{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-03_3_StR_453_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"3 StR 453/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Eu 2236 047\n\nIm Nanen des Volikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Magazinarbeiter Julius B Tu aus DE :\ngeboren am EEE 892 in ;\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEB in 3er Verhandlung,\n\nBundesanwalt GEB ei. üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst | .:\nals Urkundsbeamter. der ‚Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 11. Juni 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nG_rÄn de:\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte\nunter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einen\nKinde (Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB) zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Angeklagte.\nder Revision eingelegt hat, rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Revision greift allerdings nicht aus den von\nihr vorgebrachten Gründen durch, Sie meint, der Angeklagte könne sich zur Tatzeit in einem durch Übermüdung verursachten Schlaf oder Halbschlaf befunden haten, in dem\ner die Kontroile über sein Bewußtsein und seine Körperbewegungen nicht mehr gehabt oder angenommen habe, seine\nEhefrau liege neben ihm. Damit trägt sie vor, das in Fra- ;\nge stehende Verhalten des Angeklagten sei möglicherweise entweder .\nüberhaupt nicht Verwirklichung von Willensentschlüssen, N\nalso Handlung im Rechtssinne, oder aber ein Handeln im\nZustande der Bewußtseinsstörung gewesen. Richtig ist, daß\ndas Landgericht keine ausdrücklichen Feststellungen über\nden Zustand getroffen hat, in dem sich der Angeklagte,\nder sich schon vor seiner Adoptivenkelin und seiner Ehe--\nfrau ins Bett gelegt hatte, zur Tatzeit befunden hat. Aus\n\"dem Urteilszusammenhang ergibt sich aber, daß der Tatrichter auf Grund der Verhandlung keinen Zweifel gehabt hat,\ndaß der Angeklagte bei vollem Bewußtsein sich dem Kinde\nzugedreht, mit seiner Hand unter die Bettdecke gegriffen,\ndas Nachthemd des Kindes hochgeschoben und dem Kinde zwischen dessen Beine an den nackten Geschlechtsteil gegriffen hat. Ein so eindeutiger Sachverhalt gibt keine Veranlassung, das Handeln in vollem Bewußtsein ausdrücklich\n\nfestzustellen, In den Falle, in dem das Kind morgens beim\nErwachen den Geschiechtsteil des Angeklagten in der Hand\n\ngehabt hat, ist er nicht, wie die Revision als Parallele\nvorträgt, deshalb freigesprochen worden, weil er mögli-.\ncherweise im Schlaf oder Dämmerzustand mit seinem Geschlechtsteil in die Nähe der Hand des Kindes gelangt\nwar, sondern weil das Kind möglicherweise im Schlaf zufällig in das Bett des Angeklagten hinübergefaßt hat.\nDer Schluß, den die Revision aus dem normalen Verhalten\ndes Angeklagten gegenüber dem Kinde in den zahlreichen\nanderen Nächten dahin ziehen will, daß sich dann der Angeklagte in dem hier fraglichen Falle in einem Zustande\ndes \"Ruhens des Bewußtseins\" befunden habe, ist nicht\nzwingend. Wenn der Tatrichter diesen Schluß nicht gezogen hat, so ist dies weder denkfehlerhaft noch erfahrungs-\n'widrig. Mit dem erörterten Vorbringen setzt die Revision\n\neine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO),\n\n‚Wenn der Tatrichter aus den Tatumständen und dem\nVerbot des Angeklagten an das Kind, über den Vorfall zu\nsprechen, auf die wollüstige Absicht des Angeklagten geschlossen hat, so ist diese Folgerung nicht nur denkbar,\nsie drängt sich geradezu auf, Auf den Vortrag des Be-\n‚schwerdeführers, Erektionen im Schlafe könnten nicht bewußtes wollüstiges Empfinden verursachen, braucht nicht\n‚ eingegangen zu werden. Wenn der Tatrichter festgestellt\nhat, daß der Angeklagte, wie er eingeräumt habe, noch gelegentlich Erektionen und damit eine Wollust verspürt habe;\nso will er damit lediglich Bedenken gegen die Fähigkeit\ndes Angeklagten, überhaupt noch wollüstig zu empfinden,\nmit Rücksicht auf das Alter und die Tatsache ausräumen,\ndaß der Angeklagte schon seit Jahren keinen Verkehr mehr\nmit seiner Frau unterhalten hat.\n\nDie Revision führt aber aus anderen Gründen zur\nAufhebung des Urteils.\n\nDie Ausführungen im Urteil, die Tat sei dem Angeklagten zuzutrauen, weil dringender Verdacht bestehe,\ndaß er vor etwa 21 Jahren ähnliche unzüchtige Handlungen mit seiner Adoptivtochter, der Mutter des Kindes, begangen habe, sind rechtsirrig. Ob eine Feststellung, solche Handlungen seien wirklich vorgekommen, nach mehr als\n2 Jahrzehnten einen solchen Schluß zuiieße, kann dahingestellt bieiben. Zin dringender Verdacht jedenfalls erlaubt den Schluß nicht, Es ist nicht ausgeschlossen, daß\ndas: Urteil auf diesen fehlerhaften Erwägungen beruht,\nZwar werden im Urteil die eingehenden Erörterungen über\ndie Glaubwürdigkeit des Kindes mit dem Satz eröffnet:\n\"Die bestreitenäe Einlassung des Angeklagten ist durch\ndie glaubwürdige Bekundung der Zeugin Ursula Ti in\nSinne der eingangs geschilderten Feststellungen mit zur\nVerurteilung ausreichender Sicherheit widerlegt.\" Und das\nErgebnis dieser Erörterungen wird in dem Satz zusammen-\n‚gefaßt: \"Es ist somit erwiesen, daß der Angeklagte an einem Abend im Jahre 1952 unter die Bettdecke an den nackten Geschlechtsteil der Ursula gefaßt und ihr anschließend\nverboten hat, darüber zu sprechen.\" Die Tatsache, daß das\nGericht dann die denkfehlerhaften Erwägungen anschließt,\n1äß8t aber die Möglichkeit offen, daß es ohne sie doch\nnicht zur vollen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gekommen wäre. Hierfür spricht auch der Umstand, daß\ndas Gericht das angebliche strafbare Verhalten des Angeklagten vor Jahrzehnten auch an anderen Stellen des Urteils unmittelbar oder mittelbar herausgestellt hat. So\nführt es bei der Prüfung, ob miidernde Umstände vorhan-\n\nden sind, AUS, der Angeklagte sei strafrechtlich noch\nnicht in Erscheinung\nder glaubhaften Bekun\n\nreits vor 20 Ja\n\ngetreten, \"wenn er auch auf Grund\ndung der Zeugin Frau Dwrehnliche Handlungen an seiner Stief-\n\"men haben soll\", Und bei der Ablehnung\n\nder Strafaussetzung zur Bewährung spricht es von einer\n\"Neigung des Angeklagten,\n\ngehen\", eine Annahme,\n\nhren ä\ntochter vorgeno\n\nSich an Jugendlichen zu verdie ohne Einbeziehung des Verdachts\nstrafbaren Verhaltens auch gegenüber der jetzigen Frau\n\nDD wnerklärlich wäre, Da somit die Möglichkeit nicht\nausgeschlossen ist, dag fe\n\nricht erst die je\nten genommen habe\n\nhlerhafte Erwägungen dem Getzten Zweifel an der Schuld des Angeklag-N, muß das Urteil aufgehoben werden.\n\naß der Tatrichter erneut zur Verurteilung d\n\n°S Angeklagten\ngewiesen, d\n\nhnung, die mit § 23 Abs 3 Ziff 1 StGB.\n\n{st in Wahrheit wegen Fehlens der Voraus-\n\nS 2 erfolgt, Die Strafkammer führt aus,\n\nN Angeklagten müsse durch eine Strafver-\n\nhreckung vor weiteren ähnlichen Taten gein ihm die notwendige Hemmung gegen sei-\n\nbüßung eine Absce\ngeben werden, um\nne Neigung, sich\n\nan Jugendlichen zu vergreifen, zu erzeugen, Sie erwartet\n\ndanach chne die abschreckende Wirkung\n\nder Strafvollstreckung ein zukünftiges gesetzmäßiges Leben\nvon dem Angeklagten nicht, verneint damit also die Voraussetzungen des § 23 Abs\n\n2 StGB. Daß die Annahme, bei dem\nAngeklagten bestehe ei\n\nıne Neigung angegebener Art, in dem\nUrteil keine Stütze findet\n\nre unzulässig, die Fälle h\noder weniger Starker Verda\n\n»‚ ist bereits ausgeführt. Es wä-\n\ninzuzuziehen, in denen ein mehr\ncht gegen den Angeklagten besteht:\n\nAußer dem Falle, der zur Verurteilung geführt und den\ndie Sirafkammer in den Strarfzumessungsgründen als eine\n\nverhältnismäßig kurze und wenig intensive Handiung charakterisiert hat, sind über einen Verdacht hinausgehende\nFeststellungen nicht getroffen worden. Das Bestreiten\n\ndes Angeklagten dürfte bei dieser Prüfung auch nicht um\nseiner selbst willen, sondern nur dann gesen die Erwartung künftigen Wohlverhaltens verwendet werden, wenn ungünstige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten\naus ihm zu ziehen wären, Das müßte im Urteil aber klar zum\nAusdruck kommen. Käme das Gericht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB, so würde es weiter zu prüfen haben, ob die Vollstreckung, wenn auch nicht zur Abschreckung des Angeklagten, so doch zur Abschreckung anderer oder zur Sühnung begangenen Unrechts nach § 23 Abs 3\nNr i StGB erforderlich wäre (BGH 6, 125).\n\nGianzmann Jagusch Maaß\nDr.Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/3-str-453-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/3-str-453-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.609085+00:00"}}