{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-14_3_StR_477_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-14","aktenzeichen":"3 StR 477/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 47754 2226 015\n\nen na m Bra in mn m are ten\n\nIn Namen des Vo‘. kes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizer Kari Vomp zus VOR. zeboren ar\nGE = 925 :5 CE:\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Februar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanznann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof,Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im Mittleren Justizdiens: ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n“Ges Lendgerichts in Wiesbaden vom 1. Juli 1954\nwird verworfen, .\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na6)\n\nGründs\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls,. begangen durch 14 Einzelhandlungen: zu \"insgesamt\"\neinem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision\nift er nur die Verurteilung im Falle 6 des Urtei!s an:\n\ngre\nDieser Tathergang ist jedoch vom Landgericht als unselhständige Binzelhandiung, ais Teil der Portsetzungsvat sewindigt\n\n®\nInn\ner\n\nworden und nicht gesondert anfechtbar. Die Revision ergr\ndeshalb den gesamten Schuldspruch:-\n\ner Beschwerdeführer wendet sich dagegen. dass dis\nStrafkammer auf den bezeichneten Fall die Vorschrift des\n§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB angewendet hat. Er hält einfachen\nDiebstahl für gegeben.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in diesen\n\nFall aus einem vor dem Hotel TED : VD s:=n=4-\nden Personenkraftwagen eine Wolldecke und eine Arbeitshose\nentwendet, Zugang zu diesen Gegenständen hatte er sich dadurch verschafft, dass er durch einen Spalt der nicht ganz\nhoch gedreiten Scheibe der Wageniüre griff und sie von innen\nöffnete, nachdem er die Scheibe heruntergedreht und den Tür--\ngriff. betätigt hatte.\n\nD\n\nDurch dieses Verhalten hat der Angeklagte den Tatbestand eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB\nnicht verwirklicht. Er hat zwar aus einem umschlossenen\nRaum, nämlich einem Personenkraftwagen, gestohlen. Aber das\nMerkmal des Einbruchs liegt nicht vor. Einbrechen ist das\ngewaltsame Öffnen einer Umsshliessung, die dem Eintritt in\nden Raum enigegensteht. Dass hier das Herandrehen äss Kraft-\n\nwagenfensters ein Bevatisanes Vorgehen, eine Xraftanstrengung 2 Beseitigung des Hindernisses erforderte, ist nicht\n\nur\nersichtlich. nasn Lage der Sache au>sh nicht anzurnsuman. Des\n\nUN\n1\n\nÖrfnen’ der Wagentüre mit Hilfe ihres Griffs fällt ais dia\negelmässige Art des Aufschliessens nicht unter den Begriff\n\nr\ndes Einbruchs,.\n\nAuch Beförderungsdiebstahl kann nicht angensmmen wer-\n\nden. Zwar bestünden keine Bedenken dagegen. die entwendsten\nSachen ais Gegenstände der Beförderung anzusehen (RGSt 67,\n\n262}- Aber der Erschwerungsgrund des Abschneidens oder Ab-\n\n1\n\ngeben. Selbst wenn man Türen und Fenster eines Kraft-\n\nYe}\n\n©\n\n=)\n\nösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittesi ist nicht\ne\n\na\n\nm)\n\nhrzeugs zu diesen Mitteln rechnet, weil sie der Umschlies-f\nsung der Beförderungsgegenstände dienen (RGSt 71, 198), so\nfehit es ioch an einer Handiung, die als Ablösung der Verwahrungsmittel in Betracht kommen könnte.\n\nIn dem von der Revision angegriffenen Fall liegt daher nur einfacher Diebstahl vor,\n\nIm Ergebnis bleibt der Rechtsfehier ohne Wirkung. Das\nLandgericht hat Fortsetzungszusammenhang angenommen und\nmit Recht in neun Einzelfällen voliendeten schweren Diebstahl bejaht, in einem Einzelfall den Versuch dazu. Infolge-f\ndessen wird der in der Formel des angefochtenen Urteils zum\nAusdruck gebrachte Schuldspruch durch die geänderte rechtliche Beurteilung des unselbständigen Einzelfalles 6 nicht\nberührt. Ausserden kann bei der gegebenen Sachlage mit\nSicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafhöhe durch\nden Rechtsirrtum beeinflusst worden ist.\n\nDie Folge ist die Verwerfung der Revision.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nBundesrichter Maaß hat\nseinen Urlaub angetreten\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nGlanzmann Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-14/3-str-477-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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