{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-03_3_StR_457_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"3 StR 457/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"73\n\n% f\nIr\n\n2236 009\n\n3_StR 451/34\n\nIm Tamen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizinspektor Robert K m aus (CH: -\nGEB zeboren am EEE 1921 in oE. Kr. Ku.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld.\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Bbei der Verkündung\n‘ &ls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Fulda vom 4. Juni 1954, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist, sufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nrn ann ur. un am mes arm ru\n\nl. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\nDer Angeklagte hat von dem 22. Tebens jahr ab fünf Jalıre\n\nin englischer Kriegsgefangenschaft in Ägypten verbracht: Die\n\nVerteidigung ha’ in der Hauptverhandlung beantragt, einen\n\närztlichen Sachverständigen darüber zu hören, wie dies \"auf\n\ndas sexuelle Triebleben eines ilannes im Alter von 20 - 30 Jah-\n\nren\" wirkt. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begrün-\n\ndung ab, sie unterstelle als wahr, dass dieser Umstand \"für\n\ndas sexuelle Triebleben des Angeklagten von Bedeutung gewesen\n\nist\", Weitere Anträge hierzu wurden nicht gestellt:\n\nDie Verteidigung bemängelt, eine zu dieser Unterstellung\nausreichende Fachkenntnis könne die Strafkammer nicht besitzen. Dieser Teil der Rüge ist offensichtlich unbegründet, Die\nErfahrung lehrt, dass iangdauernde Lagerhaft zu gleichgeschlechtlicher Betätigung verleiten und unter Umständen auch eine unnatürliche, jedoch bekämpfbare Ablenkung des Geschlechtstriebes fördern kann. Zu einer solchen Unterstellung zugunsten\ndes Angeklagten bedurfte es keiner spezialärztlichen Fachkenntnis der Stral/kammer. Baur: '\n\nDie Verteidigung beschwert sich weiter darüber, die Unterstellung, die Lagereinsperrung sei für den Trieb des Angeklagten \"von Bedeutung\", erschöpfe den Antrag nicht; sie habe Aufklärung darüber gewünscht, welche Wirkungen sie gehabt haben\nkönne. Auch damit kann die Verteidigung nicht durchäringen»\n\nDer Antrag enthielt nicht die Behauptung einer Beweistatsache.\nNach seiner Fassung, von der auszugehen ist, war er nur ein\nBeweisermittlungsamtrag. Die Verteidigung hat nach der Bescheidung dieser ihrer Anregung keinen weiteren Antrag gestellt und das Landgericht nicht auf die vermeintliche Ab-\n\nweichung von dem für sie massgebenden Gesichtspunkt hingewiesen. Dass sich eine solche Abweichung aufdrängte und\ndas Landgericht zu weiterer Aufklärung hierüber veranlassen musste (§ 244 Abs 2 StPO), ist nicht ersichtlich.\nDie Verteidigung hat auch in der Revisionsbegründung nicht\nangeführt; worauf sie hinauswill. Ihr Anliegen kann nur\ndie Verantwortlichkeit, und zwar das Hemmungsvermögen\n(§ 51 Abs 2 StGB) des Angeklagten betreffen, da offensichtlich kein Anlass besteht, seine Einsichtsfähigkeit zu bezweifeln. Insoweit hätte es jedoch näherer Angaben der\nVerteidigung in der Hauptverhandlung bedurft statt eines\nAntrages, der seinem Inhalt nach nur zu allgemeinen Ausführungen eines Sachverständigen über die möglichen nach\n. teiligen Folgen der Lagerhaft hätte, führen können. Das\nLanägericht hat diesen Umstand. als Strafminderungsgrund\nherangezogen. Zur Prüfung der Verantwortlichkeit des An- | |\ngeklagten bestand nach Sachlage kein Grund.\n\n2. a). Der gend deprusn, der sich auf Verletzung der\n§§ 176 Abs 1 Nr 3, 175, 73 StGB stützt, enthält keinen\nRechtsfehler und bietet zu näherer Brörterung keinen Anlass: BE | Reue\n\n» Zum st Strefausspruch ist die Sachrüge begründet,\nsoweit das Landgericht. dem, Angeklagten Strafaussetzung\n\nzur Bewährung versagt hat, obwohl deren \"allgemeine\nVoraussetzungen\" nach Ansicht der Strafkamner vorliegen.\nDer Versagungsgrund des öffentlichen Interesses an der\nVollstreckung. kann nicht, wie das Landgericht. neint, darin\nliegen, dass die Öffentlichkeit es \"nicht verstehen\" würde, \"wenn ausgerechnet an einem Justizbeamten eine ..::\nGefängnisstrafe nicht vollzogen wird\". Derartige Erwägungen der Öffentlichkeit verdienen rechtlich nur Anerkennung,\nwenn sie sachlicher Prüfung unter Berücksichtigung aller\n\nUnstände standhalten. Das ist hier jedoch nicht der Fall.\n\nDie Vorschrift des § 23 StGB kennt kein Sonderrecht für\n\ngehobene Justizbedienstete, Es kann hier dahinstehen, in-\n\nwieweit es anders läge, wenn der Angeklagte richterliche,\nstaatsanwaltliche oder sonst im wesentlichen Aufgalıen\n\nder Strafvollstreckung erfüllt hätte. Massgebenä muss je- E\nJenfalls sein, ob das öffentliche Rechtsbewusstsein bei ;\nsorgfältiger und sachlicher Abwägung eller Umstände, vor\nallem bei Berücksichtigung der Täterschuld und Täterpersönlichkeit wie der Tatfolgen durch die Nichtvollstreckung\nSchaden nehmen würde. Die blosse Zugehörigkeit zum gehobenen\nJustizdienst ohne lange Berufserfahrung und -tätigkeit wird\n\n’\n\ndafür regelmässig nicht von besonderer Bedeutung sein.\n\nGlanzmann Jagusch Haaß\n\nDr. Wiefels ° Wirtzfeld‘\n\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/3-str-457-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/3-str-457-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.630275+00:00"}}