{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-24_3_StR_609_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-24","aktenzeichen":"3 StR 609/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3. 3+R. 609/54\n\n“ 2236 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Ängesteliten Karl X aus\nVE ; Sort geboren am 20,\nwegen Aufruhrs u.a.\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt m\n\nals Verüreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im wittleren Justizäionet EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n. für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17.September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der kevision, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nUn\nN\n\nm en nn nn\n\nDurch das von der Staatsanwaltschaft angefochtene\nUrteil ist die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe von\nacht Wonaten, die gegen den Ängeklagten als Rädelsführer eines Aufruhrs und zugleich Landfriedensbruchs durch\nUrteil vom 5.Dezember 1952 verhängt worden war, zur Bewährung ausgesetzt worden. Die mit der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts begründete\nkevision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nDen Verstoss gegen das Verfahrensrecht sieht die Staatsanwaltschaft darin, dass das Gericht die Akten, in denen\nder Angeklagte 1947 wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, nicht\nbeigezogen hat, um sich über die Umstände, die zur Strafsat geführt haben, und besonders über die damaligen Beweggründe des Angeklagten zu unterrichten. Einen Verstoss\ngegen das sachliche Recht erblickt sie darin, dass die\nStrafkammer die Tatsache, dass gegen den Angeklagten wegen eines am. 18.August 1953 begangenen Verstosses. gegen\ndas Versammlungsgesetz in Tateinheit mit Hausfrieden: ruch\ndas Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffn q\nist, unberücksichtigt gelassen hat. Das Landgericht\n\ne nägt\nhierzu, es müsse bis zu einer Verurteilung des die Tat\nbestreitenden Angeklagten davon ausgegangen werden, daß\n\ner sich nicht erneut strafbar gemacht nabe, und es stehe\nfür den Fall der Verurteilung der Widerruf nach § 25 Abs 2\nZiff 4 StGB offen, Demgegenüber vertritt die Revision die\nsäuffassung, die Strafkammer habe sich einer abschliessenden Stellungnahme zu der Frage nicht entziehen dürfen, ob\ndas Verhalten des Verurteilten nach der Tat die Strafaussetzung zulasse,\n\nDa Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig sind,\nhatte der Tatrichter nur noch über die Frage einer Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu entscheiden.\nDie änsicht des Tatrichters, das öffentliche Interesse\nerfordere die Vollstreckung nicht, ist frei von Rechtsirrtum. Nach § 23 Abs 2 StGB hatte der Tatrichter aber\nzu entscheiden, ob es der Vollstreckung bedarf, um Rückfälle des Angeklagten zu verhindern und seine Änglei-.\nchung an das soziale Leben zu gewährleisten, oder ob\ndieses Ziel aller Voraussicht nach schon dadurch zu erreichen ist, dass der Verurteilte.noch einige Zeit, gegebenenfalls unter Auferlegung besonderer Pflichten, unter\nder Drohung der Vollstreckung steht. § 23 Abs 2 zwingt\nden Richter, im Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich\ndes wahrscheinlichen Verhaltens des Angeklagten in der\nZukunft eine Vorhersage zu treffen. Die Erwartung künf--\ntigen Wohlverhaltens muss sich ergeben aus der. Persönlichkeit des Täters, aus seinem Vorleben und seinem Verhalten\nnach der Tat, und es ist in geeigneten Fällen auch eine\nbereits eingetretene oder zu erwartende günstige Verän..\nderung der Lebensumstände zu berücksichtigen. Eine solcke Entscheidung verlangt vom Richter, dass er sich um\nein klares Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten,\nseinen Verhalten in der demeinschaft und seinen Verhältnissen bemüht. Bei Vorbestraften wird der Richter in aller\nKegel sich nicht mit der Kenntnis von der verletzten Gesetzesbestimmung und der Höhe der Strafe begnügen können,\ner wird sich vielmehr über die Eigenart und die Umstände\nGes Straffalles durch die Verlesung der früheren Straferkenntnisse und die Erörterung der Vorstrafen mit dem Angeklagten unterrichten müssen. Ob durch Unterlassung der\näktenbeiziehung der Richter seine Pflicht zur Erforschung\nder Wahrheit (§ 244 Abs 2 3tPO) verletzt, kann aber nur\nnach den Gegebenheiten des einzelnen Falles beurteilt\n\nwerden. Die Strafkammer hat hier offensichtlich auf\nGrund der Tatsache, dass der Angeklagte ein strebsamer\nMann ist, der an seinen Arbeitsplätzen stets seine\nPflicht getan hat und gut beurteilt wird, die Überzeugung gewonnen, dass eine mehr als vier Jahre zurückliegende, auf Geldstrafe lautende Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung das vom Angeklagten\n\nund seinem Vorleben gewonnene günstige Urteil nicht wird\nbeeinträchtigen können. Es ist aber nicht zu: ver Y N,\ndaß die Tatsache, dass der Angeklagte früher wege\nsentlich falscher anschuldigung verurteilt wurde, in\n\nder vorliegenden S Sache wegen Aufruhrs in Tateinheit mit\nLandfriedensbruch als Rädelsführer bestraft ist und\n\njetzt unter der Anklage des Hausfriedensbruchs und des\nVerstosses gegen das Versammlungsgesetz steht, dazu u\ndrängte, jeder Möglichkeit nachzugehen, die zur Gewinnung einer wirklich zuverlässigen Kenntnis von. der Persönlichkeit des Angeklagten sich darkbot. Die besondere\nArt dieser Straftaten bzw. Vorwürfe, die unmittelbar oder\nmittelbar die ‚öffentliche Ordnung betreffen, legt den.\nGedanken nahe, dass eine gründliche Erforschung der. Bersönlichkeit des Angeklagten möglicherweise Eigenschaften .\nhervortreten lässt, die für die zu 'treffende Voraussage u\nvon ausschlaggebender Bedeutung sein können. Es fällt u\nauch auf, dass, der Angeklagte sich die Vorstrafe anscheinend zu der Zeit zugezogen hat, zu der er Polizeibediensteter war, Die Rüge mangelnder Aufklärung ist somit\n\nbegründet.\n\nDas Gleiche gilt von der sachlichen Rüge. Die Strafkammer verkennt nicht, dass es für die Beurteilung des\nVerhaltens des Angeklagten nach der Tat im Rahmen des\n§ 23 ibs 2 StüB von Bedeutung ist, ob er erneut straffäl-\n\nlig geworden ist. Sie meint, ihr könne die Befugnis zur\nEntscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung nicht\nbis zum Abschluss der neuen Sache genommen sein; sie\nmüsse zunächst davon ausgehen, dass der Angeklagte nicht\nwieder straffällig geworden sei, und müsse später im\nFalle einer erneuten Verurteilung prüfen, ob sich durch\ndiese Tatsache gezeigt habe, dass das in den ängeklagten\nmit der Strafaussetzung zur Bewährung gesetzte Vertrauen\nnicht gerechtfertigt war, so dass dann die Vergünstigung\nnach § 25 Abs 2 Ziff 4 StGB widerrufen werden müsse.\n\nDie Ansicht, dass für die Frage der Aussetzung einer\nStrafe zur Bewährung der Verdacht einer neuen Straftat\nnoch keine Bedeutung haben und dass allein ein Verdacht\näie Entscheidung über die Strafaussetzung nicht verzögern\ndürfe, ist rechtsirrig. Strafaussetzung zur Bewährung\ndarf der Kichter nur gewähren, wenn er mit hinreichender\nGewißheit die frage nach dem voraussichtlichen Wohlverhalten des angeklagten bei Strafaussetzung bejahend bsamtworten kann. Nur iiese Auslegung lässt der klare Wortlaut des § 23 Abs 2 StGB zu. Die Worte \"Strafaussetaung\nzur Bewährung wird nur angeoränet, wenn . . .„ erwarten\nlassen, dass (der Verurteilte) unter der Einwirkung der\nAussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und georänetes\nLeben führen wird\", sind eindeutig. Diese Erwartung ist\nnach der Begründung zum Entwurf eines 3 .Strafänderungsgesetzes vom 29.September 1952 (Drucksache Nr 3713 des\ndeutschen Bundestags 1.Wahlperiode 1949 S 29) \"unerlässliche Voraussetzung für die Anordnung der Strafaussetzung\"\nder Wortlaus des § 23 Abs 2 StGB lässt ebenso wie die erwähnte Begründung zum Entwurf auch keinen Zweifel, daß\n\nes sorgfältiger Prüfung bedarf, ob im Einzelfali Strafaussetzung zu bewilligen ist. Mit einer solchen Pflicht\n\nwäre unvereinbar, Strafaussetzung gewissermassen unter\n\n-\n\nder Bedingung zu bewilligen, dass ein bereits jetzt\n\n‚bestehender, zur Eröffnung eines Hauptverfahrens ausrei-\n\nchender Verdacht bei einer Verurteilung einen Widerruf\nnicht notwendig machi. Der Verdacht bedarf daher der\n\nu\n\nKiäörung, bevor über die Frage der Strafaussetzung snt-\n\nSchieden wird.\n\nDass die Pflicht zur sachlich richtigen iintscheidung\ndie Erledigung eines Verfahrens verzögern kann, ist nichts\n\nUngewöhnliches. Es wird dies übrigens keineswegs immer der Fall\n\nsein. Vielfach wird die genaue Kenntnis des neuen Verfahrens schon ausreichen zur Beurteilung, ob es der Strafaussetzung entgegensteht oder nicht. Der neue Fall kann\n\nso gelagert sein, dass seibst eine Verurteilung die Strafausseizung nicht hindern würde, Umgekehrt können sich in\ndem neuen Verfahren Eigenschaften oder Verhältnisse offenbaren, die der Strafaussetzung entgegenstehen, selbst\n\nwenn der Angeklagte freigesprochen würde. Es ist dem Tatrichter auch nicht verwehrt, sich über die Begründetheit\ndes neuen Verdachtes selbst durch Beweiserhebungen Klarheit zu verschaffen, wenn dies sicherlich auch die Ausnahme sein wird. In manchen Fällen wird auch die Verbindung der Verfahren ein geeigneter Weg zur Vermeidung von\nVerzögerungen sein.\n\nEs sind allerdings Fälle denkbar, in denen das Verfahren schlechterdings nicht zum Abschluss gebracht werden\nkann, wenn nicht zunächst ohne Rücksicht auf das Bestehen\ndes Verdachtes einer neuen Straftat über die Strafaussetzung zur Bewährung entschieden wird. Das mag etwa denn\nzutreffen, wenn gegen einen Angeklagten mehrere Verfahren\nanhängig sind, die sich nicht verbinden lassen, und wenn\nin jedem dieser Verfahren die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung von dem Äusgang des oder der andern\n\n‚abhängt. In diesen Fällen ist nur der Wieg offen, Strafaus-\n\nBen A\n\nsetzung zur Bewährung mit dem Vorbehalt zu gewähren, daß\nfür die Frage des Widerrufs auch der Ausgang des neuen\nVerfahrens von Bedeutung sein kann. Einen solchen Widerruf würde zwar nicht die Nr 4 des § 25 Abs 2 StGB ermöglichen, die ebenso wie die Nr 3 die Fälle im Äuge hat,\nin denen das mit der Strafaussetzung zur Bewährung geschenkte Vertrauen nachträglich enttäuscht wird, wohl aber\ndie Nr 1 des § 25 Abs 2 StGB, da die Umstände, die zum\nniderruf führen, als Tatsachen erst nach der Strafaussetzung zu Bewährung bekannt geworden wären. Ein solcher\nAusnahmefall liegt hier aber nicht vor. |\n\nGlanzmann Koeniger ‘Busch\nJagusch Wirtzfeläd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-24/3-str-609-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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