{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-03_3_StR_362_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"3 StR 362/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2236 045\n\n3_StR 362/54\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden praktischen Arzt Dr. Gerhard PR EEEEEEEEEn zus DEE\nEEE. schoren ar 1910 ir Ne\nim Sauerland,\n\nwegen Widerstandes u.a,\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsidenv Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ‚in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannis\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dr. BEEEED\nwird das Urteil des Landgerichts in Duisburg\nvom 17. Februar 1954, soweit er verurteili\nist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDer Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis\nwird auch aufgehoben, soweit er die Mitangeklag-\n\nte Irmgard Be trifft,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmittels, an das Landgeui cht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 _\n\nGründe :\n\nDer Angeklagte, praktischer Arzt und zur Tatzeit\nGefängnisarzt in Duisburg-Hamborn, ist wegen fahrlässiger Gefährdung des Strassenverkehrs in Tateinheit mit\nWiderstand, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, ausserdem wegen Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (§§ 49a, 159, 156 StGB)\nunter Entziehung der Fahrerlaubnis zu Gefängnisstrafe\nverurteilt worden. |\n\nSeine Revision ist im Ergebnis begründet. Die Verfahrensrüge ist gemeinsam mit der Sachbeschwerde zu behandeln.\n\n. Schuldspruch.\n.» Der Schuldspruch wegen Widerstandes (§ 113 StGB}\nenthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\nDas Landgericht hat jedoch übersehen, dass ein vorsätzliches Widerstandleisten durch Gewalt - ausser an der Aackerfährbrücke und vor der Haftanstalt - noch darin liegt, daß\nder Angeklagte die beiden Beamten, die ihn im Polizeiwagen überholen und dann anhalten wollten, beim dritten Ver- .\nsuch durch bewusstes Linksfahren hieran hinderte und nötig- \\\nte, die Zwangsgestellung aufzuschieben. Dass er hierdurch\nsie und unter Umständen auch entgegenkommende Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdete, ist beim Tatbestand des Widerstands nur für die Strafzumessung bedeutsam. Auch beim Verbringen ins Morianstift und bei der Blutentnahme hat der\nAngeklagte noch Widerstand geleistet.\n\nm H\n\nu.\n\nAn sich würde die bisherige rechtliche Beurteilung\nden Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat, insoweit\n\nmeht beschweren. Da jedoch aus Rechtsgründen der gesamte\nStrafausspruch (unten II) und ein weiterer Teil des Schuldspruchs (I 5) ohnehin aufzuheben und eine neue Strafzumessung innerhalb der Grenze des § 358 Abs 2 StPO vorzunehmen\nist, hat der erkennende Senat auf die allgemeine Sachbeschwerde auch die Verurteilung wegen Widerstands in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung und fahrlässiger\nVerkehrsgefährdung aufgehoben. Dies ist hier geboten, damit das Landgericht die Strafe auf zutreffender rechtlicher\nGrundlage neu festsetzen kann.\n\n2. Die Verurteilung wegen vorsätzliicher Körperververletzung zum Nachteil des Polizeibeamten GEB ın°\nwegen Beleidigung der bei den Vorgängen im Morianstift\nanwesenden Beamten ist frei von Rechtsir rrtum.\n\n3. Gefährdung des. Strassenverkehrs (55 3158, 316 staB).f\n\nAusreichend fest steht, dass der Angeklagte in der\n‚Tatnacht seinen Kraftwagen gefahren hat, obwohl er wegen\nAlkoholgenusses unfähig war, ihn sicher zu führen. Das Urteil enthält nichts. ‚darüber, welcher Blutalkoholgehalt im\nZeitpunkt des Fahrens, eine bis zwei Stunden vor der ärzilichen Untersuchung, bestanden hat, die 1,9 0 ergab;. |\nFeststellung der Fahrunfähigkeit stützt sich je\nreichend auf diesen Promillesatz (BGEHSt 5, 168 ”\noffensichtlich unsichere Fahrweise und das übrige Verhalten des Angeklagten. Die Revision bringt hiergegen auch\nnichts vor.\n\nDas Merkmal der Gemeingefahr ist zutreffend mit der\nGefährdung zumindest der beiden verfolgenden Polizeibeamten\nbegründet, die bei den mehrfachen Versuchen, den Angeklagten\nanzuhalten, und besonders deutlich beim letzten Überhoiver-\n\nsuch und bei dem Vorfall an der Aackerfährbrücke hervor-\n\ntritt,\n\nDie Beurteilung der inneren Tatseite der Verkehrsgefährdung erschöpft jedoch die Tatfeststellungen nicht;\nzugunsten des Angeklagten lässt sie naheliegende rechtliche Gesichtspunkte ausser acht. Auch insoweit kann die neue\nStrafzumessung nur auf der Grundlage zutreffender rechtlicher Beurteilung vorgenommen werden.\n\nNach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte den\nTatbestand des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB nur grob fahrlässig\nverwirklicht, Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er\nnach Ausbildung, Beruf und Lebenserfahrung besondere Kenntnis von der Wirkung grösserer Alkoholmengen auf die Fahrtüchtigkeit haben wirt. Dieser Umstand legte jedenfalls die\nPrüfung nahe, ob der Angeklagte nicht der mit zumindest bedingtem Vorsatz begangenen Verkehrsgefähräung schuldig ist.\nDafür kann weiterhin sprechen, dass er die verfolgenden Beamten durch bewusstes Linkshinausfahren am Überholen hinderte und an der Aackerfährbrücke unter Gasgeben auf den Polizeimeister BEE Zufuhr, der ihm die Weiterfahrt körperlich\nversperrte und Halt gebot, so dass er ihn wohl überfahren\nhätte, wenn Braun nicht rechtzeitig beiseite gesprungen wB-\nre. Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit geht das Lend-\n\ngericht selbst von der Feststellung aus, dass sich der Ange- .\n\nklagte den Beamten von Anfang an zielstrebig, also nicht unüberlegt, zu entziehen suchte, Auch für einen Angetrunkenen\nliegt es nahezu auf der Hand, dass ein derartiges Verhalten\nLeib und Leben anderer gefährden muss. Anhaltspunkte für vorsätzliche Verkehrsgefährdung liegen hiernach vor und es ist\nSache des Landgerichts, sie bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Ergibt sich dabei der Verdacht eines bedingt vorsätzlichen, versuchten Tötungsverbrechens, so ist nach § 270\n\nEEE a nn en en mn\n\nDE nt A\n\nAbs 1 StPO zu verfahren. Polizeibeamte, die bei der Erfillung ihrer Dienstpflicht durch widersetzliche Kraftfahrer\nin der hier festgestellten Weise in Lebensgefahr gebracht\nwerden, müssen mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln ge-\n\nschützt werden. Die wenigen Bemerkungen zur inneren Tatseite auf S 18 und 20 UA genügen diesen Erfordernis nicht.\n\nIn welchem Umfang der Angeklagte für sein Verhälten\nverantwortlich zu machen ist, ist später zu erörtern.\n\n4. Tateinheit (§ 73 StGB) zwischen der Verkehrsgefährdung, dem Widerstand, der Körperverletzung und Beleidigung durfte das Landgericht ohne Rechtsverstoss annehmen,\nDer fortgesetzte Widerstand begann mit Handlungen des Angeklagten, die auch zur Verwirklichung des Tatbestands der\n88 315 a Abs 1 Nr 2, 316 StGB beitrugen und endete mit solchen, die mit den beleidigenden Äusserungen im Krankenhaus\nunmittelbar zusammengehören und einen und denselben Lebens-\n\nvorgang mit ihnen bilden.\n\n5. Die Verurteilung wegen setölaloser. Anstiftung, zur:\n\nlcneru\n\nausreichend begründet.\n\nAnzuwenden sind § 159 StEB und 5 49 a StGB in der ab \\\n1. Oktober 1953 geltenden Fassung. Nach § 159 StGB ist der _“\nAngeklagte zu bestrafen, wenn die von ihm geplante Tat weder begangen noch versucht wurde (BGHSt 1, 241). Seit dem\nl. Oktober 1953 ist der Versuch des Vergehens nach § 156\nStGB nicht mehr strafbar (§ 2 Abs 2 St@)..\n\nDas Landgericht äussert sich nicht zweifelsfrei darü-\n\n—— nn\n\nber, ob der Führerschein des Angeklagten gerichtlich be-\n\nschlagnahmt (§§ 94 flg StPO) oder ob ihm die Fahrerlaub-\n\nnis nach § 11la StPO vorläufig entzogen worden war. Das\n\nkann jedoch auf sich beruhen; in beiden Fällen waren so-\n\nwohl Gegenvorstellungen beim Amtsgericht wie die einfache\nBeschwerde (§§ 504 flg StPO) gegen dessen Entscheidung zulässig. Dem Angeklagten kam es dem Urteil zufolge darauf\n\nan, dem Gericht - dem Amtsgericht oder dem Beschwerdegericht - durch die Vorlage der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung eines Zeugen vorzutäuschen, dass ihm ohne sein Wissen\nKognak ins Bier gegossen, also weit mehr Alkohol zugeführi\nworden sei, als er seiner Kenntnis nach genossen hatte. Davon versprach er sich die Aufhebung der Maßnahme, Es gelang\nihm, die Gastwirtin IWW -ur Ausstellung einer entsprechenden unrichtigen \"eidesstattlichen Erklärung\" zur angeblichen Vorlage bei der Polizei zu veranlassen. Da Frau Le»\nspäter an ihren Angaben nicht festhielt, wurde jedoch kein\nGebrauch davon gemacht,\n\nDas angefochtene Urteil enthält keinerlei Begründung\n‚dazu, ob der Angeklagte, dem § 159 StGB gemäss (vgl BGHSt\n\n4, 254), die Frau I dazu veranlassen wollte und rechtlich überhaupt konnte, eine solche Versicherung vor einer\n\"zuständigen Behörde! abzugeben. Dazu war im gegebenen Zusammenhang erforderlich, dass sowohl er wie Frau Li»\ndavon ausgingen, die Erklärung sei zur Vorlage bei Gericht\nbestimmt. Das träfe auch zu, wenn sie sich etwa vorstell;en,\ndie zunächst der Polizei vorgelegte Erklärung werde im weiteren amtlichen Verlauf dem Gericht vorgelegt werden und\ndessen Entschliessung beeinflussen. Die Verkehrspolizei\n\nfür sich allein war keine zuständige Behörde im Sinne des\n\n§ 156 StGB. Weder ist sie zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständig, noch schwebte, nachdem das\nAmtsgericht tätig . geworden war, insoweit bei ihr noch ein\n\nverfahren, so dass es nicht darauf ankommt. ob sie in einem\nsolchen Verfahren und zu diesem Zwecke zur Annahme zunächst\n\"zuständig\" gewesen wäre, Anders liegt es bei dem Amtsgericht\noder dem Beschwerdegericht. In den Verfahren nach den §§ 94\nflg StPO oder nach den §§ 111 a, 305, 308 StPO, die der För- |\nderung der Strafverfolgung, nicht der endgültigen Schuldfeststellung im Strafverfahren dienen, ist der Sachverhalt mit\nallen geeigneten Mitteln zu erforschen, Dazu können nach Art\nund Zweck dieser Verfahren auch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen dienen, sei es bei der vorläufigen Entscheidung, sei es für Zwecke des weiteren Verfahrens. \"Zuständign\nzur Entgegenahme ist ein Gericht, auch im Strafverfahren,\nwenn die eidesstattliche Versicherung in dem Verfahren irgendeine zulässige Verwendung finden kann und nicht recht-Jich völlig wirkungslos ist (RGSt 59, 176; 70, 268; 58, 148;\n62, 121), etwa wenn ihr Inhalt dem Gericht Anlass zu weiteren Erhebungen und Erwägungen in tatsächlicher Beziehung\ngibt, wie es nach der Vorstellung des Angeklagten hier anscheinend geschehen sollte.\n\nEs liegt hiernach nicht fern, dass die Tat, die der\nAng ;eklagte der Frau TED zunutete, nach seiner und ihrer‘\nVorstellung den Merkmalen der §§ 159, 156, 49 a StGB entsprach. Jedoch durfte sich das Landgericht zur Begründung\nnicht mit einem einzigen Satz begnügen, der die wesentlichen\nrechtlichen Gesichtspunkte unerwähnt lässt.\n\nDie Voraussetzungen des § 49a Abs 3 Nr 1 StGB idF\nvom 4, August 1953, auf die die Verteidigung sich ausserdem\nberuft, liegen nach den bisherigen Feststellungen nicht vor;\n‚ der Angeklagte hat von der Erklärung keinen Gebrauch gemacht, weil Frau oO 5) sich weigerte, eine solche Aussage\nnötigenfalls vor Gericht zu beeiden- Dadurch wurde sein Vor-\n\nhaten gegen seinen Willen hinfällig.\n\nII. Auch der Strafausspruch leidet an kechtsmängeln.\n1\n\nZurechnungsfähigkeit.\n\nDer Angeklagte war angetrunken; der Blutalkoholgehalt\nzur Tatzeit - abgesehen von der Verleitung nach § 159 StGB -\nbetrug mehr als 1,9 %o. Sein Gesamtverhalten war nicht nur\nin Anbetracht seines Berufs und Bildungsstandes aussergewöhnlich, Unter diesen Umständen hätte das Landgericht wesentlich eingehender prüfen müssen, ob seine Einsichts- oder\nHemmungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 StGB) erheblich vermindert\nwar. Dass der Angeklagte hartnäckig und in gewisser fieise\nsielstrebig vorgegangen ist, schliesst, wie die Erfahrung\nlehrt, eine erhebliche Enthemnung keineswegs aus. Auf die\nEntscheidung BGHSt 1, 384 wird verwiesen. Der Aufbau der\nVorschrift des § 51 StGB zwingt dazu, bei der Prüfung ihrer\nAnwendbarkeit zwischen der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit\nund deren Grad zu unterscheiden. Ist sich das Landgericht\nüber diese tatsächlichen Voraussetzungen der Vorschrift, vor\nallem bei der Beurteilung der Angetrunkenheit, nicht im klaren, so kann die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen\ngeboten. sein.\n\nStGB zu 2 entnehmen, sondern dem § 223 StGB, der Gefängnis bis\nzu 3 Jahren, also die höhere Strafe vorsieht.\n\n5. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. BED durfte nach\n§ 200 StGB auf Bekanntmachungsbefugnis nur erkannt werden,\nwenn die Beleidigung Öffentlich begangen war. Ob das in einem Krankenhaus zur Nachtzeit zutrifft, hängt von den Umständer ab, Das Urteil enthält hierzu keinerlei Begründung.\n\nuser\n\nMe Pi Eee ee\n\nmer;\n\nMEER\n\nSchon deshalb ist dieser Ausspruch aufzuheben.\n\nDas Urteil hat im übrigen den jeweils zur Veröffentlichung Berechtigten, den Gegenstand der Möffentlichung,\nihre Form und das Blatt, in welchem die Veröffentlichung\ngeschehen soll, in der Formel zu bezeichnen (BGH 4 StR\n452/52 vom 16. Oktober 1952). Auch diesem Erfordernis genügt das Urteil nicht. Berechtigter ist der Beleidigie,\nsofern er rechtzeitig Strafantrag gestellt hat, ausserdem\ngegebenenfalls: seine Dienstbehörde, sofern der Amtsvorgesetzte zulässigerweise rechtzeitig. auf Bestrafung angetragen hat. Da hier den bisherigen Feststellungen zufolge\nverschiedene und in unterschiedlichem Umfang Berechtigte\nund. ausserdem verschiedene Rechtsgründe in Betracht kommen, die etwaigen Veröffentlichungen auch nicht denselben\nGegenstand haben, wird das Landgericht die Befugnisse gemäss den §§ 200 und 165 StGB gegebenenfalls getrennt zuerkennen müssen. Deshalb war der Ausspruch hierüber auch aufzuheben, soweit er die mitangeklagte Ehefrau Peg ><-\ntrifft, die in einem andern Falle der falschen Anschuldi-\n. gung schuldig erkannt worden ist.\n\n Glanzmann. . Jagusch . u Maaß u\n, 0, Dr, Wiefels Wirtzfeld |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/3-str-362-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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