{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-14_3_StR_429_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-14","aktenzeichen":"3 StR 429/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". ‚ LL,,\n3 StR 429/54 | 2236 012\n\nImNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Anneliese KB 2:2: Baus\nTOD. iort geboren am ED 1.929,\n\nwegen Beihilfe zum Meineid,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nSundesrichter Professor Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHlfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, u\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten Ku ira Gas\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom 27.April 1954,\nsoweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung der Angeklagten KB vezen Beihilfe zum Meineid des Mitangeklagten Kl ist unzureichend begründet.\n\n1. Schuldspruch,\n\na) Die zur Tatzeit knapp 25jährige, in einfachen\nVerhältnissen lebende Angeklagte sagte sinngemäß zu dem\nAngeklagten Klggp; der als Zeuge auf die Scheidungswiderklage ihres Eihemannes geladen worden war, erfahre\nihr Mann von dem ehebrecherischen Verhältnis nit Kin:\n\"dann sei was los\", Daß diese Äußerung den Meineid des\nKB gefördert hat oder fördern sollte, stellt das\nLandgericht nicht fest. Es scheint in ihr nichts Strafbares zu finden. Daß die Äußerung nicht nachweisbar dazu\ndiente, KI@WD zum Meineid anzustiften, ergibt sich aus\nden Ausführungen auf S 4 UA. Die aus Rechtsgründen erforderliche Aufhebung des Urteils gibt dem Landgericht\ninsoweit Gelegenheit zur Überprüfung.\n\nb) Tätigs_Beihilfe.\n\nIm Anschluß an diese Äußerung \"einigte\" sich die\nAngeklagte mit KIEW das dieser das Verhältnis als\n: Zeuge verschweige. In äusserer Beziehung erleichterte\ndies den Meineid (§ 49 StGB); ohne das Einverständnis\nder Angeklagten KW nätte er dem Angeklagten\nKl sinnlos und gefährlich erscheinen müssen, weil\nKl dann mit ihrem Geständnis zu rechnen hatte. Die\näußere Tatseite der Beihilfe ist daher schon durch die-\n\nses handelnde Eingreifen der Angeklagten, nicht nur\n\nN\n=,\n8\n\ndurch Unterlassen, erfüllt (BGHSt 2, 129, 131). Dies hat\ndas Landgericht nicht berücksichtigt.\n\nDas angefochtene Urteil behandelt deshalb die inne.\nre Tatseite insoweit überhaupt nicht. Es lässt die\nErörterung vermissen, ob die Angeklagte KB »vei\ndieser tätigen \"Einigung\" erkannt oder jedenfalls für\nmöglich gehalten und gebilligt hat, daß sie Klin\nseinem Meineidsvorhaben hierdurch förderte. Den Fest-\n\nstellungen zufolge mag dies nicht fern liegen. Jedoch\n\nversteht sich der Beihilfevorsatz nicht von selbst\n(vgl § 391 ZPO). Das Landgericht wird die innere\nTatseite noch. prüfen und im Urteil erörtern müssen.\n\nmc ya\n\nDen strafrechtlichen Vorwurf sieht das Landgericht\nbisher nicht in der Einigung der beiden Angeklagten\n\nüber das Verschweigen, sondern darin, daß die Angeklagte |.\n\nKO icn Meineia Kigps in ihrer Gegenwart unge-\n\nhindert geschehen ließ, obwohl sie ihn hätte hindern\n\nen. ‚Dies ist zur äusseren Tatseite nicht zu beanst nden, aber nicht mehr ‚von Bedeutung, wenn schon\n\ntätige Beihilfe in äusserer und innerer \"Beziehung vorliegt. 2 nr\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur\nMeineidsbeihilfe durch Unterlassen besteht an sich\ndarüber Übereinstimmung, daß demjenigen, der den Zeugen\nin die besondere Gefahr der Falschaussage bringt,\ndaraus die Rechtspflicht zur Gefahrabwendung durch hinderndes Eingreifen erwächst (Garantenstellung kraft\nvorgängigen gefahrbegründenden Verhaltens). Nicht ganz\nunzweifelhaft ist dagegen, wann ein gefährdendes Ver-\n\n-4u-\n\nhalten in diesem Sinn vorliegt. Der Grund dafür liegt\nwesentlich darin, dass eine gesetzliche Regelung der\nStraftaten durch Unterlassen, von § 330 c StGB und den\nwenigen echten Unterlassungsdelikten abgesehen, fehlt\nund daß der an sich zutreffende Gedanke der Strafbarkeit pflichtwidrigen Unterlassens nicht zu einem übermäßig ausgedehnten mittelbaren Geständniszwang mit Strafdrohung führen darf, wie er bei weiterem Fortschreiten\nauf diesem Wege leicht eintreten könnte, obwohl ihn\nweder der Zivilprozeß, noch das Strafverfahren kennt.\nDarauf hat die Rechtsprechung Rücksicht zu nehmen.\n\nGleichwohl hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, er halte an der Rechtsprechung des\nReichsgerichts fest, dass schon eine Prozeßpartei, die\ndurch wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines\nvom Gegner benannten Zeugen \"veranlaßt\", Beihilfe zum\nMeineid leistet, wenn sie den Eid nicht verhindert,\nindem sie die Wahrheit bekennt (BGHSt 3, 18 und RGSt 75,\n271). Der 1. Strafsenat ist, obgleich er diese Entscheidung des 4. Strafsenats kannte und in seinem\nUrteil anführt (BGHSt 2, 133), in einem hinsichtlich\ndes Prozeßverhaltens der Beteiligten gleichliegenden\nFalle weniger weit gegangen; er sieht den rechtspflichtbegründenden Umstand nicht schon im bloßen\nwahrheitswidrigen Bestreiten, sondern in dem Fortbestand\n. enger Liebesbeziehüungen der leugnenden Partei zur\nZeugin. So und noch zurückhaltender hat auch der 3.Strafsenat in ähnlichen Fällen entschieden (3 StR 20/53\nvom 8. April 1954 und 3 StR 256/54 vom 16. September\n1954). Auch die Entscheidung BGHSt 4, 327 des-\n\n1. Strafsenats mahnt zu vorsichtiger Zurückhaltung, #\n\nDiese Zweifel sind bedeutsam, jedoch können sie\nhier noch zurückstehen, weil die Urteilsfeststellungen jedenfalls ergeben, daß die Angeklagte und\nKlgggp die Angabe der Unwahrheit geradezu verabredeten und überdies bis zu dem Meineid oder noch\nlänger in Geschlechtsbeziehung standen, so daß in\näusserer Beziehung auch strengen rechtlichen Anforderungen noch genügt ist. | |\n\nAusführungen zur inneren Tatseite fehlen jedoch\nauch hier. Das Landgericht ist nicht darauf eingegangen, ob sich die Angeklagte im Termin vorstellte,\ndaß sie Kiggp durch jene Abrede und durch die Fortdauer der geschlechtlichen Beziehungen in besondere\nHeineidsgefahr gebracht hatte, daß ihr Untätigbleiben im Beweistermin seine Tat förderte und daß\nsie zum Binschreiten rechtlich verpflichtet sei, Die\nFeststellung, über die Folgen der Unterlassung, nämlich\nihre Nichtüberführung wegen Ehebruchs, sei sie sich\nklar gewesen, genügt dazu nicht. Die gerichtliche\nÜberzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der\ninneren Tatseite darf auch, wie sich schon aus der\nbei unechten Unterlassungstaten regelmässig nicht\n‚einfachen Sachlage ergibt, nicht formelhaft begründet werden. Die oben angedeutete Entwicklung der\nRechtsprechung setzt die besonders sorgfältige Untersuchung der inneren Tatseite notwendig voraus, vor\nallem die Prüfung der dazu unerlässlichen Kenntnis,\nnicht nur des Kennenmüssens, der Rechtspflicht zur\nHinderung (BGHSt 3, 82, 89), Solche Feststellungen\nsind entbehrlich, wenn die Angeklagte schon der tätigen\nBeihilfe schuldig ist. |\n\n2. Strafausspruch,\n\na) Daß die SÖtrafkammer bei der Nichtaberkennung\nder Eidesfähigkeit die Entscheidung BCHSt 1, 156\nnicht beachtet hat, beschwert die Angeklagte nicht\n(§ 358 Abs 2 StPO).\n\nb) Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung aus den im Urteil mitgeteilten Gründen ist bedenklich und in dieser Form nicht zu billigen.\n\nEs trifft nicht zu, daß wegen Meineids und Teilnahme\ndaran verhängte Freiheitsstrafen \"srundsätzlich\" zu\nvollstrecken seien, weil öffentliche Belange die\nVollstreckung stets forderten. Das Gesetz kennt\nkeine derartige Regel, die den Aussagedelikten hinsichtlich der Strafvollstreckuns; eine Sonderstellung\ngäbe. Es ist unzulässig, bei Straftaten bestimmter\nArt grundsätzlich eine Strafaussetzung abzulehnen\noder nur bei \"besonderen Umständen\" zu bewilligen\n(BEHSt 6, 125; 6, 298; BGH 1 StR 277/54 vom 23.November 1954 zum Meineid). Maßgebend sind stets sämtliche\nwesentlichen Umstände des Einzelfalles. Allerdings\nhaben die Gerichte - im Rahmen der Täterschuld -\n\ndie Bedeutung wahrheitsgemässer Aussagen für die\nRechtsprechung zu berücksichtigen, so daß Strafaussetzung hier seltener vorkommen mag. Die Persönlichkeit des Täters, die Schwere der Schuld, Umfang\nund Nachhaltigkeit der strafbaren Tätigkeit, Alter,\nVorleben, Lebenserfahrung und die zur Tat drängenden\nund von ihr abhaltenden Umstände fallen jedoch nicht\nminder ins Gewicht. Das angefochtene Urteil\n\nER ERREGT TEE LE te nik\n\n1äßt von seinem Standpunkt aus diese Prüfung ver-\n\nmissen.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nJagusch BR Maaß ist infolge\nUrlaubs ortsabwesend\nund verhindert zu\nunterschreiben.\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-14/3-str-429-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 391","ref_norm":"391","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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