{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-03_3_StR_343_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"3 StR 343/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 343/54\n\n2236 042\n\nIm Tamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Dachdecker Stephan L CEEED\ngeboren ara 191 > in NW;\n\n2. die Hausfrau Else a geborene Le aus\nHe, dort geboren am 1915,\n\nwegen Begünstigung\n\naus Ha.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr: Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt aD | “.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, .;\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hanau vom 16. Dezember\n1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht in Frankfurt\nam Main zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie beiden Beschwerdeführer wurden am 20. November\n1951 vom Landgericht wegen Begünstigung zu je vier Monaten\n\n\"Gefängnis verurteilt, Auf ihre Revisionen wurde dieses\n\nUrteil vom Bundesgerichtshof am 20. August 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nEs hat die beiden Angeklagten am 16. Dezember 1953 wiederum\nwegen Begünstigung verurteilt und zuch die früher erkannten\nStrafen verhängt.\n\nDieses Urteil greifen die Angeklagten mit der Revision\nan; sie rügen verfahrens- und sachlichrechtliche Fehler.\nSchon die Verfahrensbeschwerde ist begründet.\n\nEine Verletzung des Verfahrensrechts sehen die Beschwerdeführer darin, daß das Landgericht von den \"Feststellungen\" des Revisionsurteils abgewichen sei. Wie die\nRevisionsrechtfertigung erkennen läßt, soll damit ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 358 Abs 1. ‚StPO behauptet\nwerden. Diese Rüge, ist berechtigt.\n\nuf die Sachbeschwerde der Angeklagten hatte der Bundes-\n\nu gerichtshof das erste Urteil des Landgerichts aufgehoben,\n\nweil nicht zu erkennen war, durch welche ‚Handlungen die\nAngeklagten den Tatbestand.der Begünstigung (§ 257 StGB)\nerfüllt hatten. Die Feststellungen des landgerichtlichen\nUrteils enthielten weder die Merkmale der sachlichen noch\ndie der persönlichen Begünstigung. Das hatte der zweite\nFerienstrafsenat mit folgenden Erwägungen begründet: Als\ndie Angeklagten die ihnen von dem Mitangeklagten MED\nübergebenen Kleidungsstücke in Verwahrung nahmen, hatte\n\nMED diese Sachen von dem früheren Mitangeklagten Paul.\ndem verschuldeten Inhaber eines Textilwarengeschäfts,\n\nfir die erwartete Mitwirkung bei einem geplanten \"ETinbrucksdiebstahl\" erhalten, der zur Täuschung der Versicherungsgesellschaft bestimmt war, aber erst nach der Aushändi-\n\ngung der Kleidungsstücke ausgeführt wurde, Als MW in\nvoraus entschädigt wurde, war demnach, wie das Urteil des\nSenats zum Ausdruck bringt, noch keine Straftat begangen.\nDie Verwahrung der Kleidungsstücke konnte deshalb weder als\npersönliche noch als sachliche Begünstigung gewertet wer- |\nden. Diese Rechtsansicht beruht darauf, daß im Zeitpunkt\n\nder Übergabe der Kleidungsstücke an die Angeklagten u\n‚noch Xeine Beihilfe zum versuchten Betruge, sondern nur\nne Vorbereitungshandlung zu dem erst später begonnenen\n“und durchgeführten Betrug begangen hatte, wie der Bundes-.\ngerichtshof in der Entscheidung NJW 1952, 4501 Nr 25\nnäher dargelegt hat. Be\n\nAuch das weitere Verhalten der Beschwerdeführer. erfüllte, wie das erste Revisionsurteil‘ weiter ausführt,\nnicht die Merkmale der sachlichen Begünstigung. Die An-.\n\"geklagten erfuhren zwar einige Tage. später, daß in den.\nGeschäft, aus dem die ihnen überbrachten Sachen stammten,\nein Einbrüchsdiebstahl ausgeführt worden. war, 'sie wußten\nauch nun, weshalb ei |) die Sachen zu ihnen gebracht hat ve\nund verbargen sie daraufhin in einem Versteck unter den\nDielen, sicherten aber durch dieses Verhalten nicht irgen\nwelche Vorteile aus dem vorangegangenen Betrug, an dem\nsich WEBals Cenilfe beteiligt hatte. Die von den Beschwerdeführern versteckten Sachen \"waren kein durch den\nBetrug erlangter Vorteil\". Ob sich die Angeklagten durch\ndas Verbergen der Sachen der persönlichen Begünstigung\n\ngericht ‚gebunden \\ war (§ 358 Abs 1 StPO).\n\nschuldig gemacht hatten, weil sie dadurch die Überführung\ndes MB zu verhüten suchten, war unklar, weil das\nLandgericht die für den inneren Tatbestand wesentliche,\nnaheliegende Frage nicht erörtert hatte, ob die Angeklagten auch aus Angst vor solchen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden gehandelt hatten, die sich gegen sie\nselbst richten konnten.\n\nDer wiedergegebene Inhalt des Revisionsurteils ergibt\nsomit, daß nach den damals zu würdigenden Feststellungen\ndes Tatrichters keine strafbare Vortat gegeben war, als\n“m dern Angeklagten die ihm im voraus zur Belohnung\nübergebenen Waren aushändigte.\n\nDie folgende, zweite Hauptverhandlung des Landgerichts\nhat hinsichtlich dieses Vorganges zu keinen anderen Fest-. re\nstellungen geführt. Zu der weiteren Frage, mit welcher .\nAbsicht die Angeklagten handelten, als sie die von ihnen\naufbewahrten Kleidungsstücke nach dem Bekanntwerden des.\nBetruges versteckten, hat das Landgericht in dem jetzt\nangefochtenen Urteil ‚keine Feststellungen getroffen.\n\nDas hat zur Folge, daß das Landgericht bei der rechthen. Beurteilung der Annahme und Aufbewahrung der Klei-\n\"dungsstücke an die dargelegte Rechtsansicht. des Revisions-\n\nHiergegen hat das Landgericht verstossen. Es hat im\nGegensatz zu den in jenem Urteil ausgesprochenen Rechtsansichten angenommen, daß Mb bei der Übergabe der ihm\nfür seine erwartete Mitwirkung überlassenen Sachen schon\neine Straftat, nämlich Beihilfe zum Betrug, begangen. hatte.\nDa nach den Gründen des jetzt angefochtenen Urteils die\nBeschwerdeführer über diese strafbare Vortat ungefähre Vor-\n\nstellungen besassen und aus Eigennutz WEB vor den\nUnannehmlichkeiten ds? Strafverfolgung bewahren wollten,\nhat das Landgericht die Anzeklagten wegen persönlicher\n\nBegünstigung verurteilt.\n\nDas ist mit der bindenden Rechtsansicht des ersten\nRevisionsurteils nicht vereinbar. Nach § 358 Abs 1 StPO\nkann das angefochtene Urteil deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nGlanzmann Jagusch Maaß\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/3-str-343-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/3-str-343-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.495033+00:00"}}