{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-03_3_StR_376_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"3 StR 376/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n> u\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen den kaufmännischen Angestellten Oskar K in\nzus ED TE, sehoren am GE 1917 in SAME\nU 2\n\nwegen Untreue und Urkundenfälschung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in.der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Win der Verhandlung,\nBundesanwalt WW hei der Verkündung\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst nm\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n‘ Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Februar\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte war von 1947 bis Anfang 1951 kaufmännischer Angestellter der Metallwarenfabrik VB und Kai,\neiner offenen Handelsgesellschaft, die im Jahre 1949 in\neine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt wurde. Ehe Ludwig CE in November 1949 Gesellschafter und\nGeschäftsführer dieser Gesellschaft wurde, lag die Leitung\ndes Unternehmens weitgehend in der Hand des Angeklagten.\nAuch nach dem Eintritt CWs führte er die Kasse und\nkümmerte sich um die Buchführung. Die Berechnung und Aufzeichnung der Löhne, Frachtgelder und Portoausgaben fielen\nin seinen Aufgabenkreis..\n\nWährend der Jahre 1949 und 1950 errechnete und verbuchte er auf verschiedene Weise für betriebliche Aufwendungen,\n3,B. Warenlieferungen fremder Firmen, Frachten, Löhne und\nForti, höhere Beträge als in Wirklichkeit geschuldet und\ngeleistet wurden. Im Zusammenhang damit stellte er in 15\nFällen unechte Quittungen her, in 24 Fällen verfälschte er\nechte Rechnungen und Quittungen, indem er die von den Ausstellern der Urkunden aufgezeichneten Beträge erhöhte. Daß\ndas geschilderte Verhalten dem Zweck gedient hätte, Veruntreuungen des Angeklagten zu verschleiern, hat das Landgericht nicht feststellen können. Es hält es vielmehr für erwiesen, daß es den Zweck hatte, für den Fall einer Prüfung\ndie erheblichen, jedoch nicht verbuchten Zahlungen zugunsten CD zu verdecken. Über dessen eigenmächtige, der\nMitgesellschafterin Ti unbekannte Entnahmen führte der Angeklagte besondere Aufzeichnungen (schwarzes Kassenbuch), wegen deren Anlage er den Rat des früheren Gesellsöbafters Mb eingeholt hatte.\n\nkuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit\nmit fortgesetzter Urkundenfälschung zu vier Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe verurteilt. Die Gefängnisstrafe ist ihm zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\nder Revision, die er mit der Sachrüge begründet hat. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Gegen die Annahme, daß der Angeklagte Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begangen hat, bestehen keine Bedenken; auch nicht in der Richtung, daß er über das Unerlaubte\nseines Verhaltens im Irrtum gewesen wäre, weil Ci\nals Geschäftsführer die Fälschungen erwartet und gebilligt habe. Der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt,\ndaß der Angeklagte das Strafbare seines Tuns kannte.\n\n2. Das Verhalten des Angeklagten erfüllte zugleich\nden Tatbestand der Untreue in der zweiten Begehungsform\n(§ 266 StGB). Daß der Angeklagte nach dem durch das Dienstverhältnis bestimmten, vom Tatrichter im einzelnen dargelegten Aufgaben- und Pflichtenkreise gehalten war, die\nVermögensinteressen der Gesells chaft wahrzunehmen, bedarf\nkeiner weiteren Erörterung. Er handelte auch pflichtwidrig zum Nachteil der Gesellschaft. Was er in dieser Stellung tun durfte, richtet sich nach den Anschauungen ehrbarer und gewissenhafter Kaufleute, soweit nicht gesetzliche Vorschriften und besondere Verpflichtungsgründe\ngelten (vgl BGHSt 3, 24). Zu den letzteren rechnen aber\nnicht solche Anweisungen eines gesetzlichen Vertreters\neiner juristischen ?erson des Handelsrechts, die gegen\n\ndas Gesetz, den Gesellschaftsvertrag oder die etwa zwischen den Gesellschaftern bestehende Treupflicht verstossen. Die Pflichtwidrigkeit des Handelns entfällt hier also\nnicht deshalb, weil der Angeklagte als Buchhalter von dem\nGeschäftsführer angewiesen wurde, falsche Buchungen vorzunehmen, , ig sdig„Frundsätze ordnungsmässiger kaufmännischer Buchführung Verletzten. Die Unwirksamkeit einer solchen Anordnung folgt schon aus § 41 Abs i GmbHG. Die zahlreichen Falschbuchungen in Verbindung mit der Fälschung\nund Verfälschung von Belegen schädigten das Vermögen der\nGesellschaft mit beschränkter Haftung, mindestens vom\nZeitpunkt ihrer Errichtung ab. Wie das Landgericht angenommen hat, dienten diese Handlungen dem Zweck, die Vergütungen zu verschleiern, die CB hinter dem Rücken des\nanderen Gesellschafters für sich der Gesellschaftskasse\nentnahm, Der Angeklagte unterstützte also durch sein Verhalten die Schädigung des Gesellschaftsvermögens, die aus\nden vom Tatrichter für unberechtigt gehaltenen und geheimen Zahlungen zu Gunsten CDs erwuchs. Dieser Erfolg\nseines Handelns entfiel nicht deshalb, weil der Angeklagte eine \"Nebenbuchführung\" eingerichtet hatte. Sie\ngenügte keineswegs, die bedenklichen Mängel .der Buchführung auszugleichen. | | nn |\n\nAuch der innere Tatbestand der Untreue ist vom Landgericht ausreichend festgestellt worden. Der Vorsatz des\nAngeklagten erstreckte sich danach auch auf den von ihm\nangerichteten Schaden, mag er ihn auch nicht der Gesellschaft, sondern der unbeteiligten Gesellschafterin zugerechnet haben. Zu Unrecht wendet die Revision ein, dem\nAngeklagten habe das Bewußtsein verbotenen Handelns gefehlt. Daß das in Wirklichkeit der Fall war, hat der Tatrichter dargelegt. Danach wußte der Angeklagte, daß er\n\nsich durch die Fälschung der Urkunden strafbar machte und\ndurch die Art seiner Buchführung dazu beitrug, eine andere\nGeselischafterin zu schädigen. Das genügt.\n\n3. Unklar ist lediglich, ob der Angeklagte die hier\nerörterten, in Tateinheit zueinander stehenden Vergehen\nals Täter oder Gehilfe beging. Das Landgericht hat die Frage in den Gründen des Urteils nicht ausdrücklich erörtert;\ndie Feststellungen des Tatrichters zur Willensrichtung\ndes Handelns reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht\neine abschließende rechtliche Beurteilung dieser Frage zu\nermöglichen, Zu Gunsten des Angeklagten hat der Tatrichter\nangenommen, daß der Angeklagte durch sein Verhalten fremde\nverfehlungen zu verschleiern suchte und daß für sein Handeln ausschließlich GEB s Vorteile bestimmend waren.\nDiese Wendungen in Verbindung mit dem Hinweis des Urteils\n\nauf die Abhängigkeit des Angeklagten von CB Geuten\nnicht darauf hin, daß der Angeklagte gemeinschaftlich mit\nCO die erörterten Vergehen beging, sondern rechtfertigen eher die Annahme, daß er ohne Übernahme eigener Tatverantwortung lediglich die Verfehlungen seines Vorgesetzten fördern wollte (§ 49 StGB; vgl § 81 a GmbHc).\n\nHierzu wmuß das Landgericht weitere Feststellungen\ntreffen, Das zwingt mit Rücksicht auf die Einheit des\n\nSehuldspruchs zur Aufhebung des Urteils im ganzen.\n\nGlanzmann Jagusch Maaß\n\nDr. Wiefeis Wirtzfeld\n\nSk u 6 ee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/3-str-376-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/3-str-376-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.539156+00:00"}}