{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-17_3_StR_325_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-17","aktenzeichen":"3 StR 325/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_Sth 325/54 2236 019\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden ufmann Herbert Karl W aus F =\n| , geboren am 1925 in F B\n\nwegen Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung : vom 17. Februar 1955 in der Sitzung vom 18.\nFebruar 1955, an der teilgenommen hahen:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwslt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanni:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLanägerichts in Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1953,\nsoweiüs er schuldig gesprochen worden ist, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe: ä\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in }\ndrei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefäöng- i\nnis verurteilt. Von der Beschuldigung, wissentlich einen\nfalschen Offenbarungseid geleistet zu haben, het es ihn frei-\n\ngesprochen,\n\nSeine mit der Verfahrensbeschwerde begründete Revision\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer allerdings, dass der Vorsitzende ihm in der Hauptverhandiung nicht\ngestattet habe, für seine Verteidigung wichtige Unterlagen\naus seiner Wohnung herbeizuholen, sondern nur bereit gewesen\n.sei, zu diesem Zweck einen Gerichtswachtmeister in seine\nWohnung zu entsenden. Es braucht nicht erörtert zu werden,\n\nob der Angeklagte äurch eine solche Verfügung in seinen\nRechten verletzt worden wäre. Die Urteilsgründe ergeben\nnämlich, dass der Vorsitzende bereit war, die Haupiverhandlung für kurze Zeit zu unterbrechen, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, in Begleitung eines Wachtmeisters diese\nUrkunden selbst herbeizuholen, Da sich der Angeklagie in einer anderen Sache in Untersuchungshaft befand, war eine solche Anordnung zulässig, sie beschränkte ihn nicht in seiner\n\nVerteidigung.\n\n2. Dagegen liegt eine Gesetzesverletzung darin, dass\ndem Angeklagten vom Vorsitzenden kein Verteidiger bestellt\nworden ist ($:140 Abs 1 Nr 2, Abs 3 StPO): Zu Beginn der\nHauptverhandlung vom 13. Oktober 1953 beantragte der Angeklagte, der nicht im Beistand eines Verveidigers erschienen\nwar. ihn Rechtsanwalt FED 215 Verieiäiger beizuordnen.\n\nnn\n\nAm selben Tage hatte der genannte Rechtsanwalt in Vollmacht des Angeklagten schriftlich den gleichen Antrag gestellt und ihn mit einem Hinweis auf die Schwierigkeit der\nSech- und Rechtslage begründet.\n\nDas, Gericht lehnte den Antrag ab. Nach der Sitzungsniederschrift wurde dieser Beschluss damit begründet, dass\nder Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts auch nicht erforderlich sei, da\nder Angeklagte sich selbst verteidigen könne. Diese Begrün- \\\ndung in Verbindung mit dem Eröffnungsheschluss lässt erken-#\nnen, dass das Gericht weder die Voraussetzungen des § 140\nAbs I Nr 2 StPO noch die des § 140 Abs 2 StPO für gegeben\nansah. Hierin liegts; ein Rechtsfehler, da die. Witwirkung\neines Verteidigers nach § 140 Abs 1 Nr2, Abs 3 S:PO genoten.\nwar. Ob dem Angeklagten aus dem ihm nach dem Eröffnungs7e-\n\nschluss zur Last gelegten Verbrechen des Meineids ein Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers erwachsen war,\nhängt noch davon ak, op er nach § 140 Abs I Nr 2, ipos 3\nStPO rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt hat-.\nte. Dieser Antrag musste, wie § 140 Abs 3 StPO bestimmt,\nbinnen einer Frist von einer Woche gestellt werden, nachden\nder Angeklagte gemäss § 201 StPO zur Erklärung auf die An- |\nklageschrift und sein Antragsrecht hingewiesen worden war» -\nTiese Frist wird nur durch eine klare, den Angeklagten auf.\nsein Recht zur Beiordnung eines Verteidigers deutlich hin- .\nweisende Belehrung in Lauf gesetzt. Aus den Akten ist nicht.\nzu. ersehen, dass der Angeklagte hei der Zustellung der Anklageschrift am 27. April 1953 in einer dem Gesetz entsprechenden Weise auf sein Recht, die Bestellung eines Vertei- ®\ndigers zu beantragen, hingewiesen worden ist. Dem erkennenden Senat ist zudem bekannt, dass damals bei den Strafkanmern des Landgerichts in Frankfurt am Main die Anklageschriften mit einem Formblatt zugestellt wurden, das nur\n\neinen ganz allgemein gshaltenen Hinweis enthielt ivel\n\nBGH .nIW 1954, 1087 Nr 14). Aus ihm konnte der Angeklagte ;\nnicht ohne weitere Erkundigung ersehen. dass sein kecht 4\nauf Bestellung eines Verteidigers nur von seinem fristge- i\nmäss zu stellenden Antrage abhing. Der Senat muss daher 3\ndavon ausgehen, dass der Hinweis auch hier in unzulänglicher Weise geschah, Dann war die Wochenfrist des § 140 .:\n\nDr\n\nAbs 3 StPO noch nicht abgelaufen, als der Angeklagte am\n13. Oktober 1953 darum bat, ihm Rechtsanwalt Fi a1:\nVerteidiger beizuordnen.\n\nDem Angeklagten hätte daher ein Verteidiger beigeordnet werden müssen. Da es sich um eine notwendige Verteidigung handelie, musste dieser in der Hauptverhandlung anwesend sein [§ 145 StPO). Fehlte er dabei, so Ziegt der Rerisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO vor, so dass davon auszugehen ist, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoss beruht,\n\n3. Abgesehen von der sich hier aus § 140 Abs 1 Nr 2,\nAbs 3 StPO ergebenden Notwendigkeit, dem Angeklagten einen\nVerteidiger beizuordnen, musste das Landgericht prüfen, ob,\nnicht die Bestellung eines Verteidigers auf Grund der Vorschrift des § 140 Abs 2 StPO zu geschehen hatte. Einen entsprechenden Antrag hatte Rechtsanwalt RW im Auftrage\ndes Angeklagten gestellt. Die Ablehnung dieses Antrags erforderte eine sorgfältige, dem Gesetz entsprechende Ausübung des dem Gericht nach dieser Vorschrift eingeräunten\n\nErmessens. Dazu gehört die Würdigung aller im Gesstz vorgeschriebenen Gesichtspunkte, in erster Linie der Schwere der\ndem Angeklagten zur Last gelegten Tat, ferner der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, zuletzt des Unvermögens des\nAngeklagten, sich selbst sachgemäss zu verteidigen (BGH NIW\n1955, 116 Nr 25). Der angefochtene Beschluss des Landgerichts\n\nbehandelt nur den letztgenannten, sich aus der Persönlichkeit des Angeklagten ergebenden Grund. Dabei drängte sich\nnach dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, der Anklage und\nder Akten gerade eine Prüfung nach der Richtung auf, ob\nnicht die Schwere des dem Angeklagten zur Last gelegten\nBidesverbrechens sowie die Schwierigkeiten der Sach- und\nRechtslage bei diesem Meineid, ferner bei den ihm vorgeworfenen Kreäitbetrügereien zum Nachteil der Firma Ri\nEB ınG der Johanna ien Beistand eines Verteidigers\n‚erforderten. Schon die Anklageschrift ergibt, dass das von\ndem Angeklagten beschworene Vermögensverzeichnis (§ 807\n\nZPO) dann falsch war, wenn ihm noch Forderungen aus der -\nAuseinsndersetzung mit einem früher ausgeschiedenen Gesellschafter zustanden, die er in dem Vermögensverzeichnis\nnicht aufgeführt hatte, Das zu beurteilen, konnte für den\nStrafrichter eine schwierige Rechtsfrage sein. Diese Jberlegungen ergeben schon, dass der Tatrichter bei der Ablehnung des erwähnten Antrags sein Ermessen nicht in einer\ndem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt hat. Der den 4ntrag des Angeklagten auf Anordnung eines Verteidigers ab-\n\n14\n\nlehnende Beschluss der Strafkammer ist also auch insofern\n\nzu beanstanden, als er die Voraussetzungen für die Anwendung des § 140 Abs 2 StPO verneint.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nDie Bundesrichter Dr.Jagusch\nund Maaß sind infolge Urlaubs\nortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-17/3-str-325-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-17/3-str-325-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.098811+00:00"}}