{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-02-01_3_StR_582_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-01","aktenzeichen":"3 StR 582/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2235 042\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dreher Wilhelm KÜEEED :.: To\ngeboren ar ED 93:4 ir m\n\nwegen Münzverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts am 1. Februar 1955 beschlossen:\n\nSind für mehrere vor dem 1, Dezember 1953\nbegangene Taten Einzelstrafen verwirkt,\n\nso kommt es für die Straffreiheit auch\n\ndann auf die aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe an, weni eine oder mehrere der Einzelstrafen die Grenze des § 2 Abs 2 StFG 1954\nübersteigen (§ 11 Abs 1 StFG 1954).\n\nGründe:\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Falschmünzerei zu neun Monaten, wegen Diebstahl zu vier und\nwegen eines weiteren Diebstahls zu einem Monat Gefängnis\nverurteilt, insgesamt zur Gesamtstrafe von 10 Monaten\nGefängnis. Seine Berufung wurde verworfen; die Revision\nbetrifft nur noch den Strafausspruch.\n\nDas Oberlandesgericht in Frankfurt hat die Sache gemäß\n§ 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\n‚vorgelegt, ob, wie es annimmt, für die Einzelstrafe von\neinem Monat Gefängnis Straffrsiheit nach Y 2 Abs 2, § 11\n\nSTEG 1954 eingetreten ist. Das Oberlandesgericht in Celle\nvertritt die entgegengesetzte Ansicht (NJW 1954, 1457).\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem\nzur Veröffentlichung bestimaten Urteil vom 28. Oktober\n1954 - 1 StR 256/54 - die Rechtsfrage mit näherer Begriündung, auf welche verwiesen wird, bereits entschieden. Danach ist, wenn eine Gesamtstrafe aus Kinzelstrafen für\nvor dem 1. Dezember 1955 begangene Taten zu bilden ist,\nvon denen auch nur die eine die Grenze von drei Monaten\nübersteigt, nicht Absatz 3, sondern Absatz 1 des § 11 anzuwenden, so daß also auch für Einzelstrafen, die diese\nGrenze nicht überschreiten, keine Straffreiheit einge-\n\ntreten ist.\n\nInsoweit stimmt diese Entscheidung mit dem Urteil des\n6. Strafsenats BGHSt 6, 312 überein, das im § 11 Abs 1\nunter \"Handlungen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen,\" ohne Rücksicht auf die Strafhöhe ersichtlich solche\n' versteht, die vor dem Stichtag des Gesetzes begangen wurden,\nund nur diejenigen von diesem Begriff ausnimmt, bei denen\n- ungeachtet der Strafhöhe - besondere gesetzliche Gründe\n(zB nach § 9 StFG 1954) die Straffreiheit ausschließen.\nZu diesen Sonderfällen brauchte sich der 1. Strafsenat\nnicht zu äußern; auch der gegenwärtige Fall nötigt nicht\n\ndazu\n\nDer beschließende 3. Strafsenat tritt der Ansicht des\n1. Strafsenats bei. Die unzulängliche und mißverständliche\nFassung des § 11 gibt allerdings unterschiedlichen Auslegungen Raum. Keine von ihnen kann für sich beanspruchen,\nJeder Ungereimtheit oder Unbilligkeit bei der Gesetzesanwendung, zumal auf diesem Rechtsgebiet, gänzlich auszuweichen. \\\nUnter solchen Umständen kann die Aufgabe des obersten Re- .\n\n‘“H\n\n” ;1\n\nA\n\nt\n\n>\nw\ncr\n\nvjeinn\nı on\n\nY Dee\n\nin\n04\n\neri ni nr darin bostohe\n\n(9)\n{in\n\nfe} an\n[>8; [Be]\n\nbe\n\ne\nder Gegenmeinung angeführten Gründe zu widerlegen, als\n\nfan\n\nvielmehr darin, einen festen, mit dem Gesetz zu vereinenden und seinem Zweck möglichst nahekommenden Maßstab auf-\n\nzurichten.\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nGlanzmann Koeniger Jagusch\nMaaß Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-01/3-str-582-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-01/3-str-582-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.197587+00:00"}}