{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-27_3_StR_527_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"3 StR 527/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"pi\n0\n\n2236 041\n\nIm Namen des volkes\n\nIn\nin\nict\nin\n\nhin\nInd\nSL\nNS)\n>\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nTeopoldine D EEEED :::. EEE aus : EEE,\ngeboren ar ED 1920 ir EEE. Kr=. TO\n\n(CSR),\nwegen Meineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident -Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt MW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GEB >ei der Verkündung\n‚als Vertreter. der Bundssanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt: Bu .\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird ad Urteil\ndes Landgerichts in Gießen vom 19. Juli 1954 mit\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n | \n\nDie Angeklagte ist wegen Meineids zur Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr verurteilt worden. Daneben sind Ehrverlust\nund Eidesunfähigkeit ausgesprochen worden. Sie hat die Entscheidung mit der Revision angefochten und rügt Verletzung\ndes sachlichen Rechts. |\n\n1.) Nach den Beststellungen nat die Ingeklaite den Brauer\nKarl Fe im Sommer 1952 mindestens zweimal in van\nin seiner in einem Gartenhaus gelegenen Wohnung besucht und\nsich jeweils mehrere Tage ‚dort aufgehalten. Dabei hat sie\nihm den Haushalt in Ordnung. gehalten, ihm ‚gekocht, die Wäsche\nbesorgt und seinen Gärten bestellt. Ausserdem hat sie den\nFE ir. ihrer Wohnung‘ zu Si | B | mindestens äreimal\nempfangen und mit ihm zusammen in einem Raum übernachtet,\nobwohl sie wusste, dass ihr Ehemann jeden, insbesondere vertrauten Umgang mit FEB nissbilligte und dass ihr Verhältnis zu ihm häufig. den. Gegenstand ehelicher Zwistigkeiten\ngebildet La a az: T |\n\nIn dem mit ihrem Themanı geführten Eherechtsstreit het\ndie Angeklagte vor dem ersuch en Richte m 6. Februar 1953\nals Partei angegeben, sie it nie. zusammengelebt, auch nie ehebrecherisch ige Beziehungen\nzu ihm unterhalten. ‚Diede Aussage Hat sie am. 20. ‚April 1953\nbeschworen. i e Eee N\n\nDas Landgericht hat die eiäliche Parteierklärung der\nAng geklagten als zalsch angesehen. Es hat die gegenseitigen\nBesuche, das \"Zusammenwohnen bei diesen Gelegenheiten und die\nmehrfache gemeinschaftliche Nächtigung in einem Zimmer als\nehewidrig angesehen. Es ist auch zu der Überzeugung gelangt,\ndass die Angeklagte die Unrichtigkeit ihrer Angaben gekannt\nhat.\n\nGegen diese Würdigung wendet sich die Revision zum\nTeil mit der Behauptung von Tatsachen, die von den getrolfenen Feststellungen abweichen, demnach unbeachtlich sind.\nIm wesentlichen bringt sie vor, die Angeklagte und Te\nhätten sich zwar gegenseitig einige kKale besucht, aber nicht\nzusammengelebt. Dadurch seien ehewiärige Beziehungen so\nwenig bewiesen wie Aurch die gemeinsame Nächtigung in einem\n\nie seinerzeitigen.un Un 2\n| edingt gewesen. Aus dem Verschweigen einzelner stände‘ 'könne man der Angeklagten\nkeinen Vorwurf machen... Sie sei nach Bildung und Hörkommen\nnicht in der Lage gewesen, die volle rechtliche Tragweite\nund Auslegungsnöglichkeit: ihrer Aussage zu übersehen.\n\neinzigen Raum. Die\nstigen Wohnverhältnis\n\n2.) Für die Beantwortung der Frage, ob die Angeklagte\n‚mit Recht verurteilt worden ist, ist von dem Inhalt ‚und ,\nUmfang ihrer Aussageverpflichtung auszugehen. Die für die\nPartei in § 452 Abs 2 ZPO festgesetzte Eidesnorm entspricht\nder Norm des Zeugeneides und geht dahin, dass die Partei\nnsch besten Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts\nverschwiegen habe. Infolgedessen ist die Partei wie der\nZeuge verpflichtet, alles lückenlos anzugeben, was mit.\ndem Beweissatz in ‚erkennbarem Zusammenhang steht und für\ndie Entscheidung des Rechtästreites erheblich ist. Eine,\nzum Gegenstand der Vernehmung gehörende rechtserhebliche\nTatsache darf die Partei auch dann. nicht verschweigen,\nwenn sie nach ihr: nicht ausdrücklich gefragt ist, sofern\nsie dieselbe als für die Entscheidung wesentlich erkennt\n(RaSt 57, 152; 76, 319; RG DR 1939, 1066 Nr 5; BGHSt 1,\n22; 2, 90).\n\nDen Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Angeklagte über die im Beweisbeschluss wiedergegebenen Behauptungen ihres Ehemannes vernommen wurde, sie unterhalte\n\nzu FEB sin ehebrecherisches, mindestens ehewidriges\nVerhältnis; sie lebe mit ihm in MED zusammen.\n\na) Der Ansicht des Landgerichts, das Verhalten der Angeklagten gegenüber TED sei shewidrig gewesen, ist beizutreten. Denn sie hat durch ihre Besuche bei ihm und den\nEmpfang seiner Besuche in ihrer Wohnung den schon bestehenden Argwohn ihres Ehemannes, sie verletze die eheliche\nTreuepflicht, verstärkt. Dadurch hat sie sich einer schweren\nEheverfehlung schuldig gemacht, zumal ihr Verhältnis zu\nFEED schon zu ehelichen Auseinandersetzungen geführt\nhatte. Dass sie sich ihrer Pflichtverletzung bewusst war,\nhat das landgericht ebenfalls mit Recht angenommen.\n\nDamit ist jedoch noch nicht gesagt, dass das Landgericht ehewidrige Beziehungen im eigentlichen Sinne, d.h.\nerotisch bestimmte Handlungen zwischen der Angeklagten und\nFEED 215 erwiesen erachtet hat. Solche sind aber im\nzweiten Teil des Beweisbeschlusses gemeint gewesen, da\ner neben der Behauptung des Zusammenlebens noch äie Behauptung ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen\nenthielt. Die Nebeneinanderstellung der Worte \"ehebrecherische\noder ehewidrige\" deutet darauf hin, dass unter diesen Beziehungen nur ein Tun der Angeklagten verstanden sein\nsollte, durch das sie ihre Zuneigung zu TB in sinnlich betonter Form geäussert hat wie z.B. durch gegenseitige\nzärtlichkeiten aller Art, Küsse, Berührungen usw. Tatsachen dieser Art hat das Landgericht nicht festgestellt.\nEs hat wohl darauf hingewiesen, es sei wenig wahrscheinlich, dass die Angeklagte nit FEB pei ihrem langjährigen und vertrauten Verhältnis zu ihm nicht geschlechtlich\nverkehrt habe. Aber einen sicheren Beweis hat es nicht als\nerbracht ansesehen. Zur Frage ehewidriger Beziehungen mit\n‚gegenseitiger körperlicher Annäherung in dem vorerwähten\nSinne hat es nicht Stellung genommen.\n\nInfolgedessen hat es auch eine Erörterung der inneren\nTatseite zu diesem Punkt unterlassen, Es wäre zu prüfen gewesen, ob die Angeklagte unter dem Begriff der ehewidrigen\nBeziehungen etwas anderes verstanden hat oder nach dem Inhalt des Beweisbeschlusses verstehen konnte als die oben\nnäher beschriebenen Liebesbeziehungen.\n\nSoweit also die Angeklagte ehewidrige Beziehungen bestritten hat, reichen die Feststellungen des landgerichts\nnicht aus zu ihrer Verurteilung wegen Meineids.\n\nb) Dagegen bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung\ndes Landgerichts, die Angeklagte habe durch die Verneinung\neines Zusammenlebens mit TÜEEEMWB sich einer bewussten Eidesverletzung schuldig gemacht. | |\n\nWenngleich der Ausdruck \"Zusammenleben\" im Beweisbeschluss die Einzeltatsachen nicht näher anführte, so enthielt er döch jedenfalls den Vorwurf, die Angeklagte habe\nin VO ni: TEE zusammengewohnt und ihm den Haushalt\nversorgt, wie es einer Ehefrau zukommt. Mehr, nämlich Zusammenleben nach Art der Eheleute, also Geschlechtsgemeinschaft, umfasste der im Beweisbeschluss verwendete Begriff\ndes Zusammenlebens nicht. Das würde dem Sprachgebrauch\nwidersprechen. Ausserdem wäre dann der weitere Inhalt des\nBeweisbeschlusses, der sich mit ehebrecherischen und ehewidrigen Beziehungen befasste, überflüssig gewesen. Jedenfalls konnte der Tatrichter den Beweisbeschluss und die Aussage der Angeklagten in diesem Sinne auslegen.\n\nDer Vorwurf des Zusammenlebens ist durch das Beweisergetnis bestätigt worden. Der Umstand, dass das Zusammensein :jeweils nur einige Tage dauerte, schliesst die Bejahung\ndes Zusammenlebens - eben für diese kurze Zeit - nicht aus.\njassgebend ist, wie die Angeklagte sich bei ihren Besuchen\nverhalten hat. Nach den Feststellungen hat sie in eheähn-\n\nlicher Weise das ganze Hauswesen geleitet. Das genügt für\ndie Bejahung des Zusammenlebens der Angeklagten nit Te\nEine Einschränkung dieses Begriffes auf einen längeren Zeitraum kann weder dem Wortsinn noch dem Sinn des Beweisbeschlusses entnommen werden. Das Landgericht hat daher bezüglich dieses Aussagepunktes nit Recht eine den Tatsachen\nwidersprechende Parteierklärung der Angeklagten als erwiesen\nerachtet.\n\nSelbst wenn man aber die Besuche der Angeklagten bei\nFEED uni die Versorgung seines Haushalts noch nicht als\nZusammenleben betrachten wollte, so hätte sie diese Vorgänge angeben müssen. Sie durfte auch ohne ausdrückliche Frage\nkeine rechtserheblichen Tatsachen verschweigen, die unter\nden Begriff des Zusammenlebens fallen konnten. Sie hätte also\nauf ihre Besuche bei FEB und ihre Tätigkeit für ihn hinweisen müssen.\n\nAuch die Bejahung des inneren Tatbestandes ist frei\nson Rechtsirrtum. Die Angeklagte hatte von sich aus alles\nanzugeben, was für die Entscheidung des Eherechtsstreites\nerheblich war und was sie als wesentlich erkannte. Es ist\nnicht zweifelhaft, dass. für die Entscheidung ihre Besuche\nbei TEE eine ausschlaggebende Rolle ‚spielen konnten.\nDass die Angeklagte das wusste, hält das Landgericht für\nnachgewiesen. Es verweist darauf, dass die Angeklagte noch\nbei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst geleugnet hat, den TBB in MED überhaupt besucht zu\nhaben. Erst nach Bekanntgabe seiner gegenteiligen Bekundung\nhat sie ihre Besuche eingeräumt. Dieses Verhalten spricht\ndafür, dass die Angeklagte sich über die Bedeutung eines\nsolchen Eingeständnisses für den Ausgang des Scheidungsstreites klar war. Der Schluss des lLa:dgerichts auf das\nBewusstsein der Angeklagten von der Unrichtigkeit ihrer\n\n- 1 -\n\nseinerzeitigen eidlichen Erklärung über ihr Zusammenleben\nmit FE kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet\n\nwerden.\n\nce) Eine Eidesverletzung der Angeklagten liegt sonach vor.\nDoch ist der Umfang der Falschaussage nach den bisherigen\nFeststellungen geringer, als ihn das Landgericht dem Schuldund Strafausspruch zugrunde gelegt hat. Wegen der Untrennbarkeit der einzelnen Aussagepunkte muss das Urteil im ganzen aufgehoben werden.\n\nGlanzmann Koeniger Maaß\n\nBundesrichter Dr. Wiefels _wWirtzfeld\nist beurlaubt und kann des-\n\nhalb das Urteil nicht unter-\n\nschreiben.\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-527-54","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-527-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.819076+00:00"}}