{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-27_3_StR_591_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"3 StR 591/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"CA\n\n2226 040\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsteller Friedrich C EEE zu: Tem\nCE. zevoren am EEE 1914 ir 1.\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main\nvom 7. Dezember 1953 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern\nin Tateinheit mit einem Vergehen der Erregung öffentlichen\nÄrgernisses, ferner wegen dreier weiterer Vergehen der\nErregung öffentlichen Ärgernisses, von denen zwei mit Beleidigung tateinheitlich zusammentreffen, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner\nRevision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften\n:und des sachlichen Rechts. geltend. Der Erfoig kann ihr\nnicht versagt werden.\n\n1.) Das Vorbringen, das Gericht sei nicht, vorschriftsmässig besetzt gewesen, weil die beiden in der Hauptverhandlung als Beisitzer mitwirkenden Assessoren keine ordnungsgemässen Aufträge der Landesjustizverwaltung gehabt\nhätten, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Aus der\nÄusserung des Präsidenten des Landgerichts in Frankfurt\nam Main vom 16. Juli 1954 geht das Gegenteil hervor.\n\n2.) Dasselbe gilt für die Behauptung, die 8. grosse Straf-.\nkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main sei in dieser\nSache nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig\ngewesen. Die 8. Strafkammer war in der vorliegenden Sache\n\n- - überhaupt nicht tätig. Ä\n\n3.) Unbegründet ist auch die Rüge, das erste vom Angeklagten und seinem Verteidiger gegen den Vorsitzenden, Landserichtsdirektor Ku: zserichtete Ablehnungsgesuch sei\nzu Unrecht verworfen worden.\n\nDas Landgericht hat in der Besetzung des Landgerichtsrats RD als Vorsitzenden und der beiden Beisitzer der\nerkennenden Strafkammer, der Assessoren Hund Sum\nWEB: iie Gesuche als unbegründet erklärt. Es hat einen\nAblehnungsgrund nicht für glaubhaft gemacht gehalten. Die\nbeschliessende Strafkammer war der Überzeugung, dass die\nUnterredungen zwischen Landgerichtsdirektor Ku und\ndem Angeklagten sowie seinem Verteidiger nicht in der von\nihnen dargestellten Weise stattgefunden hätten und dass\ndie in diesem Zusammenhang gefallenen Äusserungen des\nVorsitzenden nicht geeignet seien, ein Misstrauen des\nAngeklagten in dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen.\nDie beanstandeten Erklärungen des Vorsitzenden hätten nur\ndie Mitteilung einer Rechtsmeinung und die Folgerung aus\ndem Eröffnungsbeschluss enthalten. Die an Rechtsanwalt\nBB gerichtete Frage des Vorsitzenden, ob auf ihn\nRechtsanwalt ru. abgefärbt habe, sei nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, weil\nsie sich weder mit der Person des Angeklagten noch mit\nder ihm vorgeworfenen Tat befasst habe.\n\nWas die Revision hiergegen vorträgt, kann ihr nicht\nzum Erfolg verhelfen. Der Senat tritt der Auffassung der\nStrafkammer bei. ZZ\n\n\\ Unzutreffend ist die Meinung der Revision, .das Landgericht habe die von der Schilderung des Vorsitzenden abweichende Erklärung des Rechtsanwalts Becker übersehen, _\n\nweil es sich darüber in den Gründen des Beschlusses nicht\nauslasse. Aus ihnen ist ersichtlich, dass die Strafkammer\nder Darstellung des Vorsitzenden den Vorzug gegeben hat.\nDamit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Angaben\ndes Rechtsanwalts Beil unä des Angeklagten für wider-\n\nlegt ansieht. Einer ausdrücklichen Begründung im einzelnen bedurfte diese Zwischenentscheidung nicht, da die\nRichter nach ihrem Ermessen zu entscheiden hatten (RGSt |\n6i, 67) unä bei derartigen Gesprächen ein Missverständnis durchaus im Bereich des Möglichen liegt.\n\nEbensowenig kann der Auffassung der Revision beigetreten werden, es sei nicht entscheidend, wie sich der\nSachverhalt wirklich abgespielt habe; massgebend sei vielmehr das, was der Verteidiger hierüber dem Angeklagten\nberichtet habe.. Es genügt nicht, dass der Angeklagte auf ; =\nGrund einer unzutreffenden Vorstellung vom Sachverhalt\nden Richter für befangen hält. Es müssen tatsächliche J “\nAnhaltspunkte vorliegen, die im Angeklagten bei vernünf- we\ntiger Überlegung die Befürchtung hervorgerufen haben können, der abgelehnte Richter werde an die Sache nicht unvoreingenommen herantreten (ReSt 55, 56). Sonst könnte |\nohne zureichende sachliche Gründe ein Richter abgelehnt A\nwerden, den der Angeklagte oder dessen Verteidiger falsch u\nverstanden haben. Wortlaut und Sinn des § 24 Abs 2 StPO,\nwonach ein Grund zu berechtigtem Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vorliegen muss, schliessen eine\n\nso weitgehende Auslegung aus.\n\nkuch die Frage des Vorsitzenden, ob Rechtsanwalt KI@p 4\nEEE =u: Rechtsanwalt Bel abzefärbt habe, führt zu {4\nkeiner anderen Beurteilung. Nur wenn aus der Strafsache er\nselbst Spannungen zwischen dem Vorsitzenden und dem Ver- |\nteidiger entstanden sind, kann unter Umständen je nach\nLage des Einzelfalls an die Möglichkeit einer begründeten\nAblehnung gedacht werden. Diese Voraussetzung ist hier nicht\ngegeben, weil es sich um eine auf ganz anderem Anlass beruhende, die Strafsache in keiner Weise berührende Äusserung\n\ndes Vorsitzenden handelt,\n\n4.) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, dass\ndie Strafkammer über das zweite Ablehnungsgesuch des |\nVerteidigers gegen denselben Vorsitzenden und gegen die\nbeiden Beisitzer selbst entschieden hat. Dazu führt sie\naus, ein abgelehnter Richter sei nicht befugt, über ein\ngegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch zu befinden.\n\nDer Vorsitzende sei aus einem anderen Grunde als früher\nabgelehnt worden. Verschleppungsabsicht sei nicht vor-\n\ngelegen.\n\nDie erkennende Strafkammer hat das gegen ihre drei\nrichterlichen Mitglieder, den Landgerichtsdirektor\nKu. die Assessoren HE un: SEE anzehrachte Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen. Sie erachtet die Ablehnung der beiden Beisitzer in Wirklichkeit\nfür einen Angriff gegen den die frühere Ablehnung zurückweisenden Beschluss, der nur mit der Revision angefochten\nwerden könne. Gegen den Vorsitzenden sind nach Ansicht\nder Strafkammer keine neuen Ablehnungsgründe vorgetragen,\ndie Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen\n\nVerschleppungsabsicht hat das Landgericht nicht ange- u:\nnommen. Insoweit ist der Angriff der Revision gegenstandslos. Die Ablehnungsgesuche waren jedoch nicht unzulässig,\nwie die Strafkammer angenommen hat. Es bedarf daher hier\nkeiner grundsätzlichen Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein unzulässiges Ablehnungsgesuch durch den ab-\n\ngelehnten Richter selbst verworfen werden darf.\n\na) Die Assessoren He und Si Sina angelehnt\n\nworden, weil die bei dem Gespräch zwischen Landgerichtsdirektor Ku unä Rechtsanwalt Bei anwesenden dritten\n\nPersonen nicht gehört worden sind,was der Angeklagte\n\nauf die Abhängigkeit der richterlichen Beisitzer von\n\nder dienstlichen Bewertung durch ihren Kammervorsitzenden\nzurückführt. Darin kommt allerdings zunächst ein Gedanke zum Ausdruck, der den Gegenstand der sachlichen\nBegründung einer Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesucht verwerfenden Beschluss bilden könnte, nämlich\nungenügende Aufklärung des Sachverhalts. Daneben ist\n\naber zugleich ein persönlicher Gesichtspunkt gegen die\nbeiden Beisitzer vorgebracht worden. Der Angeklagte hat\nsich auch darauf berufen, darin, dass von der vollen\nAufklärung des Hergangs abgesehen worden sei, zeige\n\nsich eine Befangenheit der beiden Beisitzer. Mit dieser\nBehauptung hat der Angeklagte eine neue Tatsache geltend\ngemacht. Das damit begründete Ablehnungsgesuch war daher\nnicht unzulässig. Infolgedessen waren die beiäaen Beisitzer von einer Mitwirkung an der Entscheidung über das\ngegen sie eingereichte Ablehnungsgesuch ausgeschlossen.\nÜber dieses ist demnach nicht ordnungsgemäß entschieden\nworden. Die beiden Beisitzer durften daher am weiteren A\nVerfahren und am Urteil nicht mitwirken ohne Rücksicht .\ndarauf, ob das Gesuch als begründet anzusehen gewesen\nwäre oder nicht. ee a\n\nDa sonach das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen\nworden ist, kann das Urteil nicht bestehenbleiben, § 338\nNr 5 StPO.\n\nsum. z 5 er\n\nb) Dasselbe gilt hinsichtlich der Person des Vorsitzenden. ö j\n\nIhn hat der Angeklagte erneut abgelehnt. Soweit\ndieses Gesuch darauf gestützt ist, dass die Erklärung\ndes Vorsitzenden der des Rechtsanwalts Bei inhaltlich\nwiderspreche, enthält es im wesentlichen nur eine Wiederholung der vom Landgericht nicht als durchgreifend aner-\n\nkannten früheren Ablehnungsgründe. Anders steht es nit\n\ndem weiteren Ablehnungsgrund, der Vorsitzende habe den\nTatsachen zuwider behauptet, er habe in einer Strafsache\ngegen Wei dien Verteidiger Ki wegen seines\nVerhaltens gerügt. Wenngleich in dem ersten Ablehnungsgesuch ganz allgemein persönliche Auseinandersetzungen\nzwischen dem Vorsitzenden und Rechtsanwalt Kıuue»\nbestritten worden sind, so sind doch Einzeltatsachen\n\nüber den Vorfall in der Sache Weile dort nicht vorgetragen worden. Das war nicht möglich, weii die Erklärung des Landgerichtsdirektors Ku ver das Beneh--\nmen des Rechtsanwalts KIGEEB in der bezeichneten Strafsache erst nach der ersten Ablehnung abgegeben worden war.\n\n.Da es sich also jedenfalls insoweit um eine neue\nTatsache handelt, konnte sie in einem neuen Ablehnungsgesuch vorgebracht werden. Dieses war deshalb entgegen der\nMeinung des Landgerichts zulässig. Infolgedessen musste\ndarüber in einer Besetzung entschieden werden, an der\nLandgerichtsdirektor Kulb nicht beteiligt war. Da\ndas nicht geschehen ist, war er ebenso wie die Beisitzer\nverhindert, im weiteren Verfahren und am Urteil gegen\nden Angeklagten mitzuwirken, Auch bezüglich seiner Person\nliegt ein zur Urteilsaufhebung zwingender Verstoss gegen\n8% 29, 338 Nr 3 StPO vor.\n\n5.) Im übrigen liegen Verfahrensmängel nicht vor.\n\n. a) Die Behauptung der Revision, die Sachverständigen\nhätten nicht an der gesamten Hauptverhandlung teilgenomuen,\nobwohl das seitens der Verteidigung ausdrücklich beantragt\nworden sei, steht in Widerspruch zum Protokoll. Dort ist\nvermerkt, der Verteidiger sei damit einverstanden, dass\nDr. KMEBrnur auf Fernruf zur Verfügung zu stehen brauche-\n\nIm übrigen ist die ununterbrochene Anwesenheit\neines Sachverständigen in der Hauptverhsandlung nicht $Seboten. Auf sein zeitweiliges Pehlen könnte die Revision\nnicht gestützt werden, weil er nicht zu den in § 338 Nr\n5 StPO genannten Personen zählt (RG JW 1933, 2774 Nr 16).\n\nb) Ohne Grund wendet sich die Revision dagegen, dass\nProfessor Dr. MB nicht als Sachverständiger vernommen worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift ist ein\ndarauf abzielender Antrag gestellt worden. Entsprechend\neinem Gerichtsbeschluss sollte darüber später entschieden\nwerden, laut Sitzungsniederschrift hat aber ‚der Verteidiger\n\nhernach alle noch unerledigten Beweisamträge zurückgenommen.\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet die\nRevision selbst nicht ausdrücklich. Von einem solchen Verfahrensverstoss kann auch keine Rede sein nach dem Inhalt\ndes Beweisamtrags. Danach sollte der Sachverständige sich\ndarüber äussern, dass nach der Art der Veranlagung des Angeklagten die ihm zur Last gelegten Handlungen gegenüber\nMädchen unter 14 Jahren nicht in Betracht kämen, Insoweit\nhing die Feststellung der Tatsachen entscheidend von den\nAussagen der Zeuginnen ab, .\n\nNoch mehr gilt das im Fall der erwachsenen Zeugin\nZUEED: die den Angeklagten als Täter wiedererkannt und\nihre Aussage mit ihrem Eid bekräftigt hat.\n\nce) Unzulässigerweise kämpft der Beschwerdeführer gegen\ndas Gutachten der Sachverständigen Dr. Justin an mit dem\nVorbringen, sie sei nicht in der lage gewesen, etwas über\ndie Glaubwürdigkeit der Zeuginnen anzugeben. Damit kann\n\nRE ARE\n\ner im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Dieser hat in zulässiger Weise die Meinung der Sachverständigen zur Unter- _\nstützung herangezogen.\n\nII.\n\nDa die Verfahrensrüge aus § 338 Nr 3 StPO zur Aufhebung des Urteils führt, kommt es auf die Prüfung und\nErörterung der Sachbeschwerde nicht an. Für die neue Hauptverhandlung wird aber folgendes bemerkt:\n\nIm Falle des Verbrechens der versuchten Unzucht mit\nKindern hat das Landgericht eine einzige Straftat gegenüber den drei Määchen Doris J@B, Christel Lie und\nHeike BB angenommen. Das ist ungenau. Es handelt sich\num mehrere tateinheitlich zusammentreffende Verbrechen\n(BGHSt 1, 20).\n\nDie. Erörterung der inneren Tatseite zu diesem Fall\nist im angefochtenen. Urteil knapp. Immerhin konnte die\n\n ı Strafkamner hinsichtlich der zehnjährigen Berg und der\n\n\\ \"elfjährigen no % von einer ausdrücklichen Feststellung\n\nder Alterskenntnis. des Angeklagten absehen. Der Abstand von '\n\nder Grenze des ‚Schutzalters. war in beiden Fällen so gross,\ndass auch ohne besondere Begründung von einem Bewusstsein\ndes Angeklagten ausgegangen werden kann, er habe mindestens\nmöglicherweise Mädchen unter 14 Jahren vor sich, Bezüglich\nder zwölfjährigen Doris Ip wird aber eine Stellungnahme\nzu der Frage nicht zu umgehen sein, aus welchen Umständen\nder Angeklagte auf ein Alter unter i4 Jahren schliessen\nkonnte,\n\nZu beachten wird auch sein, dass hartnäckiges\nLeugnen für sich allein nicht als Strafschärfungsgrund\nverwertet werden darf (BGHSt 1, 103).\n\nWegen der obenerwähnten Verfahrensmängel musste\ndas Urteil insoweit aufgehoben werden, als es den Angeklagten schuldig gesprochen hat.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nGlanzmann Koeniger Maaß\nDr, Wiefels Wirtzfeld\n\nMerz\n\nnn NERETEREREN,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-591-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-591-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.839161+00:00"}}