{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-03_3_StR_379_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"3 StR 379/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"PB:\n\n223 04€\n\nImNamen deS Volkes\n\n3 StR 379\n\nIn\nIP\n\nIn der StrafSache\n\ngegen\n\n1, den Kaufmann Johannes m EB :.: rm\ngeboren am EEE 1932 in xEED, |\n\n2, den kaufmännischen Angestellten Frich /J EEE»\naus RW, dort geboren am EB 932:\n\nwegen Beihilfe zur Zollhinterziehung - fortgeSetzter\ngewerbsmässiger Steuerhinterziehung i,R.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Glanzmanz.\nals Vorsitzender,\n“ Rundesrichter Dr.Jagusch\nRundeSrichter Maaß\nBundesrichter Dr.Wiefels\nBundeSrichter Wirtzfeld\nals. beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals UrkundSbeamter der GeSchäftsStelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird daS Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 9, September 1953\n\nim StrafausSpruch mit den zugrunde liegenden Fest-Stellungen aufgehoben;\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen,\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und EntScheidung, auch über die Kce$sten\n\ndes RechtSsmittels, an das JugendSchöffengericht\nin Kleve zurückverwieSen,\n\nVon RechtS wegen\n\nDie Angeklagten Sind durch daS angefochtene Urteil\nwie folgt beStraftz\n\ni. der Angeklagte NElB wesen Fortgesetzter, gewerbsmässiger Steuerhinterziehung im Rückfall mit einer GefängnisSstrafe von vier Mom ten, einer GeldStrafe von\n300 DM, Sowie einer WerterSatzStrafe von 240 DM;\n\n2, der Angeklagte ICEEB vegen fortgeSetzter, gewerbS-\nund bandenmäSsSiger Steuerhinterziehung mit einer Gefängnis-Strafe von Sechs Monaten, einer Geldstrafe von 500 DM, Sowie einer Wertersatzstrafe von i 260 DM. |\n\nFür weitere Wertersatzstrafen ist gesamtschulänerische\nMithaftung beider Angeklagten ausgesprochen, Ausserdem Sind\nihre Fahrräder eingezogen: worden, ebenso die von ihnen eingeschwärzten, im einzelnen aufgefllirben Waren,\n\nBeide Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt und rügen die Verletzung des Sachlichen Rechts, die\nRevision des Angeklag gten MER ausserdem auch die Verletzung von Verfahrensrecht, Die Verfahrensrüge ist jedoch\nunzulässig, weil sie nicht die Tatsachen angibt, in denen\nsie den Verfahrensverstoss erblickt. s 344 Abs 2 StPO).\n\nI. Die Revisionen beider ; Imgeklagten sind offensichtlich\nunbegründet, Soweit Sie Sich gegen den SchuldSpruch richten,\nIhr Vorbringen Stellt Sich insoweit nur als unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder auS-\n\nnahmslos gültigen ErfahrungSsätzen vorgenommene Beweiswür-. \\\ndigung des Tatrichters dar, _\n\n1I» Das Urteil muss dagegen bei beiden Angeklagten im\nStrafausSpruch aufgehoben werden,\n\n1.) Beide Beschwerdeführer waren zur Zeit der Tat\n19 Jahre alt, demnach Heranwachsende im Sinne des § 1\nAbs 2 des JugendgerichtSgeSetzes vom 4. August 1953, das\nam 1. Oktober 19553 in Kraft getreten iSt, Auf Heranwach- |\nsende finden nach § 105 JGG unter den dort angegebenen\nVorauSSetzungen die VorSchriften des JugendStrafrechts\nin gewiSSem Umfang Anwendung. Da daS JugendßerichtSgeSetz\nnach Seinem § 116 Abs 1 auch auf Verfehlungen anzuwenden\niSt, die vor Seinem Inkrafttreten begangen worden Sind,\nmuss der Senat gemäss § 354 a StPO den StrafauSSpruch\naufheben, damit der Tatrichter nunmehr Gelegenheit zur\nPrüfung der Frage hat, ob die VorSchriften des Jugendgerichtsgesetzes auf die Taten der beiden BeSchwerdeführer\nanzuwenden Sind (BGHSt 5, 132 /T357). Die Sache ist daher\nan das jetzt nach §§ 108 Abs 1, 40 Abs 1 JGG zuständige\nJugendSchöffengericht zurückzuverweiSen,\n\n2,) Bei dem Angeklagten MEMEMB muss der Strafausspruch |\nauch deshalb aufgehoben werden, weil daS Landgericht die\nVoraussetzungen des Strafschärfenden Rückfalls nach § 404\nRAbgO bisher nicht ausreichend festgeStellt hat.\n\nZu Unrecht bestreitet die Revision allerdings die\nGültigkeit des 8 404 RAbgO in der Fassung des Gesetzes\ndes Wirtschaftsrates vom 20. April 1949. An der Weitergeltung dieSer Bestimmung für Zoll- und Verbrauchssteuern\nim Bereich des ehemaligen Vereinigten WirtSchaftsgebietes\nbesteht kein Zweifel (BGH 1 StR 775/52 vom 16. Juli 1953 =\nNJW 1953, 1522 Nr 21).\n\nDie Strafkammer hat jedoch nicht beachtet, dass § 404\nn RAbgO nur dann anwendbar ist, wenn die der früheren Verurteilung zugrunde liegende Tat nach dem 24. Mai 1949 begangen worden iSt, DieS verkennt daS Landgericht, wenn eS\n\n-Ah-\n\nes für die Frage der Anwendbarkeit des § 404 RAbgO allein\nauf den Zeitpunkt der UnterwerfungsSverhandlung abStelit,\nES iSt zwar wahrScheinlich, dass der Tat die Unterwerfungsverhandlung rasch nachgefolgt und daher nach dem 24, Mai\n1949 begangen worden ist, Mit Sicherheit lässt Sich dies\njedoch dem Urteil nicht entnehmen,\n\nSchon aus diesem Grunde konnte daher auch die Verur--\nteilung wegen RückfallS nicht aufrecht erhalten werden,\nBei der neuen Verhandlung wird das JugendSchöffengericht\nGelegenheit haben, die Kenntnis deS BeSchwerdeführers von\nder Vorstrafe ausdrücklich festzustellen.\n\n3,.)Bei beiden Beschwerdeführern wird das Jugendschöf--\nfengericht weiter die Frage zu prüfen haben, ob ihnen gemäss § 23 StGB n.F, Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann, wenn eS ErwachsenenStrafrecht anwendet,\n\nKommt das Jugenäschöffengericht dagegen zur Anwen-.\ndung von Jugendstrafrecht, so wird es bei der Entscheidung über Wertersatzstrafe und Einziehung die in BGHSt\n6, 258 niedergelegten Grundsätze berücksichtigen müssen,\nWeiter besteht Anlass, darauf hinzuweisen, dass ein Aufrunden der Wertersatzstrafe unzulässig ist, und dass die\nBerechnung der Wertersatzstrafen im Urteil Unklarheiten\nenthält. |\n\nGlanzmann Jagusch Maaß\n\nDr.Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/3-str-379-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/3-str-379-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.560093+00:00"}}