{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-12_3_StR_388_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-12","aktenzeichen":"3 StR 388/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"%\nr\n\nz\n\n2288 020 25\n\n3 StR 388/52\n\n——\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schrott- und Metallhändler Erich P EEEB aus\nSCHIED, geboren an DB. ED ED ir OD.\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GEREED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 29. Februar 1952 aufgehoben, soweit die Berufsausübung untersagt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-_—. . ’ ..\nsoru ı man 0 0\n\n..\n_ nn -. led I ine SD 0\n\n“ne\n\n.\nu\n[\n\nt\n‘\n\n-2_\n\nGründe:\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit\nmit Vergehen nach den §§ 6, 16 des Gesetzes über den\nVerkehr mit unedlen Metallen in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und sechs Konaten Geföngnis verurteilt worden. Zugleich wurde ihm jedwede Betätigung im Handel mit Altmetallen jeder Art auf die Dauer\nvon fünf Jahren untersagt. Seine Revision, die Verlet-\n\nzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt,\n\nbieibt im wesentlichen ohne Erfolg.\n1.) Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nEine Verletzung des § 267 StPO liegt nicht vor. Die\nStrafkamnmer hat im Urteil diejenigen Umstände angeführt,\ndie nach ihrer Meinung die Anwendung der Beweisregel\ndes § 259 StGB rechtfertigen. Mit der Behauptung, diese\nUmstände reichten sachlich nicht aus, kann eine Verfahrensrüge nach § 267 StPO nicht begründet werden\n\nDie Urteilsgründe erwähnen einen Beweisamtrag des\n\nAngeklagten, wonach der Zeuge WED darüber vernommen werden sollte, dass sich der Angeklagte nach dem\n\nAnkauf bei ihm erkundigt habe, um welche Art von Gegenständen es sich bei den Kupferkörpern handle und ob sie\nvom Westwall stammen könnten, Die Strafkammer hat die\nBeweisbehauptung als wahr unterstellt und deshalb von\nder Vernehming des Zeugen abgesehen. Die Revision rügt,\ndass die Strafkammer aus dieser Wahrunterstellung nicht\ndie rechte Schlussfolgerung gezogen habe. Denn wenn der\nZeuge dem Angeklagten nach Ankauf des Kupfers die Auskunft gegeben habe, dass auch er schon derartige Sachen\nim Handel _ gehabt habe, dann sei daraus zu folgern, dass\n\n£?\nK)\n\n.\n\n..\n. n:\n\nun\n\n.\n„au ı-\n\nsam.\n\n- 3 -\n\nder Angeklagte bei einer Anfrage vor dem Ankauf dieselbe Auskunft erhalten hätte. Diese Rüge ist unbegründet.\nAbgesehen davon, dass die Revision eine andere Beweis-\n\n\"tatsache behauptet, als sie das Urteil wiedergibt und\n\nals wahr unterstellt, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, aus einer als wahr unterstellten Tatsache den vom\nAntragsteller gewünschten und erwarteten Schluss zu ziehen, Auch diese Tatsache unterliegt wie jede andere der\nfreien Beweiswürdigung. Gegen die Wahrunterstellung\nseıbst ist nicht verstossen worden; die Revision behaup-\n\ntet das auch nicht.\n\nSchliesslich liegt auch kein Verstoss gegen § 244\nAbs 2 StPO vor, den die Revision in der Nichtbeiziehung\nder Vorstrafakten erblickt. Das Gericht hat nur aus der\nTatsache der Vorstrafe Schlüsse gezogen, ohne den Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts Bedeutung\nbeizumessen. ES bestand deshalb auch kein Anlass, im Interesse der Wahrheitserforschung die Vorstrafakten bei-\n\nTI_P2EL\n\n2 ) Die Ausführungen der Sachbeschwerde richten sich\nausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Die Revision behauptet keinen Rechtsverstoss, sondern beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen;\ndas ist grundsätzlich unzulässig. Ob die festgestellten\nUmstände dem Täter die Überzeugung von der strafbaren\nHerkunft der Sachen aufdrängen mussten, ist im wesentlichen Tatfrage.\n\n3.) Rechtlich könnten sich nur insoweit Bedenken ergeben, als die Strafkammer, die den Vorsatz des Angeklagten über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt\n\n-A-\n\nzn\n,\n\nI\n\n-4-\n\nhat, im Aufbau des Urteils nicht streng geschieden hat\nzwischen solchen Umständen, die zur Anwendung der Beweisregel herangezogen werden dürfen, und anderen Umständen, die zwar auf den Vorsatz des Angeklagten hindeuten, im Rahmen der Beweisregel aber nicht verwertbar\nsind. Eigene Handlungen des Angeklagten und Ereignisse\nnach dem Ankauf der gestohlenen Sachen kommen als Grundlage der Beweisregel nicht in Betracht, weil sie keine\nUmstände sein können, die dem Täter von aussen und in\n\nZeitpunkt der Tat die Überzeugung von der strafbaren Her-\n\nkunft aufdrängen können (vgl die ausführliche Entscheidung RGÜSt 55, 204). Im vorliegenden Fall durften daher\ndie Tatsache, dass der Angeklagte keine weiteren Fragen\nnach der Herkunft der Kupferwaren gestellt hat. und seine nachträgliche Erkundigung bei dem Grosshändler W@-\nGERD, ob Waren dieser Art vom Westwall stammen könnten, nicht als Grundlage der Beweisregel verwertet werden. Auch soweit die Strafkammer dem Angeklagten in diesem Zusammenhang zum Vorwurf macht, dass er die. Vorlage\nder Personalausweise nicht verlangt habe, und seine Äusserung, er werde die Sachen wieder abkippen, wenn ihm\nkeine Quittung erteilt werde, zum Beweise seines Vorsatzes heranzieht, ist die Urteilsfassung nicht unbedenklich. Immerhin können diese Ausführungen der Strafkammer dahin verstanden werden, dass die Verkäufer sich\nvorher in veräächtiger Weise geweigert hatten, den Personalausweis vorzuzeigen und eine Quittung zu erteilen,\nund dass der Angeklagte sich über äjesen sicher verdächtigen Umstand leichtfertig hinweggesetzt habe. Auch\nsonst lässt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe\ntrotz der teilweise nicht ganz einwandfreien Fassung\n\nmit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die\nStrafkammer das eigene Verhalten des Angeklagten mur\n\n.\nr\n\n.‘\n$\n[2\nb\n\nKu En\n\nem\nw_\n\nnewer\n. se\n\n-5-\n\nals allgemeines Anzeichen seines besonderen Leichtsinns\nangesehen, für den Beweis des Vorsatzes aber entscheidend auf diejenigen Umstände abgestellt hat, die zulässigerweise für die Anwendung der Beweisregel in Betracht kommen. Als solche Umstände sind angeführt: die\nMenge und der Wert des angebotenen Metalls, die auffällige und unglaubwürdige Behauptung, die Kupferwaren\nstammten vom Westwall, die Vermittlung durch den Zeugen\nBauder, der mit dem Schrottgewerbe nichts zu tun hatte,\nschliesslich die Tatsachen, dass die Verkaufsverhandlungen im ersten Falle in einer Leihbücherei geführt\nwurden und dass es sich im zweiten Falle um fabrikneue\nWare handelte. Deshalb enthält die Anwendung der Beweisregel im Ergebnis keinen Rechtsfehler.\n\n4.) Auch die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vergehens nach den §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr\nmit unedlen Metallen begegnet keinen Bedenken. Von blosser Fahrlässigkeit, wie die Revisicn behauptet, kann\nkeine Rede sein. Nach den Feststellungen hat es der Angeklagte bewusst unterlassen, sich die Personalausweise\nder Verkäufer vorlegen zu lassen,\n\n5.) Dagegen kann das Berufsverbot nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil enthält keine hinreichende Rechtfertigung dieser einschneidenden Massregel, sondern beschränkt sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts.\nEine nähere Erörterung ist aber nicht entbehrlich, damit das Revisionsgericht die richtige Rechtsanwendung\nnachprüfen kann. Möglicherweise hat die Strafkammer auch\nübersehen, dass bei der Entscheidung nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist. Massgebend ist\n\nKr\n\n-6 -\n\nder Zeitpunkt. in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 55). Deshalb muss erörtert werden, ob nicht bereits die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten lässt, dass der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Diese Prüfung lag hier um so\nnäher. als der Angeklagte schon fast 20 Jahre Altmetallhandel betreibt und nur unwesentlich vorbestraft worden ist, eine längere Freiheitsstrafe jedenfalls noch\nnicht verbüsst hat.\n\nKotperg Krauas Koeniger\nScharpenseel Baldus\n\n.——.-\n\n|\n.\n\n.\n\nEr a A En un\n\nPa}\n\nan En ee ne ira,\n\n„um","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-12/3-str-388-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-12/3-str-388-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.477149+00:00"}}