{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-03_3_StR_433_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"3 StR 433/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IN\n{07}\nct\nkat\nm\n\\n\nA\n<\nun\nSD:\n\nIm Namen\n\n2236 008\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsäche\n\ngegen\n\nden Landwirtschaftsrat Jakob G I) aus LEE\nKreis EEE zeboren zn EEE 1909 ir TE Ks\n\nEEE ‚\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Jagusch\n\n\"Naaß\n\nDr. Wiefels\nWirtzfeld\n\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE» |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeanter der‘ Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lardgerichts in Kleve vom 27. März 1954\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue,\nfortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter\nAmtsunterschlagung, wegen Urkundenbeseitigung und wegen\nUrkundenvernichtung im Amt zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten und zu zwei Geldstrafen verurteilt\nworden. Die Gefängnisstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt\nworden. | 2\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.\n\nMöglicherweise will der Angeklagte auch eine Verletzung\nder richterlichen Aufklärungspflicht behaupten. Diese Verfahrensrüge ist aber Jedenfalls unzulässig, weil nicht die\nBeweismittel angegeben sind, deren Benutzung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPo)\n\n1, Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzter Untreue lässt keinen Rechtafehler zu seinem Nachteil erkennen.\n\nInsoweit hat das Landgericht folgende Feststellungen\ngetroffen:\n\nDer Angeklagte, der seit Ende 1947 Lehrer an der\nLandwirtschaftsschule in Geldern, später ihr kommisarischer Leiter und dann ihr Direktor war, war zugleich seit\n25. Oktober 1948 Geschäftsführer der Kreisdienststelle Geldern der Landwirtschaftskammer Rheinland. Ausserdem war ihm\ndie Geschäftsführung der Abteilung Landwirtschaft und die\nNebenstelle des Landesernährungsamts, Aussenstelle Bonn.\n\nübertragen. Am 20, Dezember 1948 wurde er komnissarisch\nzum Landesbeauftragten für den Bezirk Geldern der vorläufigen Landwirtschaftskammer Rheinland, am 15: Oktober\n1949 zum Landwirtschaftsrat auf Lebenszeit und am 10. Ju-11 1950 endgültig zum Landesbeauftragten ernannt.\n\nAls Tandesbeauftragter hatte er Staatshoheitsaufgaben auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Erzeugung\nwahrzunehmen und unterstand insoweit den Weisungen des\nLandesbeauftragten Dr. HÜEEEED, ier zugleich Direk-\n+or der Iandwirtschaftskammer Rheinland in Bonn war.\n\nIn dieser Eigenschaft hatte der Beschwerdeführer die\nGebühren für die Kartoffelkontrollscheine einzuziehen und\nan die Landwirtschaftskammer in Bonn weiterzuleiten. Im\nJahre 1948/49 waren die Kartoffeln noch bewirtschaftet.\n\nFür jeden vom Erzeuger an den Verbraucher abgegebenen\nZentner Kartoffeln war ein Kontrollschein auszustellen.\n\nDie Ausgabe dieser Kontrollscheine erfolgte durch die Ortsbauernvorsteher, später Ortslandwirte genannt. Für die\nScheine war von den Bauern eine Gebühr von 0,05 DM je Zentner zu entrichten. Hiervon hatte der Beschwerdeführer 0,03\nIM je Zentner einzuziehen und weiterzuleiten, während 0,02\nDM je Zentner den Ortsbauernvorstehern für ihre eigenen Unkosten verblieben.\n\nObwohl die Ortsbauernvorsteher die Kontrollscheine\nim Herbst 1948 grösstenteils ausgegeben und auch die Gebühren kassiert hatten, lieferten sie diese nur in geringem Umfang an den Angeklagten ab, weil sie die Gebühren\nwegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Kartoffelmindestpreise nicht für gerechtfertigt hielten. Sie beschlossen\ndaher, die kassierten Gebühren \"intern\" zu verwenden und\neinstweilen aufzubewahren. Deshalb erhielt der Angeklagte\n\nin den Monaten Oktober bis Dezember 1948 nur 257,48 DM\nan Gebühren, die er ordnungsgemäss verrechnete, Wegen\n\ndes schlechten Eingangs der Gebühren richtete er am 9.\nApril 1949 ein Rundschreiben an die Ortsbauernvorsteher.\nin dem er die Gebühren anmahnte und um ihre Überweisung\nauf das. Girokonto Nr @ vei der Kreissparkasse in Cm\noder ihre Einzahlung bei seiner Zahlstelle bat. Über diese Zahlstelle, deren einziges bestimmungsgemäss geführtes\nKonto das vorgenannte Girokonto war, mussten nach den\nDienstvorschriften des Angeklagten sämtliche Zahlungen\nfür seine verschiedenen Tätigkeitsbereiche laufen.\n\nAuf Grund des Rundschreibens gingen weitere 579.24 DM\nein, die der Beschwerdeführer wiederum mit der Landwirtschaftskammer verrechnete,\n\nEine Anfrage der Kammer wegen des schlechten Einsangs der Gebühren beantwortete der Angeklagte am 28. Mai\n1949 damit, dass die Ortsbauernvorsteher mit Rücksicht auf\ndie niedrigen Kartoffelpreise von der Erhebung der Kontrollscheingebühren abgesehen hätten.\n\nIn einer Versammlung der Ortslandwirte und des Bauernrates vom. 23, September 1949 wurde beschlossen, dass jede\nOrtsgruppe die kassierten Kartoffelgelder für sich behalten und über ihre Verwendung selbst entscheiden solle. Ein\nVersuch des Angeklagten, diese Beträge dennoch einziehen\nzu lassen, scheiterte. | u\n\nNachdem die nandwirtschaftskamher bei: ihm rückständige\nGebühren von über 20 700,-- DM angenahmt hatte,schickte der\nAngeklagte am 14. Oktober 1949 ein zweites Rundschreiben\nan die Ortslandwirte, in dem er sie erneut zur Zahlung der\nGebühren aufforderte, Diesmal verlangte er jedoch, dass die\n\nGebühren (entgegen seinen Dienstvorschriften) auf das Konto Nr @B0 der Lanäwirtschaftsschule CME überwiesen\noder bei. der Landwirtschaftsschule eingezahlt werden scoll-\n\nten.\n\nDies tat er, obwohl er noch durch Rundschreiben des\nKammerdirektors Dr. OEEEEEED von 17: Juni 1949 erneut\ndarauf hingewiesen worden war, dass alle bei der Zahlstelle eingehenden Gelder sofort ordnungsgemäss vereinnahmt\nwerden müssten, und dass die Bildung von schwarzen Fonds\noder Geheimfonds und die Weiterleitung von Beträgen auf\nKonten, über die die Hauptkasse nicht verfügungsberechtigt\nsei, unbedingt verboten seien. u\n\nAm 17. Dezember 1949 fand eine Gesamtvorstandssitzung\ndes Landwirtschaftsverbandes e.V., Kreisgruppe GC:\nAnwesenheit des Angeklagten statt. Dabei wurde zur Abführung der Karboffelgelder beschlossen, dass der ‚Angeklagte\n\n ZI\n\nerhebe.\n\nEndlich wurde über die Kontrollscheingebühre n nochmals am 22. Dezember 1949 in einer Sitzung des engeren Vorstandes dieser Organisation gesprochen, Auch hier war der\nAngeklagte zugegen. Das Protokoll über diese Sitzung enthält.\nden Beschluss, die Gebühr für die Gemeinde Weeze auf 0,01\nDM je Zentner zu ermässigen, während eine Ermässigung für\nzwei andere Gemeinden abgelehnt wurde. Es enthält weiter\nden Vermerk, dass der Angeklagte es für richtig halte, die\nKontrollscheingebühren teils für das Bauernhaus und teils\nfür Lehrmittelanschaffung in der Landwirtschaftsschule zu\nverwenden. |\n\nAuf Grund dieser Beschlüsse flossen dem Konto Nr =\n\n(Lendwirtschaftsschule) von Oktober 1949 bis Februar 1950\n\naus Kontrollscheingebühren insgesami 6 613,06 IM zu, die auch\nals \"Kartoffelscheingebühren'\" oder \"Kartoffelgelder'\" von\n\nden Angestellten des Angeklagten quittiert wurden. Dieses\nKonto, das früher .von dem Angeklagten für den Wiederauf-\n\nbau der Landwirtschaftsschule errichtet worden war, hat\ndieser seiner vorgesetzten Dienststelle nie gemeldet und\n\nes auch bei den Kassenprüfungen am 20. Dezember 1949 und\n\n28. Juni. 1950 nicht angegeben.\n\n. Von zwei Ortslandwirten wurden ausserdem Kontrollscheingebühren in Höhe von je 700,-- DM nicht an den Angeklagten, sondern an die Kreisgruppe CB des Landwir:-\nschaftsverbandes e.V. abgeführt. |\n\nAnfragen des Landesernährungsamts Nordrhein-Westfalen\nwegen der Gebühren beantwortete der Beschwerdeführer damit,\ndass im Kreise Geldern keine Gebühren einbehalten worden\nseien. Nur in einer Bauernschaft seien 60,-- DM eingegangen,\ndie dem Ortslandwirt zur Deckung höherer eigener Unkosten\nüberlassen worden seien.\n\nInsgesamt ist der Kreis un : im \\ Wirtschaftsjahr\n1948/49 Gebühren in Höhe von 18 457, 38 DM schuldig geblieben.\n\nDie gezahlten Kontrollscheingebühren verwendete der\nAngeklagte bestimmungswidrig anderweit.\n\nAuf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht\nohne Rechtsirrtum den Tatbestand der Untreue gemäss § 266\nStGB für vorliegend erachtet,\n\nDer Angeklagte hatte als Landesbeauftragter beim Kas-\n\nsieren der Kartoffel-Kontrollscheingebühren kraft Gesetzes\nund behördiichen Auftrags die Pflicht, die Vermögensinteressen des Landes Nordrhein-Westfalen, dem die Gebühren zustanden, wahrzunehmen. Er hat dadurch diese Pflicht verletzt und dem Lande Nachteile zugefügt, dass er die Gebühren verbotswidrig auf ein Schwarzkonto einzahlen liess und\ndadurch der Kontrolle und Kassenprüfung seiner vorgesetzten\nDienststelle entzog, um sie für andere Zwecke verwenden zu\n\nkönnen.\n\nDie Kontrollscheingebühren waren staatliche Abgaben\nund als solche auch von den Ortslandwirten erhoben worden.\nSie haben ihre Eigenschaft nicht dadurch verloren, dass diese sie über das Kartoffelwirtschaftsjahr bei sich festhielsen und sie schliesslich dem Angeklagten übergaben, nachdem\ner ihnen die Verwendung für andere Zwecke in Aussicht gesiellt hatte, 0 #\n\nOhne Verletzung von Denkgesetzen oder ‚allgemein gül-.\ntigen Erfahrungssätzen ist das Landgericht zu der. Überzeugung gelangt, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe\ndie Gelder als freiwillige Spenden im Interesse der Landwirt-\n\nschaft angesehen, über die er frei habe verfügen dürfen, widerlegt:sei. Zu dieser Überzeugung konnte die Strafkammer\n\ninsbesondere deshalb kommen, weil der Beschwerdeführer - wie\ner selbst zugegeben hat - von seinem Dienstvorgesetzten ausärücklich auf die Verpflichtung zur Ablieferung der einkassierten Gebühren hingewiesen worden war, und er auch verschiedene Mahnschreiben erhalten hatte. Auch dem Protokoll\nüber die Gesamtvorstandssitzung vom 17. Dezember 1949 hat\nder Tatrichter ohne Rechtsfehler ein weiteres Beweisanzeichen entnommen. Aus ihm ergibt sich, dass hier der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Landesbeauftragter einer niedri-\n\ngeren Gehührenerhebung gegenüber dem vorgeschriebenen Satz\nzugestimmt hat. In dem Protokoll vom 22, Dezember 1949 ist\nehenfalls von einer: weiteren Ermässigung der Gebühr für\neine Gemeinde die Rede. Der Angeklagte hat sich also selbst\nnicht im Zweifel darüber befunden, dass es sich bei dem\nspäter gezahlten Geld um Gebühren gehandelt hat. Dass er\nbei. der Vorstandssitzung vom 22, Dezember 1949 über die\nbeabsichtigte zweckwidrige Verwendung der Gelder gesprochen hat, ändert hieran nichts. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht der Einlassung des Angeklagten, die Quittierung der Gelder als Kartoffelgelder sei\n\nnur gewohnheitsmässig noch so erfolgt, nicht geglaubt, sondern aus dieser Art der Quittierung ebenfalls auf die Kenntnis des Angeklagten von der Natur. der Gelder geschlossen\n\nDie Schlussfolgerung des Landgerichts, dass der Be-\n\nchwerdeführer schon längere Zeit vorher beabsichtigte,\ndie Gelder dem Lande vorzuenthalten, stimmt mit den weiteren Feststellungen überein. Auf diese Absicht deutet sein\nSchreiben vom 28. Mai 1949 hin, in dem er der Landwirtschaftskammer wahrheitswidrig berichtete,. die Ortsbauernführer hätten von der Erhebung der Kontrollscheingebühren\nabgesehen, Weiter spricht für die Absicht des Angeklagten\ndie Tatsache, dass er in seinem zweiten Rundschreiben vom\n14. Oktober 1949 pflichtwidrig um Überweisung der Gebühren\nauf das von ihm geführte Schwarzkonto Nr@80 -ersuchte:\n\nNach den getroffenen Feststellungen ist es auch nicht\nzu beanstanden, dass das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen,\ndass ihm niemand ausser seinem Dienstvorgesetzten Dr. ID\nEB : 2cnaweiche Anweisungen über die kassierten Gel-\n\nr habe erteilen können, insbesondere also auch nicht die\n\nde\nJ-\n[97\n\nStandesorganisation der Bauern.\n\nDer Vortrag der Revision zu diesem Punkte stellt\nsich - soweit sie nicht neue Tatsachen vorbringt, die\ndas Revisionsgericht nicht berücksichtigen darf - nur\nals unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von\nDenkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Auf das\nvom Urteil festgestellte Verhalten des Dr. NEW, dass\ndieser von den Kontrollscheingebühren Beträge für das\nBauernhaus des Landwirtschaftsverbandes angenommen hat,\nkann sich der Angeklagte zu seiner Entschuldigung nicht\nberufen. Das weitere Vorbringen der Revision, Dr. VB\nhabe dem Beschwerdeführer die Rechtsauskunft gegeben, es\nhandele sich juristisch um Spenden der Bauern, findet im\nUrteil keine Stütze und kann daher nicht berücksichtigt\nwerden. Eine- derartige Auskunft könnte den Angeklagten übrigens auch nicht entlasten,- da er jedenfalls seinen Dienstvorschriften zuwidergehandelt und dies erkannt hat. - Es\nkann auch keine Rede davon sein, dass das Landgericht -\nwie die Revision meint - den Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" verkannt habe. Dem Urteil ist vielmehr die\nklare Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten zu entnehmen, wenn sie auch ein eigennütziges Verhalten des Beschwerdeführers nicht feststellt.\n\nIl, Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nfortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzier Amtsunterschlagung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nHier hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:\n\nInfolge des Krieges waren fast alle Lehrmittel der\n\n|\n\nLandwirtschaftsschule vernichtet. Da der Beschwerdeführer\nhierfür nach der Währungsreform zunächst keine Mittel bekommen konnte, fragte er bei der Schulabteilung in Bonn\n\nan, ob er zur Beschaffung von Lehrmitteln das Schulgeld\nerhöhen dürfe. Er erhielt darauf die Antwort, wenn er wegen Schuldgelderhöhung anfrage, werde sie abgelehnt werden müssen; wenn er aber die Schüler veranlassen könne,\ndass sie freiwillig einen Lehrmittelbeitrag bezahlten,\n\nso sei dagegen nichts einzuwenden. Der Angeklagte erhob\ndarauf für das Schuljahr 1948/49 von jedem Schüler einen\n\"freiwilligen Lehrmittelbeitrag\" von 15,-- IM, für das\nSchuljahr 1949/50 einen solchen von 10,-- DM. Im Schuljahr\n1949/50 gingen 1 390,-- DM an Lehrmittelbeiträgen ein. Am\n20. Januar 1949 liess der Angeklagte das Konto Nr dB »ei\nder Kreissparkasse in Geldern unter der Bezeichnung: \"Jakob Ci Landwirtschaftsrat, Konto Landwirtschafisschule ED eröffnen. Auch dieses Konto meldete er der Landwirtschaftskammer in Bonn nicht und verschwieg es bei den\nKassenprüfungen. Von dem amtlichen Zahlstellenkonto Nr IB\nüberwies er am 21. Januar 1949 auf das Konto! einen Betrag von 1 700,50 DM, der von der Landwirtschaftskammer in\nBonn für nachgewiesene Ausgaben zur Beschaffung von Lehrmitteln erstattet worden war, Am 23. November 1949 zahlte der\nAngeklagte den wesentlichen Teil der im Schuljahr 1949/50\nerhobenen Lehrmittelbeiträge, nämlich 1 326,30 DM auf das\n\nKonto &:.\n\nAus diesem Konto hat der Angeklagte für fremde Zwecke\naufgewendet:\n\n1.) Für Instandsetzung des bei einer Dienstfahrt beschädigten Kraftwagens 124,70 DM»\n\n2,) Für weitere Reparaturkostenrechnungen 440,57 DM;\n23,48 DM und 42,95 DM, sowie 111,30 DM für Kraftfahrzeug-\n\n- 11 -\n\nsteuer für seinen Wagen.\n\n3.) Für Rauchwaren und Spirituosen für die Sitzungen\ndes Kreisstellenbeirats mindestens 203,-- DM:\n\n4.) Für zwei Hasen als Weihnachtsgeschenk für den Leiter der Schulabteilung und einen Ungenannten 31,95 DM.\n\nAm 8. Mai 1950 löste der Angeklagte dann das Konto\n5691 auf, nachdem er den Restbetrag von 2,05 DM selbst in\nbar abgehoben hatte, weil er die gesonderte Verwaltung von |\nLehrmittelgeldern künftig nicht mehr für erforderlich hielt\nund weil ihm dabei \"nicht mehr ganz behaglich war\",\n\nNach diesen Feststellungen hat das Lanägericht mit\nRecht angenommen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand\nder Untreue erfüllt hat.\n\nDie Strafkammer hat diesen Tatbestand nicht schon\ndurch die -— an sich verbotene - gesonderte Kontenführung\nfür erfüllt angesehen, hinsichtlich deren sie dem Angeklagten nicht widerlegen zu können glaubt, dass er sich hierzu\nfür berechtigt halten konnte. Sie sieht die strafbare Untreue vielmehr erst in der zweckwidrigen Verwendung der als\nLehrmittelbeiträge eingenommenen Gelder. Es ist ihr darin\nbeizutreten, dass der Beschwerdeführer als Direktor der\nLandwirtschaftsschule kraft behördlichen Auftrags und kraft\nTreueverhältnisses zur Landwirtschaftskammer als dem Träger\ndes Schulvermögens verpflichtet war, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Durch die zweckwidrige Verwendung der Gelder für die festgestellten Zwecke hat er den Träger des\nSchulyermögens geschädigt, in dessen Vermögen die freiwilligen Tehrmittelbeiträge gelangt waren.\n\nDas Landgericht hat entgegen der Einlassung des Angeklagten, er habe auch über die Lehrmittelbeiträge im Interesse der Landwirtschaft frei verfügen können, die liberzeu-\n\ngung gewonnen, dass der Beschwerdeführer diese Gelder\nbewusst zweckwidrig verwandt hat. Einer näheren Darlegung\nbedurfte dies bei der eindeutigen Sachlage nicht.\n\nAuch die Annahme einer Amtsunterschlagung gemäss\n§ 350 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte war Beamter. Die freiwilligen Lehrmittelbeiträge\nwaren ihm als Direktor der Schule amtlich übergeben, Scweit er daher für zweckwidrige Aufwendungen Barmittel aus\ndiesen Beträgen zur Abdeckung eigener -— wenn auch mindestens\nteilweise im Interesse der Landwirtschaft übernommener -\nVerpflichtungen entnommen hat, hat er zugleich den Tatbestand der Amtsunterschlagung verwirklicht.\n\nBei beiden Straftaten hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum Fortisetzungszusammenhang für gegeben erachtet, Sie\nsind auch in Tateinheit begangen.\n\nAuch zu diesem Punkt bringt die Revision im wesentlichen nur neue Tatsachen vor, die im Rechtsmittelverfahren\nnicht berücksichtigt werden können, im übrigen aber auch\nfür die Entscheidung belanglos sind.\n\nIII. Zur Verurteilung wegen Urkundenbeseitigung im Amt ist\nder Tatrichter auf Grund folgender Feststellungen gekommen:\n\nAls der Angeklagte erfahren hatte, dass man ihn beschuldige, Kontrollscheingelder unterschlagen zu haben,\nnahm er am 1. Juni 1950 nach Dienstschluss von seiner Dienststelle Belege über mit Kontrollscheingeldern gemachte Aufwendungen mit in seine Wohnung. Derunter befand sich eine\nReisekostenrechnung über 371,44 DM, die er für eine mit. 2\nhandwirten zur Besichtigung einer Trockenanlage unternommene Fahr; nach Norddeutschland aufgestellt hatte. Die Belege\n\nDL Swt 'yan\n\nen\n\nder Angeklagte auf Grund seines vorherigen Tuns verpflich-\n\nwaren in dem Schreibtisch einer Angestellten seiner Dienststelle eingeschlossen gewesen, zu dem der Angeklagte einen\nzweiten Schlüssel besass, Am 2. Juni 1950 liess er, da er\nselbst verreisen musste, die zu Unrecht entnommenen Beträge\ndurch seine Ehefrau auf das Konto Nr EBD zurücküberweisen,\nDiese händigte die Reisekostenrechnung, wie der Angeklagte bald danach erfuhr, am 2, Juni 1950 an BB - einen\nder an der Fahrt beteiligten Landwirte - aus, der sie bei\nsich verwahrte. und erst später bei seiner Vernehmung zu den\nAkten überreichte. Die anderen Papiere brachte der Angeklagte schon vorher zur Dienststelle zurück,\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung\nnach § 348 Abs 2 StGB. Das Landgericht sieht das strafbare Verhalten des Angeklagten nur darin, dass er die Reisekostenrechnung über 371,44 DM nicht von Bw zurückgeholt und wieder zur Dienststelle gebracht hat. Darin liegt\nkein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler. Er\nwar Beamter; die Reisekostenrechnung war als husgabenbeleg\neine Urkunde, die ihm als Dienststellenleiter amtlich zu-\n\ngänglich war, Das Landgericht führt zutreffend aus, dass\n\ntet war, die Urkunde, ‚zurückzubringen. Es stellt ferner fest, F\ndass er sich dieser Rechtspfl licht bewusst gewesen ist. (vgl I.\nBEHSt 5, 82). | | nn |\n\nDas Vorbringen der Revision, die Ehefrau des Angeklagten habe die Reisekostenrechnung ohne sein Wissen dem Bürgers ausgehändigt, ist deshalb für die Würdigung des Sachverhalts unerheblich, weil das Verhalten der Ehefrau nur\ndurch sein eigenes voraufgegangenes pflichtwidriges Handeln\n\nermöglicht worden war und er kurz danach davon erfuhr. Das\nweitere Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe die\nUrkunde nicht zurückschaffen können, weil BEE sie nich:\n\nhabe herausgeben wollen, ist neu und kann daher in diesem\nRechtszug nicht berücksichtigt werden.\n\nIV. Auch die Verurteilung wegen Urkundenvernichtung im\nAmt lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nerkennen,\n\nHierzu hat die Strafkammer folgendes festgestellt;\nDer Angeklagte unterhielt für Anbauversuche und Bodenuntersuchungen ein Sparkonto Nr @BE0 bei der Kreissparkasse in Co, auf dem laufend Geldbewegungen durchgeführt\nwurden, deren Verwendungszweck nicht mehr ermittelt werden\nkann. Nach Einleitung der Ermittlungen hat der Angeklagte\nam 5. August 1950 das Konto aufgelöst und den Restbestand\nabheben und auf das Zahlstellenkonto Nr einzahlen lassen. Die Unterlagen über die Verwendung der Einnahmen und\nAusgaben und das Tagebuch über das Konto hat der Angeklagte\nvier bis sechs Wochen nach der Auflösung des Kontos vernichtet, \"weil er sich nicht mehr weiter damit belasten wollte\",\n\nAuch hier hat die Strafkammer mit Recht angenommen,\ndass der Angeklagte den Tatbestand des § 348 Abs 2 StB Er;\nerfüllt hat, Er hat Unterlagen, die ihm in amtlicher Stel- u\nlung anvertraut und zugänglich waren, nach seinen eigenen\nAngaben vernichtet, nachdem bereits ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet war. Auf Grund dieses Umstandes konnte\ndie Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, ter habe\nsich nicht mehr weiter damit belasten wollen\", dahin verstehen, dass er die Unterlagen dem Strafverfahren entziehen\nwollte. Mit Recht konnte die Strafkammer auch seine weitere\nEinlassung, er habe sich nach Auflösung des Kontos zur Vernichtung der Unterlagen für befugt gehalten, nicht als entlastend ansehen, da hier allenfalls ein Verbotsirrtum vorlie-\n\nar\n1\n1\n\ngen könne, der dem Angeklagten bei gehöriger Gewissensan-\n\nspannung nicht habe unterlaufen können. Damit hat die Strafkammer an den Angeklagten keine Anforderungen gestellt, dsnen er nach seliner Vorbildung und Lebenserfahrung nicht ge-\n\nwachsen gewesen wäre.\n\nDie Revision bringt demgegenüber vor, der Angeklagte\nsei einem Irrtum über Tatumstände erlegen; er sei davon ausgegangen, dass rechtserhebliche Tatsachen in den Urkunden\nnicht mehr enthalten gewesen seien, da sie nach Auflösung\ndes Kontos ihren Zweck erfüllt und keine urkundliche Bedeutung mehr gehabt hätten, Damit kann die Revision nicht durchdringen. Dass ein im praktischen Leben stehender Mensch angenommen haben sollte, nach Auflösung eines Kontos, das er\nfür fremde Interessen unterhalten hatte, komme den Kontounterlagen keine urkundliche Bedeutung mehr zu, widerspricht\naller Lebenserfahrung. Dass auch die Strafkammer der Überzeugung gewesen ist, dass ein derartiger Irrtum über Tatunmstände dem Angeklagten nicht unterlaufen ist, ergibt sich\neindeutig aus der Wendung im Urteil, es könne allenfalls\nein Verbotsirrtum in Frage kommen. |\n\n. Nach Lage der Sache ist auch keine Ermessengüberschreitung des Landgerichts darin zu erblicken, dass es diesen von\nihm als möglich unterstellten Verbotsirrtum. nicht zum Anlass\ngenommen hat, um die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu er-\n\nmässigen.\n\nV, Auch im übrigen lässt das Urteil keine Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen,\n\nGlanzmann Jagusch Maaß.\n\nnr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/3-str-433-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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