{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-17_3_StR_408_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-18","aktenzeichen":"3 StR 408/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"mn 2236 018\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Wilhelm EB EB :.:\n\nKEEEW, dort geboren en 19:9.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 17. Februar 1955 in der Sitzung vom 18. Februar 1955;\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt MUB in üsr Verhandlung,\nBundesanvalt iD bei der Verkündung\n\n.als.Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n'- Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom\n2. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen, |\nVon Rechts wegen\n\nG_rü_n de:\nDie Strafkammer hat den Beschuldigten von der Anklage\nder fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung (88 1, 9, 49 StVO) freigesprochen, dabei jedoch nicht\nsämtliche Umstände des festgestellten Hergangs gehörig berücksichtigt. Die Sachrügen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind daher begründet,\n\nDie Begründung des Freispruchs ist wie folgt rechtlich\nzu beanstanden:\n\n1. Der Angeklagte befuhr in der Dunkelheit mit dem Ikw\nmit abgeblendetem Licht und einer Bahrgeschwindigkeit von etwa 30 - 35 Stdkm (30 Stdkm = 8, 33 m/Sek) die Lilienthalstrasse\nin Kassel. Die rechte, grundsätzlich rechts zu befahrende Fahrbahn ist 4,55 m breit (Gesamtfahrbahnbreite 9,1 m), Etwa 20 m\n. vor sich sah er den die Strasse von rechts nach links überquerenden Angsstellten SEE. ier schon \"etwa 2,50 m auf der\nFahrbahn zurückgelegt\", die Mitte der dem Angeklagten grund-\n‚sätzlich zur Verfügung stehenden Fahrbahn also überschritten\nhatte und der Strassennitte zuging. Dass SE znsetrunken\nwär (1, 39 %o Blutalkoholgehalt) und stark schwankend ging, be-\n\nmerkte der Angeklagte nicht. Dieser hätte nun bedenken müssen, ur\n\n“ob er mit dem Lkw nicht hinter dem nach links Strebenden, zwischen ihm und dem rechten. ‚Borästein, durchzufahren habe, wie\nes, wenn die Verkehrslage es erlaubt, grundsätzlich geboten .\nist (BGH VRS 4, :2855.6, 193, 196; 3 StR 707/52, 3 StR 183/54).\nSEE 2i ne nach links; seine Entfernung vom rechten Fahrbahnrand betrug schon 2,50 m, als der Angeklagte noch 20 m =\netwa 3° 'Fahrsekunden von ihm entfernt war; sie musste sich also in den nächsten. 3 Sekunden bei vernünftigem Verhalten, von\ndem der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer ausging, um 3 x 0,80 m = etwa 2,40 m auf zusammen etwa 4,90 ı\nvergrössern, Wenn nicht besondere Verhältnisse entgegenstanden, hätte der Angeklagte also gefahrlos hinter si vor-\n\nbeifahren können, statt zu versuchen, noch vor ihm vorbeizukond.\nmen (s. 2a).\n\nEs ist rechtsirrig, dass das Landgericht dies nicht erwogen hat und stattdessen von einem so allgemein nicht anzuerkennenden Satz ausgeht, bei 9 m breiten Strassen sei es üb-\n\nlich, dass Fussgänger auf der Fahrbahn anhalten, um Kraftwagen vorbeizulassen.\n\nDabei war ferner zu prüfen, ob unter diesen Umständen,\nselbst wenn der Angeklagte den Zustand SG\" nicht erkann- |\nte, nach der Verkehrslage nicht schon allgemein von ihm zu for-f\ndern war, dass er die Geschwindigkeit ganz wesentlich herab- u\nsetzte, wenn er im. Dunklen nur 20 m vor sich auf der Mitte x\n‚seiner Fahrbahn plötzlich einen Fussgänger wahrnahm.\n\n2. Rechtsbedenken begegnet jedoch auch die Ansicht der E\nStrafkammer, der Angeklagte habe mit einer \"vernünftigen Gehweise\" SW’ rechnen dürfen, Dies ist schon aus zwei von |\n\nder Erkennbarkeit der Angetrunkenheit unabhängigen Gründen\nzweifelhafts\n\n2) Wollte der Angeklagte noch vor SW üurchfahren,\nso geriet er, wenn die Urteilsangaben über Maße, Entfernun--\ngen und Bewegungen zutreffen, mit dem Lkw auf die Strassen- |\nmitte, wenn nicht sogar ganz oder überwiegend auf die für ihn\nlinke Fahrbahn, Selbst einen sorgfältigen Fussgänger musste\ndies überraschen und unsicher machen, da er im allgemeinen E\nannehmen darf, nach dem Überschreiten der ersten Fahrbahn, in #&\nder Strassenmitte, durch den von links kommenden Verkehr nicht f\nmehr gefährdet zu werden. Hätte also - was das Landgericht in\ntatsächlicher Hinsicht noch prüfen muss — die Fahrweise des ö\nAngeklagten auch einen sorgfältigen Fussgänger überrascht und .\ngefährdet, so durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, .\n\ndass SB sich vernünftig verhalten, nämlich stehenblei.\nben oder zurücktreten und abwarten werde, was der Angeklagte }\nvorhabe, Er musste dann vielmehr damit rechnen, dass die im\nStrassenverkehr so wichtige Verständigung der Teilnehmer durch\nschlüssiges. klares Verhalten missglückt war und die Geschwindigkeit schon deshalb . wesentlich herabsetzen (RGSt 71. 28), 3\num seinen Pflichten im Verkehr genügen zu können.\n\nb) Unabhängig davon spricht hierfür noch ein weiterer\nGrund: Die Leuchtwirkung abgeblendeter Scheinwerfer hat sich\nnach der Vorschrift des § 50 Abs 6 StVZO zu richten. Das Ur- i\nteil lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte den später Verunglückten bei gehöriger Sorgfalt nicht schon früher als auf\n\"etwa 20 m\" hätte sehen und in seiner Gehweise beobachten können und müssen. Massgebend dafür ist der Zustand seiner Beleuchtungseinrichtung, die Strassenbeleuchtung und die übrige Verkehrslage einschliesslich des Gegenverkehrs. Konnte der\nAngeklagte SC ve i gehöriger Sorgfalt schon früher beobachten, so ist die Frage, ob ihm dessen schwankender Gang auffallen musste; auf anderer tatsächlicher Grundlage als bisher zu\n\"beurteilen. ' | |\n\nAber auch unabhängig davon ist noch zu erwägen: SCEEEEEED\nhat bei Dunkelheit, die das sichere Schätzen von Entfernungen\nund Geschwindigkeiten sehr erschwert, noch in verhältnismässig\n‚geringer Entfernung vor dem Ikw des Angeklagten versucht, die\nStrasse zu überschreiten. Je nach der Verkehrslage kann dies\neinen Kraftfahrer schon an sich zu besonderer Vorsicht verpflichten,\n\n3. Hiernach tragen die bisherigen Feststellungen und Er-\n\nwägungen den Freispruch nicht.\n\nGelangt das Landgericht zur Verurteilung, so ist hinsichtlich der Verkehrsübertretungen auf die Urteile BGHSt 6,\n\n25 und 1 StR 741/53 vom 6. April 1954 zu verweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes\nanwalts:\n\nGlanzmann . Koeniger Busch\nJagusch Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-18/3-str-408-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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