{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-14_3_StR_545_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-14","aktenzeichen":"3 StR 545/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 545/54 | 2226 011\n\nI\n\nm Nanen des Volkes\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Gastwirt Emil KEB au To. vor en\non EB 19:7 in vn;\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\n Bundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende nichter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt | _ 28 der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst SEES\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagen Enil Kg»\nwird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 26. Februar 1954 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit er und der Angeklagte ud\nverurteilt worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Sachrüge des Angeklagten Fmil K@MBist begründet.\n\n.... 1. Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid (Fall\nVD) ist zum Schuldspruch nicht ausreichend begründet.\n\nSoweit der Haupttäter VE auf Veranlassung des\n‚Angeklagten bewusst unrichtig ausgesagt und beschworen hat,\nKäufer des unverzollten Kaffees sei ein \"Frankfurter Jude\"\ngewesen, liegt unzweifelhaft Meineid vor,\n\nDas Urteil lässt jedoch Zweifel daran zu, ob auch die\nbeiden vorangegangenen Kaffeelieferungen an den Ange Lagten\nGegenstand der Vernehmung des damaligen Zeuge waren,\nund wenn ja, ob VB una der Angekla; wussten.\nDie Entscheidung darüber hängt davon ab, ob\" Nachtragsanklage dem Angeklagten Emil KB allgemein das Ansichbringen\nunverzollten Kaffees von VB oder nur den Bezug der\n\n\"Lieferung vom Septenber 1951 vorwarf, die der Anklagebehörde\n\n| damals anscheinend als einzige bekannt war. Aber selbst bei\nentsprechend beschränkter Nachtragsanklage hätten die früheren\nbeiden Lieferungen, die u] einverständlich mit dem\n\"Angeklagten bei seiner Vernehmung verschwieg, durch Befragen\n\n. nach weiteren Kaffeelieferungen an den Angeklagten zum Vernehmungsgegenstand werden können. Auch im Strafverfahren hat‘\nein Zeuge seine Aussage über Gegenstände, nach denen er vom\nRichter oder mit richterlicher Genehmigung ausdrücklich gefragt wird, wahrheitsgemäss zu erstatten, sofern er überhaupt\naussagt. (vgl BGHSt 2, 90 entsprechend). Trifft keine dieser\nVoraussetzungen zu, so hat VER insoweit keinen Meineid\n\ngeleistet. War er bei der Verhandlung irrigerweise der\nMeinung, er müsse auch über die früheren Kaffeelieferungen\naussagen, sc kann er sich zu diesem Punkt eines versuchten\nMeineids schuldig gemacht haben, der in der im übrigen\nvollendeten Tat aufginge. In beiden Tällen ist jedoch der\nSchuldumfang geringer als das Urteil angenommen hat.\n\nDiese Rechtsbedenken hinsichtlich der Haupttat nötigen\nzur Aufhebung und Zurückverweisung, und zwar, da das Rechtsmittel des Angeklagten Emil KB Erfolg hat und das Urteil\ninsoweit auch den Angeklagten VB petrifri, der keine\nRevision eingelegt hat, auch in bezug auf diesen (§ 357 StPO).\n\nDie Voraussetzungen des § 48 StGB sind beim Angeklagten\nKB sämtlich Aargetan. Mit dem Vorbringen, VB sei\nzu den falschen Angaben bereits vor dessen Einwirkung entschlossen gewesen, bekämpft die Revision nur die gegenteilige\nUrteilsfeststellung, wonach der Angeklagte diesen Tatentschlussf\nerst hervorgerufen hat- Dass dies nur geringe Mühe erforderte, *\nmag die Schuld des Angeklagten mindern, es berechtigt jedoch\nnicht zur Verurteilung nur wegen Beihilfe statt als Anstifter.\n\n2. Beihilfe zum Meineiä (Fall Ho).\n\nUnbedenklich durfte das Landgericht die Wiedereinstel-\n\nlung der Serviererin HB, iamaligen Zeugin; kurz vor\nder gegen den Angeklagten anberaumten Hauptverhandlung als\nSchaffung einer besonderen Gefahr für einen Meineid der Zeugin ansehen. Diese Wiedereinstellung sollte die Zeugin, wie\nsie wusste, zu einer dem Angeklagten günstigen Aussage bestimmen; dasselbe gilt dem Urteil zufolge für die Erteilung\ndes günstigen Zeugnisses. Zweifelhaft ist bisher jedoch, ob\n\nauch die Erteilung einer Abschrift des von der Zeugin an\ndie Zollbehörde gerichteten Widerrufsschreibens an den Angeklagten in diesem Sinn zu verstehen ist. Ausgeschlossen\nist dies nicht; jedoch steht nicht fest,- dass die Zeugin,\ndie diesen Widerruf schon unmittelbar an die Zollbehörde\ngerichtet hatte, wusste, welchen Zweck der Angeklagte mit\nder Abschrift verfolge.\n\nHiernach ergeben die bisherigen Feststellungen die Schaffung einer pflichtbegründenden Gefahrenlage (BGHSt 2, 150)\nhinsichtlich der ersten beiden Punkte schon jetzt, so dass\nder Angeklagte auf jeden Fall die Rechtspflicht hatte, den\nin seiner Gegenwart zu seinen Gunsten geleisteten Meineid\nder Zeugin dadurch zu verhindern, dass er nunmehr die Wahr-\n\nheit zugab.\n\nDass sein Verhalten den Meineid erleichterte, geht\nschon daraus hervor, dass die Zeugin, wenn der Angeklagte\ndie Wahrheit sagte, mit ihren Lügen keinen Glauben zu finden\nhoffen konnte. Die äussere Tatseite der Meineidbeihilfe durch\nUnterlassen ist daher erfüllt. 5\n\n. . Zur inneren MTatseite fehlt jedoch die erforderliche Erörterung, ob der Angeklagte seine Rechtspflicht zum hindernden\nEingreifen kannte. Diese Kenntnis ist unerlässliche Voraussetzung der Bestrafung wegen einer unechten Unterlassungstat.\nIn der. Entscheidung BGHSt 2, 150, 155, auf welche im einzelnen verwiesen wird, ist dies näher ausgeführt (zu vgl ausserdem BEHSt 3, 82; 4, 20 und BGH NW 1953, 591). Mit diesem\nErfordernis hat sich das Landgericht nicht befasst. Das Revisionsgericht kann das Fehlende aus den Urteilsfeststellungen\nnicht in verlässlicher Weise ergänzen, Der Mangel nötigt viel-\n\n“n\n\nmehr auch hier zur Aufhebung und Zurückverweisung. ‘Welcher\nArt die zur inneren Tatseite erforderliche Rechtspflichtkenntnis sein muss, darüber spricht sich BGHSt 2, 159, 155\naus; es gilt sinngemäss auch hier,\n\nIn der künftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nzunächst prüfen müssen, ob die Wiedereinstellung und Zeugniserteilung vor der damaligen Hauptverhandlung, die der Angeklagte in der von der Zeugin erkannten Absicht vornahn, sis\nfür ihn günstig zu stimmen und sie zu einer \"zünstigen\" Aus--\nsage zu veranlassen, nicht schon Anstiftung oder jedenfalls\ntätige Beihilfe zum Meineid der Zeugin darstellen, so dass\nein strafbares Unterlassen daneben auszuscheiden hätte.\n\n3. Beihilfe zur Begünstigung.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid zieht die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung\nwegen Beihilfe zur Begünstigung ohne weiteres nach sich.\n\nIm übrigen ist hierzu zu bemerken:\n\nSoweit das Landgericht eine Beihilfe durch pflichtwidrige\nUnterlassen angenommen hat, gilt das oben zur Meineidsbeihilfe Dargelegte sinngemäß, Beihilfe durch tätiges Handeln\nist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Für die\ninnere Tatseite kann hier die Feststellung des Landgerichts\nvon Bedeutung sein, dass die Verlobung zwischen der Ho\nBED und Richard Ki zu diesem Zeitpunkt den Zweck haben\nsollte, ihr in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten\nEmil Rein Zeugnisverweigerungsrecht zu verschaffen.\n\n-6 -\n\nTateinheit zwischen beiden Straftaten ist möglich\n\n(RGSt 75. 277):\n\nGlanzmann\n\nJagusch\n\nKoeniger\n\nBusch\n\nBundesrichter Maaß ist\ndurch Urlaubsabwesenheit\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-14/3-str-545-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-14/3-str-545-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.648421+00:00"}}