{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-08_3_StR_189_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-08","aktenzeichen":"3 StR 189/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 189/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneidergesellen Klaus Egon CO zus SCHERE;\ndort geboren am ED 1930, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23, Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSehatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Koeriger\nProf.Dr. Büseh\n\nDr. Wiefels\nwWirtzfeild\n\nals beisitzende Richter, -\n. Oberstaatsanwalt 3 |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst uiiimmmmmy\nals Urkyundsbeamter der Geschäfbentelle,\n\nfür echt erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Sehwurgerichts in Frankfurt am Main vom\n8. Februar 1955 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entseheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n| mittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Körpervurletzung mit Todesfolge zu einer Gefängrisstrafe von drei Jahren und sechs\nWHonaten verurteilt worden.\n\nBeine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts\ngeltend macht, hat. Brfolg. | 2\n\nSoweit sie sich’ ‘gegen die Annahme des Schwurgerichts\n\nwendet, der Tod der Verletzten sei durch die beiden Faust-\n\nschläge verursacht worden, die der Beschwerdeführer ihr\nmit Wissen und willen in. das ‚Gesicht versetzte, greift\n\nsie lediglich die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden tatrichterlichen Feststellungen an. Das Landgericht\nhat die Frage, ob die den Tod der Verletzten mitverursachende Trombose in der Jochbeinblutader durch das Aufschlagen des Kopfes auf einen Sockel der Flurwand' oder.\n\n‚auf den Steinboden herbeigeführt sein könnte, geprüft, und.\ngestützt auf die. gutachtlichen Bekundungen ‚des ärztlichen\nSachverständigen verneint. Aus Rechtsgründen ist hier-.\ngegen nichts einzuwenden. Nach den Ausführungen des’ Urteils ist der Tod durch eine im Laufe der Krankenhausbehandlung hinzugetretene rechtsseitige Lungenentzündung.\n\n‚ mitverursacht worden. Im übrigen würden die Faustschläge\nauch dann für den Tod der Verletzten ursächlich sein,\nwenn die Trombose erst durch das Aufschlagen des Kopfes -\nauf die Steine hervorgerufen wäre. .Denn die Verletzte\nist infolge der Faustschläge, die der Angeklagte: ihr versetzte zu Boden gestürzt und dabei mit dem Kopf aufge-.\nschlagen.\n\nOb diese Lungenentzündung durch die durch die beiden\nFaustschläge verursachten Verletzungen ausgelöst worden\nist, darüber ist dem Urteil nichts zu entnehmen: Diese\n\nFrage kann aber auf sich beruhen bleiben. Denn nach den\nFeststellungen hat die Lungenentzündung nur im Zusammenwirken mit den Folgen der beiden Faustschläge - einer\nKreislauf- und Atemlähmung und der Trombose - den Tod\nder Verletzten herbeigeführt. Der Tod wäre überdies\nnach der auf das Gutachten des. ärztlichen Sachverständigen gegründeten Überzeugung des- Tatrichters: auch ohne -\nHinzutreten der Lungenentzündung infolge der. durch‘ die .\nbeiden Schläge hervorgerufenen inneren ı Verletzungen eingetreten. |\n\nDas Landgericht hat somit: den äusseren Tatbestand\ndes Verbrechens nach § 226 StB rechtsirrtumsfrei be-Jjaht.\n\nZum inneren Tatbestand dieses Verbrechens gehört,\ndass der Täter nicht nur die den Tod verursachende\nKörperverletzung vorsätzlich begeht, sondern auch, dass\ner den Tod wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56\nStGB). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt ausser acht.\nlässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist, und.\ndeshalb nicht voraussieht, dass. sich. der Tatbestand der\nstrafbaren Handlung verwirklichen kann, oder, obwohl. Bu\ner dies für möglich hält, darauf, vertraut, dass dies.\nnicht geschehen wird.\n\nDas Urteil lässt nicht erkemnen, dass das Landgericht geprüft hat, ob dem Angeklagten hinsichtlich\nder tödlichen Wirkung der beiden Faustschläge Fahrlässigkeit zur Iast zu legen ist. Feststellungen zu dieser\nFrage enthält das Urteil nicht. Auch dem Urteilszusammenhang kann nicht entnommen werden, dass das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe\nden Tod der Verletzten fahrlässig verursacht. Die Fest--\n\nstellungen tragen somit in diesem Punkte den Schuldspruch\nnicht. Das hat die Folge, dass auch die Frage, ob der\nAngeklagte bei Begehung der Tat voll verantwortlich gewesen, nicht erschöpfend geprüft worden ist. Denn diese.\nFrage ist im Hinblick nicht nur auf die Begehung der\nvorsätzlichen Körperverletzung, sondern auch auf die.\nVoraussicht der Todesfolge zu prüfen.\n\nDieser Mangel. zwingt dazu, \"das Urteil mit den Feststellungen aufguheben und die Sache | an das Schwurgericht\nzurückzuverweisen.\n\nGlanzmann. en Koeniger 2 Busch\n| Ir. Wiefels 00. Wirtzfeld |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/3-str-189-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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