{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-17_3_StR_519_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-17","aktenzeichen":"3 StR 519/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 519/54\n2236 029\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Johannes K EP :.: TEE.\ngeboren ar 304 in NEED (Westfalen), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 3. Swrafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 17. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann.\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr: Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß |\nals beisitzende, ‚Richter,\nBundesanwalt I: en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE.\nÄ als Drkunäsbeamter der ‚Geschäftsstelle,\nam 18. Februar 1955. Eu E= —\nfür Recht erkannt:\n\n. Die. Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 14. April\n1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtepittels\nzu tragen. BE\nAuf die Strafe wird die seit dem 15. April 1954\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit\nsie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen dreier Verbrechen der Unzucht\nmit Abhängigen je in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nzur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und fünf Jahren\nEhrverlust verurteilt worden. Ausserdem ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. kit seiner Revision beanstandet er mangelhafte Aufklärung und die Verletzung sachlichen\nRechts. .: |\nI. _ Verfahrensrechtlich hat nach Meinung des Beschwerdeführers das Gericht zu Unrecht die Vernehmung der Lehrer\nder Kinder und die Zuziehung von Sachverständigen unterlassen. Da diese Rüge erst in einem am 28. Oktober 1954\nbeim Landgericht eingegangenen Nachtragsschriftsatz erhoben\nworden ist, muss zunächst ihre \"Zulässigkeit geprüft werden.\n\n1.) Auf die vom Angeklagten schriftlich singelegte Revision ist ihm das Urteil am 22: Juli 1954 gegen Empfangshescheinigung in der Untersuchungshaftanstalt Frankfurt am.\nMain vom Strafkammervorsitzenden persönlich üben,\nEine Zustellungsurkunde ist nicht aufgenommen, e@ E er\nmerk nicht gemacht worden. Diese Art der Zustellung ent:\nspricht nicht den Vorschriften der Zivilprozessoränung, die\nim Strafverfahren entsprechend anzuwenden sind, § 37 Satz 1\nStPO. Bei der Bedeutung, die die Zustellung für die Rechtsmittelfrist hat, kann von der Einhaltung der Formvorschriften\nauch dann nicht abgesehen werden, wenn der Nachweis über\n\ndas Zugehen des zuzustellenden Schriftstücks erbracht ist\n(RGZ 124, 22; BGHZ 8, 314). Andernfalls hätte es einer so\neingehenden Regelung des Zustellungswesens überhaupt nicht\nbeäurft.\n\nAn sich bestünden keine Bedenken dagegen, eine Zustellung im Strafverfahren durch Aushändigung nach § 212 b ZPO\nzu bewirken. Die Aushändigung muss aber an der ÄAmtsstelle,\ndas ist an der Geschäftsstelle, durch den Urkundsbeamten\ngeschehen. Das war hier nicht der Fall. Ausserdem muss von\ndem übergebenden Beamten über die Zustellung einschliesslich\nihres Zeitpunkts ein Vermerk in den Akten gemacht und von\nihm unterschrieben werden. Auch das ist unterlassen worden.\nEs bedarf daher keiner Prüfung, ob der Vorsitzende als Zustellungsorgan tätig werden durfte. Jedenfalls genügt die\nhier vorgenommene blosse Aushändigung des zuzustellenden\nSchriftstücks im Gefängnis unter Entgegennahme eines Empfangsbekenntnisses nicht. § 212 a ZPO gilt nur für Zustellungen an bestimmte Personen oder Behörden, nicht für\nZustellungen an Angeklagte.\n\nDer Mangel kann auch nicht dadurch als geheilt angesehen werden, dass das angefochtene Urteil, wenn auch unter\nVerletzung zwingender Vorschriften, nachweisbar dem Angeklagten zugegangen ist, § 187 Satz 1 ZPO. Denn hier sollte\nmit der Zustellung der Lauf der Revisionsbegründungsfrist\nin Gang gesetzt werden. Anfang und Ende dieser Frist können\nnur von einer rechtsförmlich einwandfreien Zustellung an\nberechnet werden, § 37 Satz 2 StPO, § 187 Satz 2 ZPO.\n\nDie Ausfertigung des angefochtenen Urteils ist am\n\n23, Juli 1954 dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwelt BEE in 7ER. vorschriftsmässig zugestellt worden. Er besass damals jedoch keine Zustellungsvollmacht. Diese ist ihm erst später, nämlich am 4. August\n. 1954, erteilt worden. Die Jahreszahl 1053 in der Zustellungs-\n\nvolmacht beruht auf Irrtum, weil Rechtsanwalt BEE ien\nAngeklagten erst am 13. Juli 1954 als Pflichtverteidiger\nbeigeordnet worden ist. Also konnte auch die Zustellung\n\nan ihn die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf setzen.\nDiese begann mit der nochmaligen Zustellung des Urteils an.\nden Angeklagten am 14. Oktober 1954.\n\nDie Verfahrensrüge ist daher innerhalb der Zweiwochenfrist des § 345 Abs 1 StPO erhoben, somit zulässig.\n\n2.) Sie ist jedoch nicht begründet.\n\nDie Revision ist der Auffassung, das Landgericht hätte\ndie Lehrpersonen der beiden verletzten Kinder über ihre\nGlaubwürdigkeit vernehmen müssen, weil es der Verteidigung\ndes Angeklagten, er sei von den bereits verdorbenen kKöädchen\nzu seinen Unzuchtshandlungen verleitet worden, nicht gefolgt\nsei. Die Sachverständige Dr. Justin habe nach dem Sitzungsprotokoll der Vernehmung der beiden kindlichen Zeuginnen\nnicht beigewohnt. Das Gericht hätte auch über die Verdorbenheit der Ursula DEE äurch Vernehmung von Schulkameradinnen\nund Freundinnen usw. Beweis erheben müssen. Ausserdem hätte\nein psychiatrischer Sachverständiger zu der Frage gehört ad\nwerden müssen, ob der Angeklagte noch zur Begehung weiterer m.\nStraftaten neige, zumal er sich von Mitte 1951 bis Ende 1952\nstrafifrei geführt ‚habe, In\n\na) Soweit die Revision eine Beweiserhebung über die Ver- us\ndorbenheit der Ursula DW als erforderlich erachtet, ist ” 5; a\ndie Rüge nicht ordnungsmässig erhoben. Die Angabe der nach BE\nkeinung des Beschwerdeführers unzulänglich erforschten Tatsache genügt nicht. Es hätten auch die Beweismittel angege- Es\nben werden müssen, deren Benützung zur Aufklärung des Sachverhalts hätte dienen können (BGHSt 2, 168). Mit dem allgemeinen Hinweis auf Schulkameradinnen und Freundinnen, die\nder Tatrichter als geeignete Zeugen erst hätte ermitteln\nmüssen, ist das nicht geschehen. Ganz abgesehen davon ist\nnicht ersichtlich, inwiefern sich dem Gericht, namentlich\nbei dem Geständnis des Angeklagten, eine Ausdehnung der Be-\n\nveisaufnahme nach der bezeichneten Richtung hätte aufdrängen\n\nmüssen.\n\nDasselbe gilt für die Vernehmung der Lehrpersonen der\nbeiden Mädchen, Die Straftaten hat der Angeklagte nach anfänglichen Leugnen zugegeben. Er.hat sich nur darauf berufen, die Mädchen hätten den Anstoss dazu gegeben. Das\nLandgericht hat ihm nicht geglaubt, sondern den Kindern\nim Hinblick auf ihre in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Darstellung des Tathergangs. Es hat sich dabei\nauf das Gutachten der Sachverständigen Dr. Justin gestützt\nund auf die Bekundung der Ehefrau des Angeklagten, der er\nentgegen seiner Behauptung nichts mitgeteilt hat von seiner\nBeobachtung unzüchtiger Handlungen, die die beiden kädchen\nmiteinander vorgenommen haben sollen. Das Landgericht hat\nweiter berücksichtigt, dass der Angeklagte ursprünglich\nJede Schuld bestritten und sich in einem früheren Fall in\nähnlicher Weise strafbar gemacht hatte. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass die gesamten Umstände dem\nGericht hätten Anlass geben können, weitere Beweismittel\nzu gebrauchen, noch dazu hinsichtlich einer Einzelfrage,\nzu deren leichteren Beantwortung eine Beweiserhebung nicht\nangeregt worden war.\n\nWelche Zeit die Sachverständige Dr. Justin der Hauptverhandlung ferngseblieben ist, kann dem Protokoll nicht\nentnommen werden. Dort ist nur ihre Entfernung vermerkt\nund später die Tatsache ihrer Vernehmung. Über den Zeit-\n»punkt ihres Wiedererscheinens ist nichts gesagt. Da ihre\nAnwesenheit nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehört, musste ihre weitere Teilnahme an der Verhandlung\nin die Niederschrift nicht aufgenommen werden. Die Lücke\nkann durch die Erklärung von Prozessbeteiligten ausgefüllt\nwerden. Nach Angabe des Vorsitzenden war die Sachverständige während der Vernehmung der jugendlichen Zeuginnen\n\nzugegen.\n\nbh) Die Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und in Sicherungsverwahrung zu nehmen ist,\nhatte das Landgericht auf Grund des Ergebnisses der Hau»tverhandlung und des Vorlebens des Angeklagten zu entschei-Gen. Es hätte sich dabei der Hilfe eines medizinischen\nSachverständigen bedienen können. Notwendig war es aber\nnicht. Über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des\nAngeklagten bestand kein Zweifel. Aus seiner \\illensschwäche und seinen Vorstrafen ergab sich genügender Anhalt für die Beurteilung, ob ihm ein Hang zu Rechtsbrüchen\ninnewohne und ob von ihm eine weitere erhebliche Störung\ndes Rechtsfriedens zu erwarten sei. Jedenfalls drängte\n\ndie Sachlage dem Gericht die Zuziehung eines Psychiaters\nnicht auf.\n\nII. Ebensowenig führt die Sachrüge zum Erfolg.\n\n1.) Es ist unzweifelhaft, dass die damals elfjährige\nUrsula Dutind dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut\nwar. Nach den Feststellungen lebte sie als seine Stieftochter in seinem Haushalt. Dabei trat er ihr gegenüber\nwie ein leiblicher Vater auf. Er überwachte ihre körperliche, geistige und sittliche Entwicklung, beaufsichtigte\nsie bei ihren Schularbeiten und hielt sie zur Erfüllung\nihrer Pflichten an, nicht nur durch Belehrung, sondern\nauch durch Rügen und Strafen. —\n\nDurch seine: unzüchtigen Handlungen hat er seiner\nSt tieftochter und der zehnjährigen Ursula CE zegenüber den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht, seiner Stieftochter gegenüber gleichzeitig den\nTatbestand des § 174 Nr 1 StGB. Dass er das Alter der\nKinder kannte, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Dessen\nbedurfte es jedoch bei der gegebenen Sachlage nicht. Die\ngleichzeitige Berührung beider Kädchen hat das Landgericht\n\n}\n\nDE\n\nwa.\n\nwu me Mer nam\n\nin jedem der beiden Fälle zu seinen Gunsten als eine einheitliche Straftat gewürdigt. Gegen die Ablehnung des\nFortsetzungszusammenhangs ist nichts einzuwenden.\n\n2.) Der Angriff der Revision richtet sich im wesentlichen\ngegen den Strafausspruch. Auch er ist im Ergebnis zu billi-\n\ngen.\n\na) Die förmıichen Voraussetzungen der Anwendung des\n§ 20 a Abs 1 StGB liegen vor.\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts\nin Siegen vom 23. Mai 1939 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall u.a. unter Einbeziehung\nmehrerer vom Landgericht in Saarbrücken verhängter Einzelzuchthausstrafen zur Gesamtzuchthausstrafe von sieben\nsahren verurteilt worden. Diese Strafe und eine vom Amtsgericht in Frankfurt am Kain am 11. Kai 1938 ausgesprochene\nGesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis sind durch Beschluss\ndes Schöffengerichts in Siegen vom 23. Mai 1939 in die\nihnen zugrunde liegenden Einzelstrafen aufgelöst worden;\naus diesen sind zwei neue Gesamtstrafen von acht und zwei\nJahren Zuchthaus gebildet worden. Die wegen der Höhe bestehenden Bedenken sind dadurch ausgeräumt, dass nach den\nFeststellungen der Zeitdauer nach nicht einmal die frühere\nGesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus ganz vollstreckt\nworden ist. Das Strafende für die acht Jahre Zuchthaus\nwar auf den 9. Juni 1946 vorgemerkt; Der Angeklagte ist\njedoch am 3. Mai 1945 aus dem Zuchthaus in Bützow entlassen worden.\n\nDie folgende Tat, ein Sittlichkeitsverbrechen gegen\n§§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3, 73 StGB, hat er im Frühjahr\n1949 verübt. Deswegen ist er am 26. April 1950 vom Landgericht in 3erlin zu einem Jahr sechs lionaten Zuchthaus\nverurteilt worden, die er am 2, Juni 1951 verbüsst hat.\n\nb) Auch mit den kinwendungen gegen die Bejahung der sachlichen Erfordernisse für die Strafschärfüng aus § 20 a StGB\nkann sich die Revision nicht durchsetzen,\n\nDie Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher ist gegeben,\nwenn die Taten eine gleichgeartete innere Beziehung zum Wesen des Täters aufweisen, also einem ihm eingewurzelten\nHang zu Rechtsbrüchen entsprungen sind. Diese brauchen nicht\ngleichartig zu sein, auch nicht in dieselbe Richtung zu gehen. Der verbrecherische Hang kann umfassend sein und Angriffe auf verwandte Rechtsgüter auslösen, z.B. auf Eigentum und Vermögen, nicht minder aber auf verschiedenartige\n\nRechtsgüter, z.3. auf Bigentum und sittliche Reinheit (RGSt 68,\n\n149 /1567; 70, 215; 73, 276).\n\nDer Verurteilung des Angeklagten steht daher nicht im\nlege, dass das Urteil des Schöffengerichts in Siegen ein\nbetrügerisches Vorgehen des Angeklagten zum Gegenstand\nhatte, da auch diese Taten auf einen Hang zurückgeführt\nworden sind. Das ergibt sich daraus, dass der Angeklagte\nschon damals als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. . =\n\n. Die Strafkammer. hat einen nach mehrfacher Richtung\nausgeprägten verbrecherischen Hang des Angeklagten festgestellt. Ob er eine schlechte Erbanlage besitzt, ist nicht\nnäher dargelegt. Nur am Schluss des Urteils findet sich die\nBemerkung, dass bei ihm ein charakterlich-anlagemässig bedingter Hang zur Begehung von Straftaten bestehe. Darauf\nkommt es indes nicht entscheidend an. Dem Zusammenhang der\nGründe ist soviel zu entnehmen, dass ein ausreichendes Bild\nder Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten entsteht. Auf ihn\nhat schon eine mangelhafte Erziehung,eine Folge des frühen\nTodes seiner liutter und der Gleichgültigkeit seines Vaters,\nunsünstig eingewirkt. Schon mit vier oder fünf Jahren ist\n\nEm\n\na\nPi\n\n- 9 -\n\ner in einem Waisenhaus untergebracht worden, später in anderen Heimen. Sein dortiger Aufenthalt hat nach Ansicht\nder Strafkammer zu seinen Abgleiten beigetragen. Obwohl\n\ner mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten ausgestattet\nist, die Gesellenprüfung als Tischler abgelegt und sich\nohne eigentliche Berufsausbildung in der Elektro- und\nRadiotechnik gute Fachkenntnisse angeeignet hat, hat er\nnie eine Dauerarbeit angenommen, sondern nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Trotz dreimaliger Verehelichung hat\ner nirgends festen Fuss gefasst. 1923, im Älter von 19 Jahren,\nist er das erste Mal wegen Diebstahls bestraft worden, ebenso in der Folgezeit wiederholt wegen Betrugs, Unierschlagung\nund mittelbarer Falschbeurkundung. Aus der Steigerung der\nZahl der Straftaten, aus der immer verwerflicheren Art\n\nihrer Ausführung und ibrer schnellen Aufeinanderfolge hat\n\ndas Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte nit der Zeit jede innere Hemmung gegen die Achtung\nfremden E Eigentums und Vermögens verloren hat. Es ist weiter\ndavon überzeugt, dass sein damit verbundener charakterlicher\nNiedergang und seine Willensschwäche auch zu einer Hemmungslosigkeit auf geschlechtlichem Gebiet geführt haben, weil\n\ner sich im Rahmen der genannten Straftaten mehrerer Heiratsschwindeleien schuldig gemacht hat unter Anknüpfung von\nLiebesbeziehungen zu den betrogenen Frauen. Ausserdem hat\n\nes für diese Feststellung seine letzte Vorstrafe wegen\nSittlichkeitsverbrechens und ‘seine neuerlichen sittlichen\nVerfehlungen verwertet.\n\nAus diesem Gesamtverhalten des Angeklagten konnte\ndas Landgericht den Schluss ziehen, dass es sich bei ihm\nun einen Gewohnheitsverbrecher handelt, also um eine Person, die infolge eines, wenn nicht auf Erbanlage beruhenden, so doch durch Übung erworbenen und mit der Zeit ver-\n\nKyH\n- 10 -\n\ntieften inneren Hanges oft Rechtsbrüche begangen hat und\nzu. deren Wiederholung insbesondere auf dem Gebiet der\nSittlichkeitsverbrechen neigt (RGSt 68, 149 ‚1557; BGHSt 1,\n94 /1007).\n\nFerner bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen\nworden ist. Seine Gefährlichkeit ist zutreffend damit begründet, dass wegen der Häufigkeit der Vortaten, der kurzen\nzeitlichen Zwischenräume zwischen Strafverbüssung und heuer\nStraftat, ausserdem wegen der völligen Kirkungslosigkeit\nselbst schwerer Freiheitsstrafen bei der Willensschwäche\ndes Angeklagten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit damit zu\nrechnen sei, dass er künftig den Rechtsfrieden erheblich:\nstören werde,seii‘es durch Angriffe auf das Vermögen oder\ndurch Sittlichkeitsverbrechen. Er habe seine mehrfachen\nVersprechungen, ein einwandfreies Leben zu führen, immer\nwieder gebrochen, weil er zu seinen Straftaten nicht die\nrichtige innere Einstellung habe,\n\nDer Hinweis der Revision, dass die widrigen Verhältnisse, unter denen der Angeklagte aufgewachsen sei, mitursächlich seien, mag zutreffen. Das kann ihm jedoch nichts\nnützen, wenn seine Gefährlichkeit ordnungsmässig festgestellt ist. a | 0\nc) Schliesslich bekämpft die Revision die Anordnung der\nSicherungsverwahrung. Sie ist der Meinung, dass die vom\nLandgericht herangezogenen zwölf Jahre Freiheitsentzug sich\nauf einen sehr langen Zeitraum erstreckten und deshalb nicht\nentscheidend seien. Zudem seien einzelne Vorstrafen übermässig hoch gewesen. Die verhängte Zuchthausstrafe von fünf\nJahren werde den Angeklagten von einer Begehung weiterer\nStraftaten abschrecken.\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils zu diesem\nPunkte sind knapp. Immerhin reichen sie aus, die getroffene\nlassregel zu rechtfertigen.\n\n- 11 -\n\nDem Urteil ist zu entnehmen, dass das Landgericht bei der\nPrüfung ihrer Notwendigkeit von dem Zeitpunkt der Intlassung\ndes ängeklagten aus der Strafanstalt ausgegangen ist. Die Worte\n\"was zwölf Jahre Freiheitsentzug nicht vermocht haben, werden\nauch fünf Jahre Zuchthaus nicht vermögen\" und \"die Verbüssung\ndieser Strafe wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keine erzieherische Wirkung .:... ausüben!\" lassen erkennen, dass der\nTatrichter in Betracht gezogen hat, ob die Gefährlichkeit des\nangeklagten voraussichtlich noch nach Strafverbüssung bestehen\nwird-\n\nDass die öffentliche Sicherheit die angeordnete Massnahme\nerfordert, ist nicht näher erörtert. Trotzdem kann aus dem Hinweis, es sei nicht ersichtlich, auf welche andere Weise die\nAllgemeinheit vor dem Angeklagten geschützt werden könne, in\nVerbindung mit dem sonstigen Urteilsinhalt die Erforderlichkeit\nder Sicherungsverwahrung noch als ausreichend begründet erachtet werden. Mit seinem Vater hatte der Angeklagte schon früher\nkeine Verbindung. An seine Frau kann er sich nicht mehr anschliessen. Sie hat gegen ihn die Scheidungsklage eingereicht.\nEs muss somit. damit gerechnet werden, dass der. willensschwache,\ndeshalb kaum besserungsfähige. Angeklagte nach ‚Vollstreckung der\nStrafe wieder in seine alten Fehler zurückfallen wird.\n\nGlanzmann BR Koeniger RE BE Busch\n| Jagusch a. .Maaß.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-17/3-str-519-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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