{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-24_3_StR_598_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-24","aktenzeichen":"3 StR 598/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"51\n\n2236 030\n\nIm Namen des Volkes\n\n3 stR 598754\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkführer Ludwig H ) aus co\nGE : reis OB zevoren an GEB 15065\nin TO ‚\n\nwegen Meineides u. a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSsenatspräsidert Glanzmann:\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter ?rof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Wirtzfela\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (mw\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 31. August 1954 aufgehoben\n\n1. im Strafausspruch wegen des Meineides mit den\n\ninsoweit zugrunde liegenden Feststellungen\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nim Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels,. an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngs rün\n\nfen\nIo\n\na\n3\n\nI. Soweit die Revision den Schuldspruch\nangreift, kann sie keinen Erfolg haben.\n\nDer Angeklagte hat in einem Ehescheidungsprozeß als Zeuge im ersten Rechtszug am 19. Februar\n1952 eidlich und im zweiten Rechtszug am 5. Mai 195%\nuneidlich wissentlich der Wahrheit zuwider verneint,\ndaß er mit der beklagten Ehefrau mehrfach Arm in\nArm gegangen sei. Die Annahme des Landgerichts, daß\ner sich dadurch eines lleineides und einer uneidlichen vorsätzlichen falschen Zeugenaussage (Vergehen nach § 153 StGB) schuldig gemacht und daß er\ndiese beiden Straftaten durch selbständige Handlungen im Sinne des N 74 StGB begangen hat, ist frei\nvon Rechtsirrtum (vgl BGHSt 1, 380). ö\n\nDie Revision vertritt die Meinung, wenn\ndie beiden Straftaten auch nicht im Fortsetzungs-\n\n. zusammenharg ständen, so sei die Wiederholung der\n\nim ersten Rechtszug beschworenen Talschen Aussage\n\n| vor dem Berufungsgericht als \"straflose Nachtat\" anzusehen. Das ist nicht richtig. Der Umstand, daß\n‚zwei Straftaten sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, hat auch dann nicht ohne weiteres Straflosigkeit der späteren Straftat zur Folge, wenn es sich\num gleichartige Straftaten handelt. Die Straflosigkeit eines weiteren Angriffes gegen das bereits\ndurch eine vorangegangene Straftat angegriffenen\nRechtsgutes greift nur dann Platz, wenn sich aus\ndem Zusammenspiel der gesetzlichen Bestimmungen ergibt, daß nach dem “illen des Gesetzes mit der Be-\n\nstrafung der \"Vortat\" der Unrechts- und Schuldgehalt der Nachtat mit abgegolten sein soll, Dies\nkommt in Frage, wenn durch die Vortat ein rechts-\n\nwidriger Vermögenszustand geschaffen worden ist,\n\nder durch die Nachtat vertieft oder zu einem dauernden gemacht wird. Bei mehrfacher Verletzung eines\nRechtsgutes der Allgemeinheit scheidet diese Möglichkeit von vornherein aus.\n\nHl. Dagegen hat die Rüge, §§ 157 StGB sei bei\nder Bestrafung v wegen des Meineides nicht beachtet\nworden, im Ergebnis Erfolg.\n\nAls falsch stellt das Landgericht nur die\nAussage des Angeklagten fest, er sei niemals mit\nder beklagten Ehefrau Arm in Arm gegangen. Aus\ndem Zusammenhang der: Urteilsausführungen ergibt\nsich, daß der Angeklagte auch in Abrede gestellt\nhat, mit ihr jemals Geschlechtsverkehr gehabt zu\nhaben und daß ihm insoweit nicht der Vorwurf der\nFalschaussage gemacht worden ist. Geht man davon\naus,. dass diese Aussage der rahrheit entsprach, so\nhatte er, als er den Meineid leistete, wegen\nseines Verhaltens gegenüber der beklagten Ehefrau\nkeine gerichtliche Eestrafung zu befürchten. Indessen würde ihm die Vorschrift des § 157 StGB\ngleichwohl zur Seite stehen, wenn er irriger Weise\ndie Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung angenonmen und die falsche Aussage zum Zwecke der Abwendung dieser Gefahr gemacht hätte. Eine solche .Befürchtung ist nicht völlig auszuschließen. Es ist\nnicht unmöglich, daß der Angeklagte befürchtete,\nwenn er das mehrfache vertrauliche \"Arm in Arm Gehen\"\n\nmit der beklagten iihefrau zugebe, werde das Gericht\ndaraus folgern, daß er, wie der Kläger behauptete.\nauch Geschlechtsverkehr mit der Beklagten gehabt,\nmithin Ehebruch begangen habe. Er werde sich also\nmit einer wahren Aussage in jenem Punkte der Gefahr\nder Bestrafung wegen Zihebruchs aussetzen. Nun sind\nBestrafungen wegen Ehebruchs, wie die richterliche\nErfahrung lehrt, äußerst selten, weil in aller Regel\nder verletzte Ehegatte keinen Strafantrag stellt.\nDie Behauptung eines Angeklagten, er habe ais Zeuge\nim Scheidungsprozeß den Ehebruch der Sahrheit zuwider geleugnet, weilser die Gefahr einer Bestrafung\ndieserhalb von sich habe’ abwenden wollen, wird daher\nvom Tatrichter in jedem Falle besonders sorgfältig\nauf ihren Wäahrheitsgehalt geprüft werden müssen.\n\nDas Urteil 1ä8t aber nicht erkennen, ob das Landgericht die KMöglichkrit, daß der Angeklagte eine\nderartige Befürchtung hegte und aus diesem Grunde\ndie falsche Aussage machte, überhaupt ins Auge\ngefaßt hat, Seine Ausführungen behandeln diese\n\nFrage nicht. Es ist also nicht ausgeschlossen,\n\ndaß der Tatrichter sie nicht in den Bereich seiner\nErwägungen gezogen hat, Der Angeklagte konnte sich\nnicht auf eine derartige Befürchtung berufen, weil\n‘er jeglichen ehewidrigen Verkehr in Äbrede stellte.\n\nUnter diesen Umständen läßt sich nicht ausschließen, daß die Vorschrift des § 157 StGB rechtsirrig auf den Meineid nicht angewendet worden ist.\nDieser Rechtsfehler zwingt dazu, den Strafausspruch\nwegen Meineides und den Gesamtstrafausspruch auf-\n\nzuheben.\n\nGlanzmann Koeniger ' Busch\n\nJagusch Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-24/3-str-598-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-24/3-str-598-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.825875+00:00"}}