{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-14_3_StR_459_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-14","aktenzeichen":"3 StR 459/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n3_StR, 459/54 2226 014\n\nKO\n\\ı\n>\n\nIm Nanen des Volxkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Konkursverwalter Gustav . ED aus\nFEED, sevoren an EEE 593 in KG, :rei: cu\nos, |\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Em\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n_ für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Fulda vom 8. Mai 1954\naufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er wegen Untreue schuldig gesprochen worden\nist, werden auch die Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nfi\n\n-2-\n\nGrün d eı\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue und wegen Beihilfe\nzum Betrug zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis\nund 100 DM Geldstrafe, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis,\nverurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er ungenügende Aufklärung des Sachverhalts im Betrugsfalle und die\nAnwendung sachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet.\n\n1,) Der Angeklagte war in dem am 28. März 1950 über das\nVermögen der früheren Mitangeklagten Hedwig KÜEEEED e--\nöffneten Konkursverfahren als Verwalter bestellt worden. Er\nnahm das ihm bekannte, zur Konkursmasse gehörige Vermögen\n\nder Gemeinschuldnerin in Besitz und Verwaltung und die einzelnen Gegenstände in das Verzeichnis auf. Eine der Kim\nauf Grund eines am 6. Februar 1950 erlittenen Verkehrsunfalls\nzustehende Schadensersatzforderung gegen die SEEREEND\nTeuerversicherungsgesellschaft in Kg, von der er Kenntnis hatte, zog er nicht zur Konkursmasse. Die Versicherung\nzahlte am 24. Januar 1951 mit seiner Zustimmung einen Abfindungsbetrag von 6000 DM. Am 8. März 1951 wurde ein vom\nGericht am selben Tage bestätigter Zwangsvergleich geschlos-\n. sen.\n\n| Das Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht als\nUntreue gewürdigt. Es ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe die ihm gesetzlich eingeräumte Befugnis und die damit\nverbundene Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,\nverletzt und dadurch den Konkursgläubigern Nachteile zugefügt. Von der Entschädigung sei ein erheblicher Teil in die\nKonkursmasse gefallen. Durch die Genehmigung ihrer vollen\nAuszahlung an die Gemeinschuldnerin seien die Gläubiger bei\ndem abgeschlossenen Zwangsvergleich in ihren Rechten verkürzt worden. Der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt.\n\neinheitlich mit der Untreue zusätimentreffenden Verbrechens\n\na) Gegen diese Beurteilung ist nichts einzuwenden, soweit B\nder äussere Tatbestand der Untreue in Betracht kommt. Zur\nKonkursmasse gehört das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuläners (8 1 Abs 1 KO). Nach § 4 f\nAbs 1 Nr 2, Abs 2 der damals geltenden Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940 (RGBl I, 1451, heute § 850 b\nZPO) konnten die wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichtenden Renten in .beschränktem Umfang gepfändet werden. Soweit die Vollstreckung ausgeschlossen war,\nkonnte die Kapitalabfindung hier unter Umständen als geschützt angesehen werden (vgl RG JW 1936, 2403 Nr 17). Sie\nwar es aber jedenfalls nicht im ganzen. Mindestens mit dem\nungeschützten Betrag fiel sie in die Konkürsmasse. Die An-\n‚sicht des Landgerichts, dass der Angeklagte als Konkursverwalter verpflichtet war, einen erheblichen Teil der ausgezahlten Summe zur Verwertung und Befriedigung der Gläubigen\nheranzuziehen, ist daher zu billigen. Dass diese durch die ;\nVaberlassung. geschlälgt wurden, liegt auf der Hand.\n\nb) Bedenken bestehen dagegen gegen. die Darlegungen zum innd\nren Tatbestand. Das landgericht hat die Annahme eines tat-\n\nder Schulänerbegünstigung verneint: Es hat ausgeführt, dass 3\nsich dem Angeklagten der für diese Straftat erforderliche\n\nbestimmte Vorsatz nicht sicher nachweisen lasse. Nicht zu\n\nwiderlegen sei seine Einlassung, er habe von dem inzwischen f\nverstorbenen Rechtsanwalt Killbin FW die Auskunft er- |\nhalten und einen von anderer Seite erholten Rat dahin verstanden, die Entschädigungsforderung der Kralemann gehöre\nnicht zur Konkursmasse. Den bedingten Vorsatz des Ange-\n\nklagten im Falle der Untreue hat die Strafkammer darin gesehen, dass ihm das Bestreben der Gemeinschuldnerin, die Ent\nschädigungszahlung auf ein fremdes Konto zu leiten, die\n\nErkenntnis habe aufdrängen müssen, sie wolle diese Porderung nicht zur Gläubigerbefriedigung mit verwenden.\n\nDiese zur Begründung des bedingten Vorsatzes gewählte\nFassung im Zusammenhang mit der Verneinung des bestimmten\nVorsatzes der Schuldnerbegünstigung erweckt Zweifel, ob\nsich das Landgericht über die Rechtslage völlig klar gewesen ist:\n\nWäre der Angeklagte davon überzeugt gewesen, die bezeichnete Forderung falle nicht in die Konkursmasse, so könnte ihm das Bewusstsein, die Kon werde diesen Teil\nihres Vermögens nicht zu Gläubigerbefriedigung verwenden,\nnicht zur Schuld angerechnet werden. Er hätte sich dann\nüber die vom Tatbestand der Untreue umfasste Tatsache, dass’\ndie Abfindungssumme zum Teil dem Zugriff der Gläubiger offenstehe, in einem Irrtum befunden (§ 59 StGB). Eine Feststellung dieses Inhalts hat aber das Landgericht nicht getroffen,\n\nAndererseits hätte sich der Angeklagte der Verletzung\n. der.ihm nach § 117. KO den Gläubigern gegenüber obliegenden\n\n . Breupflicht schuldig gemacht, wenn er deren Bestehen in Be-\n\n.zug auf den gegen die Versicherungsgesellschaft erhobenen\n\"Anspruch gekannt und trotzdem ihre Erfüllung unterlassen\n- hätte. Seiner Treupflicht hätte er auch dann zuwidergehan-\n\n_ delt, wenn er mit der Möglichkeit der Zugehörigkeit eines\nTeils der Ersatzforderung zur Konkursmasse gerechnet und\nden durch dessen Nichtverwertung zu erwartenden Erfolg einer\nBenachteiligung der Gläubiger innerlich gebilligt hätte. Die\nFeststellungen des Tatrichters hätten zu dieser Folgerung\nausgereicht, die jedoch nicht gezogen ist.\n\nIrrig ist die Meinung der Revision, es liege ein Wider.\nspruch, demnach ein Denkfehler, darin,dass das Landgericht\ndie Schuld des Angeklagten im Falle der Schuldnerbeglinstigung verneint und im Falle der Untreue bejaht hat. Sie über-\n\nsieht, dass zum inneren Tatbestand der Schuldnerbegünstigung neben den allgemeinen Merkmalen des Vorsatzes noch die\nSchuldnerbegünstigungs- und Gläubigerbenachteiligungsabsicht\ntreten muss. Nur auf diese Absicht erstreckt sich das Er- |\n. fordernis des bestimmten Vorsatzes. Im übrigen genügt auch\nhier der bedingte Vorsatz wie bei der Untreue, Dass das Landgericht mit dem Äusschluss des bestimmten Vorsatzes nicht\nauch den bedingten Vorsatz - d.h. die Annahme der Möglichkeit, dass ein Teil der Entschädigungsforderung in die XKonkursmasse falle, und die Billigung der durch Nichtheranziehung für die Gläubiger denkbaren Folgen - hat ausschliessen\nwollen, kann daraus entnommen werden, dass es diesen für das\nVergehen der Untreue bejaht hat, gestützt auf eine Reihe\n\nvon Tatsachen.\n\nDer Angeklagte hat sich nach den Feststellungen höchst\nauffällig verhalten. Trotz seiner Zweifel über die rechtliche Bedeutung der Ersatzforderung und ihre Behandlung im\nKonkurs hat er sieh nie um Aufklärung an das dafür in erster\nLinie zuständige Konkursgericht gewandt. Er hat sich in den\nBriefwechsel der Kralemann mit der SEEEENEEEEREED Feuerversicherungsgesellschaft eingeschaltet, obwohl er damit nichts\nzu tun gehabt hätte, wenn ihr Schadensersatzanspruch vom\nKonkurs nicht erfasst worden wäre. Er hat der Versicherungsgesellschaft die \"Zahlung der Abfindungssumme auf ein Konto\nder neunjährigen Tochter der de — |] gestattet, obgleich\ndiese in ihrem Brief vom 4. Januar 1951 bemerkt hatte, er\nsolle die Auszahlung auf ihre Tochter genehmigen, dann könne\nihr keiner etwas anhaben; man müsse immer gesichert sein\nallen Angriffen gegenüber. All diese Umstände hätte das Land-\n\ngericht dahin würdigen können, dass der Angeklagte mit der\nMöglichkeit gerechnet hat, ein Teil der Abfindung falle in\ndie Konkursmasse, und dass er daran gedacht hat, er könnte\nverpflichtet sein, diese Summe in Besitz und Verwaltung zu\nnehmen und zugunsten der Gläubiger zu verwerten, Die Varstellung der rechtlichen Würdigung seines Vorgehens lässt\njedoch nicht ersehen, dass das Landgericht die Sache so beurteilt hat.\n\nEs sagt dazu nur, das Bestreben der Gemeinschuldnerin,\ndie Schadenssumme auf ein fremdes Konto zu leiten, hätte\ndem Angeklagten die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sie\ndiese Forderung den Gläubigern vorenthalten wolle. Diese\n\nDarlegungen geben die Merkmale des bedingten Vorsatzes nicht\nwieder. Der Wortlaut deutet auf Fahrlässigkeit hinsichtlich eines\n\nunwesentlichen Punktes, Die Absicht der Gemeinschuldnerin.\ndiese Forderung nicht ihren Gläubigern zu überlassen, und\ndie Kenntnis des Angeklagten davon sind ohne Belang. Es\nkommt darauf an, ob er die Möglichkeit seiner Verpflichtung\n\n' für gegeben ansah, dieses möglicherweise vom Konkurs erfasste\n\nVermögensstück zugunsten der Gläubiger zu verwerten, und ob\n‚er trotzdem von seiner Pflichterfüllung absah. Der Inhalt\nseines Schreibens vom 19. September 1951: spricht für eine\n\nderartige Vorstellung des Angeklagten, Im Urteil ist das jedoch nicht so zum Ausdruck gebracht, dass das Revisionsge-\n\nricht erkennen kann, ob das Landgericht von zutreffenden\nErwägungen ausgegangen ist. ‚Mit den bisherigen Ausführungen\n\nzur inneren Tatseite kann der bedingte Vorsatz des Angexlag-\n\nten nicht gerechtfertigt werden.\n\nDer Schuldspruch wegen Untreue kann daher nicht aufrechterhalten werden.\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu dem tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechen\nder Schuldnerbegünstigung dann noch einmal Stellung zu\nnehmen haben, wenn es zu der Auffassung gelangen sollte,\nes liege der bestimmte Vorsatz zur Schulänerbegünstigung und\ndamit zur Gläubigerbenachteiligung vor. Allerdings wäre\nin diesem Falle die Vorschrift des § 358 Abs 2 Satz 1\nStPO zu beachten, die einer Erhöhung der Strafe, aber\nnicht einer anderen rechtlichen Würdigung der einheitlichen Straftat entgegensteht.\n\n2.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Betrug der Ku gegenüber der Vimmms-Feuerversicherung in TEE bestehen keine Bedenken.\nDagegen wendet er sich mit der Aufklärungsrüge und der\nallgemeinen Sachbeschwerde.\n\na) Die Revision ist der Ansicht, das Landgericht hätte\ndurch Vernehmung des Inspektors der genannten Versicherung 5\nermitteln müssen, welche Rolle der Angeklagte bei der Scha- F'\ndensregelung gespielt habe und ob seine Auskünfte für den |\nbei der Versicherung entstandenen Vermögensschaden ursächiich gewesen seien. | u\n\nDer Angriff geht fehl. Nach der Sitzungsniederschrift .\nist ein Beweisamtrag dieses Inhalts nicht gestellt worden,\nWodurch sich dem Gericht eine Ausdehnung der Beweisaufnahme\nauf andere Zeugen hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Damit erledigt sich auch der Einwand, das Gericht habe es versäumt, Einzelheiten des zwischen dem Angeklagten und dem Versicherungsinspektor geführten Gesprächs\nfestzustellen. Soweit darüber der Angeklagte selbst Aufschluss zu geben in der Lage war, könnte das Rechtsmittel\n\nauf diese Unterlassung nicht gestützt werden. Der Ver- %\nteidiger hätte die Möglichkeit gehabt, die ihm zur näheren &\nErforschung des Sachverhalts notwendig oder dienlich R\n\nscheinenden Fragen an den Angeklagten zu richten, Dieser\nRo hätte sich selber darüber äussern können.\n\nEiner Prüfung und Erörterung, ob die Beihilfehandlungen des Angeklagten für den eingetretenen Schaden ursächlich waren, bedurfte es entgegen der Meinung der Revision nicht. An der Ausführung der Haupttat braucht der Gehilfe nicht unmittelbar teilgenommen zu haben. Es genügt,\ndass er zwecks Förderung des Haupttäters handelt. Der Gehilfe kann sich an einer Vorbereitungshandlung beteiligen, “\nEbensowenig ist notwendig, dass sein Tun den Erfolg der HE\nHaupttat mit verursacht oder erleichtert (Rest 67, 191\n\n/1937; 71, 176 1787).\n\nb) Sachlichrechtlich macht die Revision geltend, das\nLandgericht habe ausser acht gelassen, dass die Km\nwährend des Konkursverfahrens und nach dessen Beendigung\n\nzu Geld gekommen sei. Solange die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sei, dass sie nach dem Konkurs weitere Vermögenswerte erworben habe, könne der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum Betrug bestraft werden. Mindestens hätte festgestellt werden müssen, dass .er gewusst habe, die EHRE»\nhabe weitere Sachwerte nicht erworben.\n\nAuch damit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Nach den Feststellungen hat die Ki in\nbetrügerischer Absicht ihren gesamten Brandschaden mit\nüber 10 000 DM beziffert, obwohl er zugestandenermaßen\nweit geringer war. So hat sie einen Restposten unverkäuflicher Kurzwaren im Werte von 600 DM mit 3000 DM bewertet.\n\nauch andere Gegenstände übermässig hoch. Ausserdem hat sie %\nbewusst unwahrerweise nichtverbrannte Sachen als vernichten |\ngemeldet. Die Kl hat zugegeben, von vornherein\ndarauf ausgegangen zu sein, durch übertriebene und falsche 1\nAngaben eine möglichst hohe Entschädigung herauszuschlagen.\n\nÜber die Mitwirkung des Angeklagten ist im Urteil aus- :\ngeführt, er habe den Wert der verbrannten Waren der Ki |\na :!5 dürftigen Flüchtlingshausrat gekannt. Er habe gemerkt, dass sie den Wert der zerstörten Gegenstände erhebiich übersetzt habe. Er habe auf Grund des von ihm aufgestellten Inventarverzeichnisses genaue Kenntnis davon ge-.\nhabt, dass der KÜEEB nach Abschluss des Konkursverfah- |\nrens nur ein geringfügiger Warenrest verblieben sei. Er\nhabe die falsche Schadensmeldung an die Versicherung weitergegeben und ihren Vertreter, der bei einem Besuch nach dem\nWert des verbrannten Gutes gefragt habe, nicht aufgeklärt,\nDer Angeklagte habe der KB in einem Brief geraten,\nsich nicht unter 50 bis 60 % der aufgestellten Forderung\nu vergleichen. Er sei sich bewusst: gewesen, dass die X ’\n. _ ie Versicherung durch ihre falschen. Angaben getäuscht |\n\nund dadurch zur Zahlung einer ungerschtfertigt hohen Int-\n\n‚Schädigung. veranlasst habe. . .\n\nDiese tatsächlichen Feststellungen sind für das\nRevisionsgericht bindend. Es kann nicht beurteilen, ob =\nsich das Landgericht mit der Frage eines weiteren Vermögens-$\nerwerbs durch die KW befasst hat. Da diese voll geständig war, hätten etwaige Zweifel geklärt werden Können,\nfalls solche bestanden haben sollten, Übrigens ergibt der\nSachverhalt mit genügender Deutlichkeit, dass es sich um\nVermögensstücke der KÜEEW nandeite, die dem Angeklagten\n\naus seiner Konkursverwaltertätigkeit bekannt waren. Also\nkann ein späterer Erwerb nicht in Betracht kommen.\n\nBei dieser Sachlage konnte das Landgericht die Schuld\ndes Angeklagten unbedenklich als erwiesen erachten.\n\nDazu, ob an Stelle der an sich verwirkten Gefängnisstrafe eine Geldstrafe zu verhängen war, äussert sich\ndas Urteil nicht ausdrücklich. Dem Zusammenhang der Gründe kann jedoch die Ablehnung der Anwendbarkeit des 8 27h\nStGB ausreichend entnommen werden,\n\nDie Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs\nwäre daher zu verwerfen, bestünde nicht die Möglichkeit,\ndass insoweit das Verfahren durch das Straffreiheitsgesetz\n1954 niedergeschlagen ist. Nur wenn zu der Gefängnisstrafe von zwei Monaten eine weitere Strafe tritt und dadurch\ndas in §§ 2, 11 aa0 bezeichnete Mass überschritten wird,\nwird auch dieser Teil des Urteils im Endergebnis nicht\nberührt. Da diese Frage infolge der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue offenbleibt, muss die an sich bedenkenfrete Verurteilung wegen Betrugs - allerdings unter\n\nDr Te .n\n\nAufrechterhaltung der Feststellungen — fallen.\n\nGlanzmann\n\nKoeniger\n\nBundesrichter Maaß hat\nseinen Urlaub angetreten\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nGlanzmann\n\nBusch\n\nWirtzfield","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-14/3-str-459-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-14/3-str-459-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.604470+00:00"}}