{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-24_3_StR_575_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-24","aktenzeichen":"3 StR 575/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"fen\n\n3_ StR 575,54 2236 921\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Klavierstimmer Herbert W EEE aus ı geboren\nam ED 1915 ir TO Schlesien,\n\nwegen Heineides\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n Bundesanwalt Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ep bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: ü\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Gießen vom 6. August -1954 im\nStrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Heineids zu zehn Honaten Gefängnis und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Auch\nauf dauernde Bidesunfähigkeit ist erkannt worden. lit seiner Revision beanstandet er Verletzung der $% 244, 259 StPO,\ndes § 186 GVG und die unrichtige Anwendung des sachlichen\nRechts.\n\n1.) Die Verfahrensrügen führen nicht zum Erfolg.\n\n2) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe wegen\nseiner ausserordentlich starken Schwerhörigkeit nur einen\nTeil dessen verstanden, was sich in der Hauptverhandlung\nabgespielt habe. Er sei dadurch in seiner Verteidigung wesentlich eingeschränkt gewesen. Es hätte ein Dolmetscher\nzugezogen oder es hätten die dem Angeklagten vorzuiegenden\nFragen schriftlich abgefasst werden müssen. Das Gutachten\ndes vernommenen Sachverständigen sei auf Grund einer kurzen\nHörprobe ohne technische Hilfsmittel erstattet worden und\nschon deshalb unzulässig. Andere Gutachten lauteten auf\nhochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, die bei dem\nrechten Ohr an Taubheit grenze. | E\n\nDamit kann die Revision nicht durchdringen.\n\nVerhandlungsunfähigkeit des Angeklagten macht sie nicht\ngeltend; Nach dem Sachverhalt liegt sie nicht vor.\n\nDer Angeklagte hat erst nach Beratung des Urteils vorgebracht, er habe wesentliche Teile der Hauptverhandlung\nnicht hören können. Er ist daraufhin auf Veranlassung des\nGerichts von dem Direktor der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik in Gießen, Professor Dr. EB, untersucht worden.\nDieser hat sich dahin geäussert, dass der Angeklazxte bei\nabgewandtem Gesicht noch bis zu 6 m hören könne. Darnach\nwar er in Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht taub im\n\nSinne des § 186 GVG. Diese Vorschrift, die die schriftliche\noder unter Zuziehung eines Dolmetschers durchzuführende\nVerhandlung anoränet, ist daher nicht anwendbar (BGH JZ\n1952, 37). Es war Sache des Vorsitzenden, die nach seinen\nErmessen geeigneten Massnahmen zu einer Verständigung mit\ndem Angeklagten zu treffen.\n\nProtokoll und Urteil lassen eine diesem Zweck dienliche\nMassnahme nicht ersehen. Dass eine auf bessere Verständigung abzielende Anordnung nicht geboten war, kann den Strafzumessungserwägungen entnommen werden. Sie deuten darauf,\ndass dem Gericht von einem die Verhandlung wesentlich erschwerenden mangelhaften Hörvermögen des Angeklagten nichts\nbekannt war und dass es davon ausgehen konnte unä ausgegangen ist, der Angeklagte habe dem Gang der Verhandlung\nin vollem Umfang folgen können. Dass diese Annahme zutraf,\nkann aus den Feststellungen über die Entfernung geschlossen\nwerden. Darnach betrug der Abstand des Angeklagten vom\nRichtertisch, vom Staatsanwalt und vom Verteidiger in keinen\nFall mehr als 3 bis 4 m, Bei seinem Verhör und bei der\nVernehmung der Zeugin Nass stand er nur 1 1/2 m vor dem\n| Vorsitzenden. Demnach ist kein Anhaltspunkt dafür vorhan-\n‚den, dass er wegen unzureichender Fähigkeit, das gesprochene Wort wahrzunehmen, in seiner Verteidigung be-\n\"hindert gewesen ist. Überdies zeigt seine in den Urteilsgründen wiedergegebene Binlassung, dass er sich durchaus\n sachgenäss verteidigt hat.\n\nHätte er wirklich nicht alles verstanden, so hätte es\nnahegelegen, das nicht erst am Schluss der Beweisaufnahme,\nsogar nach der Urteilsberatung, vorzubringen, sondern schon\nvorher. Dass eine Verständigung des Vorsitzenden mit dem\nAngeklagten nicht möglich gewesen sei, behauptei die Revision selbst nicht. Sofern der Beschwerdeführer der ın-\n\nsicht sein sollte, seine Verteidigung sei durch die Art der\nVerhandlungsleitung des Vorsitzenden erschwert worden, könnte\ndarauf die Revision nicht gestützt werden. Dazu hätte es\n\nder Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 Abs 2\nStPO bedurft (RGSt 15, 172).\n\nMit der Einwendung, das Gutachten des vernommenen\nSachverständigen sei ohne die erforderliche besondere Untersuchung erstattet und oberflächlich, dessen Annahme, der\nAngeklagte habe auf 6 m hören können, sei falsch. kenn der\nAngeklagte nicht durchdringen. Die Auswahl des Sachverständigen hat der Richter zu treffen, § 73 Abs 1 StPO. Weiche\nvorherigen Untersuchungen der Sachverständige für notwendig\nhält, hat er nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden: Die Strafkammer konnte ihm folgen, solange sich\nnicht durch die Hauptverhandlung begründete. Bedenken gegen\nseine Auffassung ergaben. Das war erkennbar nicht der Fall.\nDas Landgericht hatte aus dem Verhalten des Angeklagten\neinen Eindruck über den Grad seiner Schwerhörigkeit gewonnesn. Dass die Richtigkeit des Gutachtens in der Hauptverhandlung vom Angeklagten oder seinen Verteidiger auch\n\nnur angezweifelt worden wäre, trägt die Revision selbst nicht\n\nvor. Das Gericht konnte es daher bei seinem weiteren Terfahren und der. Entscheidung verwerten. Eine etwaige mangelhafte Sachkunde des Gutachters hätte durch Antrag auf Beiziehung eines weiteren Gutachters geltend gemacht werden\nkönnen. Das ist nicht geschehen, Die nachträglich eingeholten Gutachten können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, ganz abgesehen davon, dass auch sie nur\nhochgradige Schwerhörigkeit bejahen, dagegen nicht Taubheit.\nEin Verstoss gegen § 186 GVG oder § 259 StTO scheidet\ndaher aus:\n\n3a \"nal\n\nI\nwm\ni\n\nb) Damit erledigt sich auch der Teil der Aufklärungsrüge,\ndas Gericht hätte von sich aus schon vor der Hauptverhand-\n\nlung durch ein eingehendes Gutachten klären müssen, welchen\nGrad die Schwerhörigkeit des Ängeklagten hatte. Dazu war es\nnicht verpflichtet, solange ihm die Umstände eine Ausdehnung\nder Beweiserhebung nach dieser Richtung nicht aufdrängten. =\nDavon kann nach dem Ausgsführten keine Rede sein: ®\n\nFerner meint die Revision, es fehle an einer Aufklärung\nfür die Feststellung, dass aus den Verbesserungen im Vermögensverzeichnis hervorgehe, der Richter habe dieses mit dem\nAngeklagten vor der Eidesleistung besprochen. Insoweit handelt es sich nicht um die Beanstandung der mangelnden Sachaufklärung, sondern um eine Binwendung, die gegen eine vom\nGericht als erwiesen erachtete Tatsache erhoben, aber zur\nRevisionsrechtfertigung ungeeignet ist. Überdies zeigen der\nHinweis des Urteils auf die Verbesserungen im Vermögensverzeichnis sowie der Vermerk im Protokoll über die Abnahme\ndes Offenbarungseides einwandfrei, dass der Vollstreckungsrichter das Vermögensverzeichnis mit dem Angeklagten durchgesprochen hat. Alles, was die Revision zu diesem Punkt\nvorträgt, richtet sich gegen die Tatsachenwürdigung und ist\nunbeachtlich. |\n\n2.) Die Sachbeschwerde ist nur hinsichtlich des Strafausspruchs begründet. °\n\na) Mit ihren Einzelausführungen zum Schuldspruch bekämpft\ndie Revision im wesentlichen nicht die Anwendung des Strafrechts auf den Sachverhalt, sondern diesen selbst. Das Landgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis\ngelangt, dass der Angeklagte den unter Eigentumsvorbehalt\nder Verkäuferin gekauften und in seinem Besitz befindlichen\nFord-Personenkraftwagen bewusst verschwiegen hat und dass\n\ner sich über seine Verpflichtung zu dessen Eintragung im\n\nVermögensverzeichnis völlig klar gewesen ist. Das hat es im\neinzelnen ohne Rechtsirrtum dargelegt An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden\n\nDadurch, dass der Angeklagte ein anzugebendes Vermögensstück vorsätzlich verschwiegen und die Richtigkeit seiner\ninsoweit bewusst falschen Angaben beschworen hat, hat er\nsich eines Keineids schuldig gemacht. Zwar hat er an 5. Dezember 1953 den Eid nicht in der damals geltenden neuen\nFassung des § 807 Abs 2 ZPO geleistet, sondern in der früher\nvorgeschriebenen Form. Doch ist das ohne Belang. Denn durch\nbeide voneinander nur unwesentlich abweichenden Eides-Formeln ist dem Schuldner die Verpflichtung zur vollständigen\nund richtigen Angabe seines Vermögens auferlegt (BGÜISt 3.\n309).\n\nb) Die Strafzumessung greift die Revision an mit dem Hinweis, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht unterstellt, er habe seine Schwerhörigkeit ausnützen wollen, um\nhartnäckig zu leugnen und die Verhandlung zu verzögern. Die\nBerufung des Angeklagten auf seinen körperlichen Mangel\nkönne nicht den Vorwurf der Simulierung und absichtlichen\nVerfahrensverzögerung rechtfertigen. |\n\nEs trifft nicht zu, dass die Strafkanmer dem Angeklagten\ndie Berufung auf sein Gebrechen vorgeworfen hat. Vielmehr\nhat sie sein nicht einwandfreies Verhalten im Verfahren\nstrafschärfend verwertet. Das hat sie in der bewussten\nÜbertreibung seiner Schwerhörigkeit gesehen, ausserdem in\nseinem verstockten, hartnäckigen Leugnen und in seinen 3estreben, die Entscheidung zu verzögern. Gegen diese Würdigung des Prozessverhaltens des Angeklagten bestehen 3edenken Es darf nicht um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden (3GESt 1, 103, 105).\nDas war hier schon deshalb nicht zulässig, weil die Schwer-\n\n2\nRi\n\nBe EEE\n\nhörigkeit des Angeklagten immerhin einen so hohen Grad er-\n\nreicht hat, dass die daraus sich für die Beurteilung seiner\nPerson, namentlich seiner inneren Ealtung, ergebenden Schlü:\nmit einiger Vorsicht zu ziehen sind.\n\nDas Urteil kann deshalb im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, während es im Schuldspruch zu bestätigen ist.\n\nGlanzmann 2 Koeniger 0. Busch\nJagusch wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-24/3-str-575-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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