{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-01_3_StR_583_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-01","aktenzeichen":"3 StR 583/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_ Für das Nachschlagwerk! an Ir\n\nFür die’Amtliche Sammlung! 2236 042\n\nGesetzs 8 ä Abs ! Nr ' Strfra 1954\n\nRechtssatze\n§ 4 Abs \" Nr 1 Strerg 1954 gilt für alle Steuerund Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer- oder\nMonopolforderung beziehen; es kommt nicht darauf an,\nob das Entstehen der Abgabenforderung zeitlich mit\n\n‚der Straftat zusammenfällt.\nAktenzeichen: 3 StR 583/54\n\nBeschluß des BGH vom 1. Februar 1955 OIG Frankfurt/Mein\n\n5 SiR 583/54\n\nu on Zonen\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Drogisten Eugen EB : us\ngeb. am EB 909 in SD, Krs, m.\n\nwegeb Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Nberbundesanwalts in der Sitzung vom !. Februar 1955\n\nbeschlossens\n\n$ A Abs 1 Nr ! StrfxrG 954 gilt für a 1 1 e Steuerund Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer- oder\nMonopolforderung beziehen; es kommt nicht darauf an.\nob das Entstehen der Abgabenforderung zeitlich mis\n\nder Straftat zusammenfällt;\n\nDer Angeklagte hat am 9. Januar !953 in Frankfurt\nam Main drei Amerikanern und zwei Deutschen geholfen, amerikanische Zigaretten an einen deutschen Aufkäufer abzusetzen. Er wußte, daß die Ware unverzollt und unversteuert\n\nwar.\n\nEr ist auf Grund dieses Sachverhalts vom Amtsgericht\n‚Frankfurt am Main wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen und einer Geldstrafe von 200.-. DM verurteilt worden. Die Berufung des Änge-\n\nklagten ist von der. Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main gemäß § 329 StPO verworfen worden, da er \\.n\n\nder Berufungsverhandlung vom 12, Februar 954 nicht erschienen war, Seine Revision, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, zwingt zur Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Strar.\nfreiheit nach § 4A StirFr& \"954 gewährt ist, Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte diese Frage verneinen, weil\nsich das Steuervergehen und infolgedessen auch die Beihilfe\ndazu auf: eine Abgabenforderung beziehe, die nicht his zum\n3°, Dezember !952, sondern erst am 9. Januar 953 entstanden sei (§ 4 Abs ! Nr 1 StrFfr6).\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt sieht sich jedoch an\ndieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts\nin Köln vom 7. September 1954, Ws 300/54 (veröffentlicht in\nNIW 1954,°1456) gehindert, der ausspricht, daß § 4 Abs ı Nr\n\nStrPrG \"954 nur Steuer- und Monopolvergehen betreffe, bei\ndenen das Entstehen der Steuer- hezw. Monopolforderung zeit- |\nLich mit der Straftat nicht zusammenfällt, und daß für Zoilvergehen, bei denen die Abgabenschulä erst im Zeitpunkt der |\nTatbegehung entsteht, gemäß § 4 Abs ! Nr 2 StrFr§ 1954 alleinf\nder allgemeine Amnestiestichtag des !. Dezember 1953 maßge- |\nbend sei. | | | |\n\n1\n0\n\nDas Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäß $ ;2\"\nAbs 2 GYG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage #\nvorgelegt, ob § 4 Abs ! Nr 1 StrPrG 1954 auch in den Fällen.\nanwendbar ist, in denen die Entstehung der Abgabenforderung |\nzeitlich mit der Straftat zusammenfällt., |\n\nEin Fall des $ !21 Abs 2 GVG ist gegeben. Der Senat\nbeschränkt sich auf die Entscheidung der Rechtsfrage.\n\nDer Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt ist. beizutresen. § 4 StrfrG 1954 unterscheidet in Abs! zwischen\n\nselchen Steuer- und Moropolvergehen, welche sich auf eine\nSteuer- oder Nonoyolforderüng beziehen, und solchen, bei\ndenen dies nicht der Fall ist. Für die letzteren gilt nach\nÄbs_\" Nr 2 - wie für sonstige Straftaten - der allgemeine\nStichtag des 1. Dezember 1953; es handelt sich dabei im we--\nsentlichen um den Bannbruch, die Steuerzeichenfälschung, die\nVerletzung des Steuergeheimisses und gewisse Steuerordnungswiärigkeiten (§§ 40! a; 405, 42, 4!3 RAbgo), Für die Vergehen dagegen, dle sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen, bringt Abs: Nr_! eine Sonderregelung, die\ndie allgemeinen Voraussetzungen der Straffreiheit teils einschränkt, teils erweitert. Die Einschränkung liegt darin,\ndaß die Abgabenforderung bis zum 31. Dezember ?!952 entstanden sein muß, Die Erweiterung betrifft den Zeitpunkt der\nBegehung der strafbaren Handlung. Grundsätzlich ist zwar\nauch hier der allgemeine Stichtag des !. Dezember 1953 maßgebend (Nr !_a). Bezieht sich die strafbare Handlung aber\nauf eine Steuer,. für die eine Steuererklärung abzugeben ist,\nso genügt es für die Straffreiheit, daß die Steuererklärung\nvor dem 1, Dezember 1953 schuldhaft unrichtig oder unvoll-\n\n- Ständig abgegeben wurde; es schadet dann dem Täter nicht,\nwenn die Straftat erst später beendet worden ist (Nr Ih).\nAufbau und Fassung des Gesetzes ergeben somit klar, daß das\n\nSrfordernis, die Abgabenforderung müsse bis zum 31. Dezember\n\n1952 entstanden sein, keineswegs nur für Straftaten gilt,\nbei denen eine Steuererklärung unrichtig oder unvollständig\nabgegeben wurde, sondern Schlechthin für alle Steuer- und _\nMonopolvergehen, die sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen, &s ist deshalb auch unerheblich, ob die\nEntstehung der Abgabenforderung mit der Straftat zeitlich‘\nzusammenfällt oder nicht,\n\nDie gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts Köln\nverkennt somit den Aufbau der Gesetzesbestimmung und widerspricht ihrem klaren Wortlaut. Dem Oberlandesgericht kann\n\na te\n\net amd\n\nan\n\nauch nicht beigetreten werden, wenn es die Richtigkeit seiner Ansicht daraus folgert, daß in § 4Abs ! Nr 1 a und h\nStrFr§ 1954 neben dem für das Entstehen der öteuer- oder ko-f\nnopolforderung maßgebenden Zeitpunkt des 31. Dezember '952\nder allgemeine Stichtag des !. Dezember 1953 besonders hervorgehoben wird. Der Gesetzgeber wollte damit zum Ausdruck\nbringen, daß auch für die in § 4 Abs ! Nr ! Strfr6 aufgeführf\nten Straftaten nur dann Straffreiheit gewährt wird, wenn sie\nganz oder zu ihrem wesentlichen Teil vor dem allgemeinen\nStichtag begangen worden sind; daß die Abgabenforderung vor\ndem 31. Dezember 1952 entstanden ist, soll für sich allein\ndie Straffreiheit noch nicht begründen, .\n\nzu Unrecht meint das Oberlandesgericht Köln auch, der\nGesetzgeber würde, wenn dies seine Absicht gewesen wäre, in.\n§ 4 Abs ! Nr 2 StrFrG 1954 ausdrücklich gesagt haben, daß\n\"aux\" für die strafbaren Handlungen, die sich nicht auf eine\nSteuer- und Monopolforderung beziehen, das allgemeine Amne- |\nstiedatum allein entscheidend sein solle. Die Absicht des\nGesetzgebers ergibt sich schon aus dem Aufbau der Gesetzesbestimmung so eindeutig, daß eine weitere Klarstellung nicht\n\nnotwendig war.\n\nDie Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung wird auch\ndurch die Entstehungsgeschichte des § 4 StrfrG 1954 bestätigt. Zunächst war im Regierungsentwurf für Steuer- und Nonopolvergehen die Gewährung von Straffreiheit nicht vorgesehen. Erst der Rechtsausschuß des Bundestages hat in beschränktem Umfang die Bewilligung von Straffreiheit für derartige Straftaten für angemessen gehalten, und zwar mit Rück\nsicht auf die Verhältnisse in den vergangenen Jahren, da dur\ndie Amnestie \"eine Periode der Verwilderung und Auflösung der\nSteuermoral beendet werden sollte\". Dabei ging aber auch der\nRechtsausschuß davon aus, daß die Zeit der steuerlichen $onderlage mit dem Jahr 1952 als abgeschlossen gelten sollte,\nund daß deshalb für solche Steuer- und Monopolvergehen, di®\n\nr[\n\nsich auf eine nach dem 3!. Dezember i052 entstandene Steuer--\nund Nononolforderung beziehen, \"auf keinen Fall\" zu gewähren\nsei. Dieser von dem Berichterstatter des Rechtsausschusses\nvorgetragenen Auffassung (2. BT. Prot. S !557 A) ist der\nBundestag gefolgt. Seine Protokolle ergeben weiter, daß $ :\n\nAns ! Nr 2 Strfr@ 1954 nur die Fälle von Steuer- und Honspol-\n\nvergehen erfassen soll, denen eine Stceuer- oder Monopoiforderung nicht zugrunde liegt (2. BT. Proi. S 1557 D):\n\nnn ne an nie\n\nEs kann schließlich dem Oberlandesgericht Köln auch\npicht darin gefolgt werden, daß die so verstandene Vorschrift\ndes § 4 Abs ! Nr ! StrFr@ 1954 das \"Prinzip der Gleichartigkeit und Gleichmäßigkeit der Gnade\" verletze. Der Gleichheitsgrundsatz besagt, daß der Gesetzgeber gleichartige Tatbestände, die aus der Natur der Sache heraus und unter dem Gesichispunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht willkürlich, 6.h. ohne zureichenden sachlichen\n“ Grurd und ohne ausreichende Berücksichtigung der ärfordernis-_\nse der Gerechtigkeit, ungleich behandeln darf (vgl BGHZ 1,\nnh Ss 2 /277; 3, 265 „3:1 £7; BVerfGE 3, 58, 7357; 3, 225\n\"un. Der Gleichheitsgrundsatz ist auch dann nicht verletzt,\nwenn der Gesetzgeber aus sachlichen Erwägungen die Ausnahmeregelung in § 4 Abs * Nr ! StrFr§ 1954 getroffen hat. Das\nist aber nicht zweifelhaft, wie gerade die Entstehungsgeschichte beweist.\n\na en\n\nNach allem gilt die Regelung in § 4 Abs ' Wr 1 Strf=@\n1954 für alle Steuer- und Monopolvergehen, die sich auf eine\nSteuer-- oder Monopolforderung beziehen, gleichgültig, ob\ndas Entstehen der Äbgabenforderung zeitiich mit der Straftat zusammenfällt oder nicht.\n\nfa\n\nIn dlesem Sinne has auch bereits der 2. Strafsena;\ndes Bundesgerichtshofs in dem nicht veröffentlichten Urtei!\nvom 3, Dezember '954 - 2 StR 282/54 - entschieden,\n\nFlanzmann KRoenriger Jagusch\n\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-01/3-str-583-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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