem\nErgebnis, dass in den Fällen Dep und Sup das Verhalten der Angeklagten 3etrug und Unterschlagung in Tateinheit darstellt, und nähme es wiederum Fortsetzungszusammenhang an, so entfiele die Verurteilung wegen zweier\nselbständiger Handlungen. Die ingeklagte müsste dann wegen Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund Unterschlagung bestraft werden.\n\nL-\nmn\n\n-3-\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nKrauss BR Dr. Koeniger ist Busch\nim Urlaub ortsabwesend und so an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nKrauss\nScharpenseel Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-26/3-str-787-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-26/3-str-787-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.148652+00:00"}}